EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
Synopse
Die Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche im
Rheinland
·
Kirchenordnung in der Fassung zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 Inkrafttreten 1. Mai 2004 |
·
Kirchenordnung – gültig bis 30.04.2004, |
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Kirchenordnung
2004 (ab
01.05.2004) |
Kirchenordnung (bis
30.04.2004) |
Kirchenordnung Vom 10.
Januar 2003 zuletzt
geändert durch Kirchengesetz
vom 15. Januar 2004 In der
Fassung der Bekanntmachung vom (KABl.
S. ) Inhaltsübersicht Grundartikel I
– IV Die
Evangelische Kirche im Rheinland Artikel 1 – 4 Erster
Teil: Die Kirchengemeinde 1. Abschnitt: Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder Artikel 5
– 14 2. Abschnitt: Die Leitung der Kirchengemeinde Das
Presbyterium Artikel 15
– 41 3. Abschnitt: Die Dienste in der Kirchengemeinde Artikel 42 – 69 A. Der Dienst der Presbyterinnen und der
Presbyter Artikel 43 –
48 B. Der Dienst der Pfarrerinnen und der
Pfarrer, der C. Andere Dienste Artikel 64 – 69 4. Abschnitt: Das Leben in der Kirchengemeinde Artikel 70 – 94 A. Der Gottesdienst Artikel 71
– 72 B. Das Heilige Abendmahl Artikel 73
– 75 C. Die Heilige Taufe Artikel 76
– 80 D. Erziehung, Bildung, Unterricht und
Konfirmation Artikel 81
– 85 E. Die Aufnahme Artikel 86 F. Die Trauung Artikel 87
– 90 G. Die Bestattung Artikel 91
– 94 Zweiter
Teil: Der Kirchenkreis Der Kirchenkreis Artikel
95 – 125 1. Abschnitt: Die Kreissynode Artikel 97 – 113 2. Abschnitt: Der Kreissynodalvorstand Artikel 114
– 119 3. Abschnitt: Die Superintendentin, der Superintendent Artikel 120 – 125 Dritter
Teil: Die Landeskirche Die Landeskirche Artikel 126
– 165 1. Abschnitt: Die Landessynode Artikel 128 –
147 2. Abschnitt: Die Kirchenleitung Artikel 148 –
162 3. Abschnitt: Die Kirchengerichte Artikel 163 – 165 Vierter
Teil: Die missionarischen und diakonischen
Fünfter
Teil: Finanz- und Rechtsaufsicht Artikel 167
– 169 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 170 |
Kirchenordnung der
Evangelischen Kirche im Rheinland [Vom 2. Mai
1952] In
der Fassung der Bekanntmachung vom. 20. März 1998 (KABl.
S. 77) zuletzt
geändert durch Kirchengesetz
vom 10. Januar 2003 Inhaltsübersicht Grundartikel Einleitende Bestimmungen Artikel
1 - 4 Erster
Teil: Die Kirchengemeinde 1.
Abschnitt: Die Kirchengemeinde und ihre Glieder A. Aufgaben und Bereich der
Kirchengemeinde Artikel
5 - 12 B. Die Rechte und Pflichten der
Gemeindeglieder Artikel
13 - 14 4.
Abschnitt: Die Leitung der Kirchengemeinde Das Presbyterium Artikel
104 - 136 3.
Abschnitt: Die Dienste in der Kirchengemeinde B. Der Dienst der
Presbyterinnen und der Presbyter Artikel
83 - 89 A. Der Pfarrdienst Artikel
68 - 81 C. Andere Dienste Artikel
90 - 103 2.
Abschnitt: Die Ordnungen des Lebens in der A. Der Gottesdienst Artikel
16 - 17 B. Das heilige Abendmahl Artikel
23 - 25 C. Die heilige Taufe Artikel
31 - 35 D. Die evangelische
Unterweisung und die Konfirmation Artikel
40 - 44 E. Aufnahme und Wiederaufnahme Artikel
48 F. Die Trauung Artikel
51 - 54 G. Die Bestattung Artikel
61 - 64 Zweiter
Teil: Der Kirchenkreis 1. Abschnitt: Die Kreissynode Artikel
140 - 156 2. Abschnitt: Der
Kreissynodalvorstand Artikel
157 - 161 3. Abschnitt: Die
Superintendentin und der Superintendent Artikel
162 - 166 Dritter
Teil: Die Landeskirche 1. Abschnitt: Die Landessynode Artikel
168 - 191 2. Abschnitt: Die
Kirchenleitung Artikel
192 - 206 3. Abschnitt: Die
Kirchengerichte Artikel
207 - 209 Vierter
Teil: Die missionarischen und
diakonischen Werke Artikel 210-215 Fünfter
Teil: Gemeinsame
Bestimmungen Artikel
216-219 Schlußbestimmungen Artikel
220 |
Jesus
Christus baut und erhält seine Kirche durch sein Wort und Sakrament in der
Kraft des Heiligen Geistes bis zu seiner Wiederkunft. Der Herr hat
seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen,
und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste,
die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner Gemeinde dienen. Alle Glieder
der Kirche sind auf Grund der Heiligen Taufe berufen, an der Erfüllung dieses
Auftrages im Glauben mitzuwirken. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Gehorsam
gegen ihren Herrn alle zur Durchführung dieses Auftrages notwendigen Dienste
einzurichten und zu ordnen. |
Jesus
Christus baut und erhält seine Kirche durch sein Wort und Sakrament in der
Kraft des Heiligen Geistes bis zu seiner Wiederkunft. Der Herr hat
seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen,
und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste,
die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner Gemeinde dienen. Alle Glieder
der Kirche sind auf Grund der heiligen Taufe berufen, an der Erfüllung dieses
Auftrages im Glauben mitzuwirken. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Gehorsam
gegen ihren Herrn alle zur Durchführung dieses Auftrages notwendigen Dienste
einzurichten und zu ordnen. |
Grundartikel I. Die
Evangelische Kirche im Rheinland bekennt sich zu Jesus Christus, dem Fleisch
gewordenen Worte Gottes, dem für uns gekreuzigten, auferstandenen und zur
Rechten Gottes erhöhten Herrn, auf den sie wartet. Sie ist
gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift
Alten und Neuen Testaments. Sie bekennt
mit den Kirchen der Reformation, dass die Heilige Schrift die alleinige
Quelle und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens ist
und dass das Heil allein im Glauben empfangen wird. Sie bezeugt
ihren Glauben in Gemeinschaft mit der alten Kirche durch die altkirchlichen
Glaubensbekenntnisse: das apostolische, das nicänische und das athanasianische
Bekenntnis. Sie erkennt
die fortdauernde Geltung der reformatorischen Bekenntnisse an. Sie bejaht
die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Sie bekennt
sich zu der einen, heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche, der Versammlung
der Gläubigen, in der das Wort Gottes lauter und rein verkündigt wird und die
Sakramente recht verwaltet werden. Sie bezeugt
die Treue Gottes, der an der Erwählung seines Volkes Israel festhält. Mit
Israel hofft sie auf einen neuen Himmel und eine neue Erde. |
Grundartikel I. Die
Evangelische Kirche im Rheinland bekennt sich zu Jesus Christus, dem Fleisch
gewordenen Worte Gottes, dem für uns gekreuzigten, auferstandenen und zur
Rechten Gottes erhöhten Herrn, auf den sie wartet. Sie ist
gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift
Alten und Neuen Testaments. Sie bekennt
mit den Kirchen der Reformation, daß die Heilige Schrift die alleinige Quelle
und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens ist und
daß das Heil allein im Glauben empfangen wird. Sie bezeugt
ihren Glauben in Gemeinschaft mit der alten Kirche durch die altkirchlichen
Glaubensbekenntnisse: das apostolische, das nicänische und das athanasianische
Bekenntnis. Sie erkennt
die fortdauernde Geltung der reformatorischen Bekenntnisse an. Sie bejaht
die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Sie bekennt
sich zu der einen, heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche, der Versammlung
der Gläubigen, in der das Wort Gottes lauter und rein verkündigt wird und die
Sakramente recht verwaltet werden. Sie bezeugt
die Treue Gottes, der an der Erwählung seines Volkes Israel festhält. Mit
Israel hofft sie auf einen neuen Himmel und eine neue Erde. |
II. Auf diesem Grunde sind
alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer Kirche
verbunden und haben untereinander Gemeinschaft am Gottesdienst und an den
heiligen Sakramenten. Dabei folgen die
Gemeinden entweder dem lutherischen oder dem reformierten Bekenntnis oder dem
Gemeinsamen beider Bekenntnisse. In den
Gemeinden, die dem lutherischen Bekenntnis folgen, gelten: die Augsburgische
Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen
Artikel und der Kleine und Große Katechismus Luthers; in den Gemeinden, die
dem reformierten Bekenntnis folgen, gilt der Heidelberger Katechismus; in den
Gemeinden, die dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse folgen, ist entweder der
lutherische oder der Heidelberger Katechismus oder eine Zusammenfassung
beider Katechismen in Gebrauch. |
II. Auf diesem
Grunde sind alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer
Kirche verbunden und haben untereinander Gemeinschaft am Gottesdienst und an
den heiligen Sakramenten. Dabei folgen
die Gemeinden entweder dem lutherischen oder dem reformierten Bekenntnis oder
dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse. In den
Gemeinden, die dem lutherischen Bekenntnis folgen, gelten: die Augsburgische
Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen
Artikel und der Kleine und Große Katechismus Luthers; in den
Gemeinden, die dem reformierten Bekenntnis folgen, gilt der Heidelberger
Katechismus; in den
Gemeinden, die dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse folgen, ist entweder der
lutherische oder der Heidelberger Katechismus oder eine Zusammenfassung
beider Katechismen in Gebrauch. |
III. Die Evangelische
Kirche im Rheinland pflegt die Kirchengemeinschaft der in ihr verbundenen
Gemeinden, wobei sie den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden achtet und der
Entfaltung des kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand Raum gewährt. Zum Dienst am Wort in
einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer den Bekenntnisstand der Gemeinde
anerkennt. Auch bei gelegentlichem Dienst am Wort ist der Bekenntnisstand der
Gemeinde zu achten. Die Verwaltung der
Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. In allen
Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne
Einschränkung zum Heiligen Abendmahl zugelassen. Alle Gemeinden der
Evangelischen Kirche im Rheinland stehen unter der Wahrheit und der
Verheißung des Wortes Gottes; sie sollen das Glaubenszeugnis der Geschwister
anderen Bekenntnisses hören und im gemeinsamen Bekennen des Evangeliums
beharren und zusammen wachsen. |
III. Die
Evangelische Kirche im Rheinland pflegt die Kirchengemeinschaft der in ihr
verbundenen Gemeinden, wobei sie den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden achtet
und der Entfaltung des kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand Raum
gewährt. Zum Dienst
am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer den Bekenntnisstand
der Gemeinde anerkennt. Der gelegentliche Dienst am Wort darf den in einer
evangelischen Kirche ordnungsgemäß berufenen Dienerinnen und Dienern nicht
deshalb verwehrt werden, weil sie einem anderen als dem in der Gemeinde
geltenden Bekenntnis angehören; sie sind jedoch verpflichtet, den Bekenntnisstand
der Gemeinde zu achten. Die
Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand.
In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne
Einschränkung zum heiligen Abendmahl zugelassen. Die
Evangelische Kirche im Rheinland ruft ihre Gemeinden auf, das Glaubenszeugnis
der Schwestern und Brüder anderen Bekenntnisses zu hören, in gemeinsamer
Beugung unter Wahrheit und Verheißung des Wortes Gottes die in den
Bekenntnissen begründeten Lehrunterschiede zu tragen und im gemeinsamen
Bekennen des Evangeliums zu beharren und zu wachsen. |
IV. Die
Evangelische Kirche im Rheinland weiß sich verpflichtet, die kirchliche Gemeinschaft
der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in
Deutschland zu fördern und durch Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene
an der Verwirklichung der Gemeinschaft der Christenheit auf Erden teilzunehmen. In dieser Bindung an
Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres gesamten
Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche im Rheinland ihre
Ordnung: |
IV. Die
Evangelische Kirche im Rheinland weiß sich verpflichtet, die kirchliche Gemeinschaft
der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in
Deutschland zu fördern und durch Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene
an der Verwirklichung der Gemeinschaft der Christenheit auf Erden teilzunehmen.
In dieser
Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung
ihres gesamten Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche im
Rheinland die folgende Ordnung: |
Die
Evangelische Kirche im Rheinland Artikel 1 (1) Gebunden an Jesus Christus, den Herrn der
Kirche, und in der darin begründeten Freiheit erfüllt die Evangelische Kirche
im Rheinland ihre Aufgaben, wacht über die Lehre, gibt sich ihre Ordnungen
und überträgt Ämter und Dienste. (2) Sie trägt die Verantwortung für die lautere
Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente.
Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils
geltenden Bekenntnis im Lehren und Lernen, Leben und Dienst bezeugt wird.
(3) Sie stärkt ihre Mitglieder für ein
christliches Leben, ermutigt sie, ihre unterschiedlichen Gaben einzubringen
und fördert das Zusammenleben der verschiedenen Gruppierungen. (4) Sie hat den Auftrag zur Seelsorge, zur
Diakonie, zum missionarischen Dienst, zur Förderung der Kirchenmusik und zur
christlichen Erziehung und Bildung. (5) Sie
fördert das christlich-jüdische Gespräch und pflegt die ökumenische Gemeinschaft
der Kirchen.
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Einleitende
Bestimmungen Artikel 1 Gebunden an
Jesus Christus, den Herrn der Kirche, urteilt die Evangelische Kirche im
Rheinland über die Lehre und gibt sich ihre Ordnungen. In der gleichen
Bindung und in der darin begründeten Freiheit gibt sie sich ihre Leitung,
überträgt und entzieht sie ihre Ämter und Dienste und erfüllt sie ihre Aufgaben.
Artikel 5 Die
Kirchengemeinde trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des
Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie soll Sorge tragen,
daß das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre,
Leben und Dienst wirksam bezeugt wird. Artikel 169 Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Sie hat darüber zu wachen, daß das Evangelium rein und
lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.
Artikel 5 Sie ist
gerufen zum Dienst der Seelsorge und zur Diakonie. Sie hat den Auftrag zum
missionarischen Dienst im eigenen Volk und in der Völkerwelt. Sie beteiligt
sich an dem der Kirche gebotenen christlich-jüdischen Gespräch. Sie tritt ein
für Gerechtigkeit, Frieden, und Bewahrung der Schöpfung. Sie wirkt mit an dem
der Kirche aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben. Artikel 105 (1) Das
Presbyterium hat die Aufgabe, a) über der
rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der rechten Verwaltung der
Sakramente in der Gemeinde zu wachen; b) darauf zu
achten, daß der Bekenntnisstand und die Ordnung der Gemeinde gewahrt werden; c) Sorge zu
tragen, daß der missionarische Auftrag der Gemeinde erfüllt und denen
nachgegangen wird, die der Gemeinde fernbleiben; f) für die
christliche Erziehung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen zu sorgen; g) für die
Diakonie der Gemeinde zu sorgen; h) die
Gemeindeglieder zu trösten und zu ermahnen; Artikel 106 (1) Zu den nach Artikel 105 dem Presbyterium obliegenden
Aufgaben gehören: j) Förderung
der kirchenmusikalischen Arbeit; l) Sorge zu
tragen für Haus- und Krankenbesuch und für die Arbeit der gemeindlichen
Gruppen und Kreise; m) die
Verantwortung für die Schulgottesdienste und den Religionsunterricht in
Zusammenarbeit mit den Schulen; Artikel 169 Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben: 6. Sie pflegt die Verbundenheit der Kirche mit dem Volk
Israel und fördert das christlich-jüdische Gespräch Artikel 105 (1) Das Presbyterium hat die Aufgabe, e) Sorge zu tragen, daß die Gebote Gottes auch im
öffentlichen Leben zur Geltung kommen; Artikel 106 (1) Zu den nach Artikel 105 dem Presbyterium obliegenden
Aufgaben gehören: i) dafür Sorge zu tragen, daß die Sonntage und die
kirchlichen Feiertage geheiligt werden; k) für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde Sorge zu tragen; Artikel 169 8. Sie hat
die Geltung der Gebote Gottes für das öffentliche Leben zu bezeugen, das
Wächteramt der Kirche auszuüben und sich mit Wort und Tat für Gerechtigkeit
und Frieden einzusetzen. |
Artikel 2 (1) Der Erfüllung ihrer Aufgaben dient alle
Mitarbeit, die beruflich oder ehrenamtlich in den Kirchengemeinden, den
Kirchenkreisen und der Landeskirche sowie ihren jeweiligen Einrichtungen
geschieht. (2) Frauen und Männer haben entsprechend ihren
Begabungen und Fähigkeiten gleichberechtigt Zugang zu Ämtern, Diensten und
weiteren Aufgaben. (3) Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und
die Landeskirche wirken darauf hin, dass bei allen ihren Entscheidungen und
Maßnahmen Benachteiligungen beseitigt oder vermieden werden. (4) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung
und der Sakramentsverwaltung wird durch die Ordinierten und die Beauftragten
wahrgenommen. Ihre Ordination oder Beauftragung geschieht in einem
Gottesdienst, in dem sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, auf die drei
altkirchlichen Glaubensbekenntnisse und die Bekenntnisschriften gemäß dem
Grundartikel verpflichtet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
(1) Die öffentliche Verwaltung des der Kirche von ihrem
Herrn anbefohlenen Predigtamtes geschieht durch die Dienerinnen und Diener am
Wort (Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren,
Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, Predigthelferinnen und
Predigthelfer, beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Artikel 91
Absatz 2 u.a.). (2) Die Kirche überträgt den Dienerinnen und Dienern am
Wort den öffentlichen Dienst am Wort und Sakrament durch Ordination oder
durch Beauftragung gemäß Artikel 91 Abs. 2. (3) Die Ordination und die Beauftragung werden im
Gottesdienst nach der Agende vollzogen. Dabei erfolgt die Verpflichtung auf
das Zeugnis der Heiligen Schrift, wie es ausgelegt ist in den drei
altkirchlichen Glaubensbekenntnissen sowie in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche:
dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln,
dem Großen und dem Kleinen Katechismus Martin Luthers oder in der reformierten Bekenntnisschrift unserer Kirche: dem
Heidelberger Katechismus oder in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche und wie es aufs neue bekannt worden ist in der Theologischen
Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen. (4) Voraussetzung der Ordination und der Beauftragung ist
neben der Eignung eine ausreichende Vorbildung und Zurüstung zum Dienst am
Wort. Dieser kann nur solchen Frauen und Männern übertragen werden, die im
Glauben an das Evangelium gegründet sind und einen dem Evangelium gemäßen
Lebenswandel führen. (5) Die Dienerinnen und Diener am Wort sind in der
Erfüllung des göttlichen Auftrags der Verkündigung an alle Schwestern und
Brüder gewiesen. Sie sind verpflichtet, den Bekenntnisstand ihrer Gemeinde
anzuerkennen und zu wahren. |
Artikel 3 (1) Die Evangelische Kirche im Rheinland
umfasst das Gebiet der früheren Kirchenprovinz "Rheinprovinz" der
Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. (2) Verträge
mit anderen Landeskirchen, durch die das Kirchengebiet der Evangelischen
Kirche im Rheinland verändert werden soll, bedürfen nach Anhörung aller
Beteiligten der Zustimmung durch Kirchengesetz. Eines Kirchengesetzes bedarf
es nicht bei Änderungen des Kirchengebietes, die nur durch Änderungen von
Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten. (3) Die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre
Kirchenkreise, Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Verbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwenden ihr Vermögen und ihre
Einnahmen nur für kirchliche Zwecke.
Zur Ordnung des Friedhofswesens auf den kirchlichen Friedhöfen der Evangelischen Kirche im Rheinland erlässt die Kirchenleitung eine Verordnung für das Friedhofswesen. |
Artikel 3 (1) Die
Evangelische Kirche im Rheinland umfaßt das Gebiet der früheren Kirchenprovinz
''Rheinprovinz'' der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Sie
bleibt in ihren bisherigen Grenzen bestehen. Änderungen erfolgen nach Anhören
der Beteiligten durch Kirchengesetz. (2) Eines Kirchengesetzes
bedarf es nicht bei Änderungen des Kirchengebietes, die durch Änderungen von
Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten. Artikel 4 Die
Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden,
Gemeinde- und Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Artikel 216 (1) Das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden, der
Kirchenkreise und der Evangelischen Kirche im Rheinland dient der
Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten
Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden. (3) Die
Kirchenleitung kann die Vermögensverwaltung durch eine Verwaltungsordnung
regeln. |
Artikel 4 (1) Die Evangelische Kirche im Rheinland ist
selbstständige Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der
Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(3) Sie ist durch die Evangelische Kirche in Deutschland Mitglied der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und des Weltrates der Kirchen (ÖRK). |
Artikel 2 (1) Die
Evangelische Kirche im Rheinland ist selbständige Gliedkirche der Evangelischen
Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Artikel 169 Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben: 5. Sie hat den lebendigen Zusammenhang mit der
Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen, besonders mit der
Evangelischen Kirche der Union, sowie mit der Ökumene zu wahren und zu fördern. (2) Sie steht
durch die Evangelische Kirche in Deutschland in der Gesamtordnung des
Ökumenischen Rates der Kirchen. |
Erster
Teil Die
Kirchengemeinde Erster Abschnitt Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder Artikel 5 (1) Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im
Rheinland ist die Gemeinschaft ihrer Mitglieder in der Regel in einem durch
Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmten Gebiet.
(3) Sie steht in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche im Rheinland. (4) Sie wirkt
durch ihre gewählten Abgeordneten und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer in der
Kreissynode an der Leitung der Kirche mit. |
Erster
Teil Die
Kirchengemeinde Erster
Abschnitt Die
Kirchengemeinde und ihre Glieder A.
Aufgaben und Bereich der Kirchengemeinde Artikel 11 (1) Die
Kirchengemeinden im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland sind durch
Herkommen oder Errichtungsurkunde umgrenzt. Artikel 7 (1) Die
Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in
eigener Verantwortung. Artikel 11 (2)
Kirchengemeinden sollen so gestaltet sein, daß sie kirchliche Gemeinschaft
ermöglichen, ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen und die gegebenen äußeren
Strukturen berücksichtigen. Artikel 10 Die
Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises und der |
Artikel 6 Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. |
|
Artikel 7 (1) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur
Erfüllung ihrer Aufgaben die nötigen Ämter und Dienste einzurichten und dafür
Mitarbeitende zu gewinnen, zu qualifizieren und zu stärken. (2) Sie ist verpflichtet, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen Räume und Einrichtungen bereitzustellen. (3) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nötigen Mittel aufzubringen. Sie ist verpflichtet, zu den gesamtkirchlichen
Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Kirchengemeinden beizutragen. (4) Die Kirchengemeinde soll eine
Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben erstellen. An der Planung sind die
Mitarbeitenden zu beteiligen. Die Konzeption soll in regelmäßigen Abständen
überprüft und fortgeschrieben werden. (5) Die Kirchengemeinde kann die Gestaltung
ihrer Dienste und ihre Verwaltung durch Gemeindesatzungen regeln. Vor der
Beschlussfassung des Presbyteriums ist der Kreissynodalvorstand zu hören. Die
Satzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und ist zu veröffentlichen.
|
Artikel 6 (1) Die
Kirchengemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen
Ämter und Dienste einzurichten, insbesondere für die Errichtung und Besetzung
von Pfarrstellen sowie für die Bestellung aller in der Gemeinde notwendigen
Kräfte zu sorgen. (2) Die
Kirchengemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Räume und Einrichtungen, vor allem für Gottesdienst und Unterricht, bereitzustellen. (3) Die
Kirchengemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel aufzubringen.
Sie ist verpflichtet, zu den gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der
Not in anderen Kirchengemeinden beizutragen. Sie darf ihr Vermögen und ihre
Einnahmen nur für kirchliche Zwecke verwenden. Artikel 105 1 d) Das
Presbyterium hat die Aufgabe Sorge zu tragen, daß Schwerpunkte in der
Gemeindearbeit entwickelt werden; Artikel 7 (2) Die
Kirchengemeinde kann das Zusammenwirken ihrer Glieder, die Gestaltung ihrer
Dienste und ihre Verwaltung im Rahmen dieser Kirchenordnung durch Gemeindesatzung
regeln Artikel 8 (1)
Gemeindesatzungen dürfen der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der
Verwaltungsordnung nicht
widersprechen, können aber ergänzende Bestimmungen enthalten. Vor der
Beschlußfassung des Presbyteriums ist der Kreissynodalvorstand zu hören.
Gemeindesatzungen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung und sind zu
veröffentlichen. |
Artikel 8 (1) Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen
Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Dies gilt insbesondere, wenn Aufgaben die
Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde übersteigen. (2) Dazu können Kirchengemeinden die
Zusammenarbeit durch Vereinbarung regeln, durch Satzungen gemeinsame
Einrichtungen schaffen oder rechtsfähige Verbände bilden.
(4) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 7 a (1)
Unbeschadet ihrer Selbständigkeit sind benachbarte Kirchengemeinden zur
Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn Aufgaben die Leistungsfähigkeit
einer Kirchengemeinde übersteigen. (2) Zu
diesem Zweck können Kirchengemeinden gemeinsame Ämter und Dienste einrichten,
gemeinsame Arbeitsausschüsse bilden oder sich zu rechtsfähigen Verbänden
zusammenschließen. (3) Das Zusammenwirken der Kirchengemeinden geschieht in diesen Fällen durch gemeinsame verbindliche Beschlußfassung nach Artikel 132 oder wird durch Vereinbarungen oder Satzungen besonders geregelt. Die Satzung kann die Bildung gemeinsamer Organe und die Übertragung der Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, einschließlich des Stellenplanes und der Feststellung der Jahresrechnung, auf diese Organe vorsehen. Im übrigen bleibt Artikel 106 der Kirchenordnung unberührt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 9 Ist auf Grund
gemeinsamer Aufgaben auch ein gemeinsames Handeln benachbarter
Kirchengemeinden auf Dauer erforderlich oder ist die Gliederung einer großen
Kirchengemeinde notwendig, so kann eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden.
Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung.
Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 7 b Ist auf
Grund gemeinsamer Aufgaben auch ein gemeinsames Handeln benachbarter
Kirchengemeinden auf Dauer erforderlich oder ist die Gliederung einer großen
Kirchengemeinde notwendig, so kann eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden.
Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung.
Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
|
Artikel 8 (2) Für
Einrichtungen der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind, soll das
Presbyterium Verwaltungsanweisungen erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung
des Kreissynodalvorstandes. |
Artikel 10 (1) Über die Errichtung, Verbindung und
Aufhebung von Gemeindepfarrstellen beschließt nach Anhören der Presbyterien
der beteiligten Kirchengemeinden und unter Beteiligung des
Kreissynodalvorstandes die Kirchenleitung. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch
zur Erfüllung von Aufgaben mehrerer Kirchengemeinden errichtet werden. (2) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre
Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder
vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstehen. (3) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Für
dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2. |
Artikel 9 (1) Über die
Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen beschließt nach
Anhören der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und unter
Beteiligung des Kreissynodalvorstandes die Kirchenleitung. Eine Gemeindepfarrstelle
kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden. (2) Die
Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu
wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte
Dritter entgegenstehen. (3) Das
Verfahren nach Abs. 1, das Pfarrstellenbesetzungsrecht sowie das Verfahren
bei der Erledigung und bei der Wiederbesetzung einer Pfarrstelle wird durch
Kirchengesetz geregelt. Dieses
Kirchengesetz unterliegt hinsichtlich seiner Abänderung denselben Bedingungen
wie die Bestimmungen der Kirchenordnung. |
Artikel 11 (1) Kirchengemeinden können geändert werden,
indem Kirchengemeindegrenzen neu gezogen, Kirchengemeinden aufgehoben, neu
gebildet oder vereinigt werden. Über die Änderung sowie die Feststellung
zweifelhafter Grenzen von Kirchengemeinden entscheidet die Kirchenleitung,
nachdem die beteiligten Mitglieder der Kirchengemeinden, die Presbyterien und
die Kreissynodalvorstände angehört wurden. Die beteiligten Presbyterien und
die zuständigen Kreissynodalvorstände haben ein Antragsrecht. Für
Gesamtkirchengemeinden kann durch Kirchengesetz eine abweichende Regelung
getroffen werden. (2) Kommt bei Vermögensauseinandersetzungen
eine Einigung der beteiligten Kirchengemeinden nicht zustande, so entscheidet
die Verwaltungskammer. |
Artikel 11 (3) Über
Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden sowie
über die Feststellung zweifelhafter Grenzen beschließt nach Anhören der
beteiligten Gemeindeglieder, Presbyterien und Kreissynodalvorstände die
Kirchenleitung. Die beteiligten Presbyterien und die zuständigen
Kreissynodalvorstände haben ein Antragsrecht. Für Gesamtkirchengemeinden
(Artikel 7 b) kann durch Kirchengesetz eine abweichende Regelung getroffen
werden. (4) Kommt
bei Vermögensauseinandersetzungen eine Einigung der beteiligten
Kirchengemeinden nicht zustande, so entscheidet die Verwaltungskammer. (5) Durch
Satzung können Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen unbeschadet ihrer
bezirklichen Einteilung auch nach Aufgaben gegliedert werden. Das Nähere
regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 12 (1) Die Kirchenleitung kann bei selbstständigen
diakonischen Einrichtungen Kirchengemeinden errichten. Das Nähere regelt ein
Kirchengesetz. (2) Kirchengemeinden können auch als
Personalgemeinden für bestimmte Aufgabenbereiche gebildet werden, wenn daran
ein gesamtkirchliches Interesse besteht. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2. (3) Für bestimmte Aufgaben können in Kirchengemeinden personale Seelsorgebereiche gebildet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 12 (1) Die
Kirchenleitung kann Anstalten der Inneren Mission und Stiftungen die Rechte
einer Kirchengemeinde zuerkennen. Die erforderliche Ordnung für solche
Gemeinden, insbesondere über räumliche Umgrenzung, über den erfaßten Personenkreis,
über die Gemeindeleitung, über die Pflicht zur Leistung kirchlicher Abgaben
und über die Rechtsstellung der Amtsträgerinnen und Amtsträger, wird durch
ein Kirchengesetz festgestellt.
|
Artikel 13 (1) Mitglieder der Kirchengemeinde sind alle in
ihrem Bereich Wohnenden, die in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses
getauft oder in sie aufgenommen worden sind und nicht einer am gleichen Ort
befindlichen evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes
angehören oder nach staatlichem Recht aus der Kirche ausgetreten sind. (2) Die Entscheidung über die
Gemeindezugehörigkeit in den Fällen, in denen die Gebiete von
Kirchengemeinden verschiedener evangelischer Bekenntnisse sich ganz oder
teilweise decken, wird durch Kirchengesetz geregelt. (3) Die Gemeindezugehörigkeit kann auch zu
einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde begründet
werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. (4) Durch Kirchengesetz können Regelungen
getroffen werden, nach denen im Einzelfall Mitgliedschaftsrechte ganz oder
teilweise ruhen. Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2. |
B.
Die Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder Artikel 13 (1) Glieder
der Kirchengemeinde sind alle in ihrem Bereich Wohnenden, die in einer
Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder nach den geltenden Bestimmungen
in sie aufgenommen worden sind und nicht einer am gleichen Ort befindlichen
evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes angehören oder nach
staatlichem Recht aus der Kirche ausgetreten
sind. (3) Ein
Kirchengesetz kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft unter besonderen
Voraussetzungen auch zu einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde
(Absatz 1) begründet wird. Durch Kirchengesetz wird ferner die Entscheidung
über die Gemeindezugehörigkeit in den Fällen geregelt, in denen die Gebiete
von Gemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisses sich ganz oder
teilweise decken.
(2) Wer aus
der Kirche ausgetreten ist, verliert alle Rechte eines Gemeindegliedes und
kann nur durch Aufnahme nach den hierfür geltenden Bestimmungen wieder Glied
einer Kirchengemeinde werden. (4)
Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft
können durch Kirchengesetz übernommen werden. |
Artikel 14 (1) Im Vertrauen auf Gottes Verheißung und im
Gehorsam gegen sein Gebot tragen alle Mitglieder der Gemeinde die
Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde. Sie sollen
ihre unterschiedlichen Gaben im Leben der Kirchengemeinde einsetzen. (2) Sie nehmen an den Gottesdiensten und am
Heiligen Abendmahl teil. Sie sind für die Ausbreitung des Evangeliums und den
Dienst der christlichen Liebe mitverantwortlich. Sie achten darauf, dass der
Sonntag und die kirchlichen Feiertage geheiligt werden und von ihnen
ferngehalten wird, was die Teilnahme am Gottesdienst und die Würde dieser
Tage behindert oder beeinträchtigt. (3) Im Hören auf Gottes Wort wachsen sie im
Verständnis des Glaubens und lernen, in der Verantwortung vor Gott zu leben.
Sie nehmen die Angebote gottesdienstlicher Begleitung in besonderen
Situationen des Lebens wahr. Sie erziehen ihre Kinder im christlichen Glauben
und helfen ihnen, mündige Glieder der Gemeinde Jesu Christi zu werden. (4) Alle Mitglieder sind im Rahmen dieser
Ordnung an den Entscheidungen über Leben und Dienst ihrer Kirchengemeinde
beteiligt. Sie haben ein Anrecht auf den Dienst ihrer Kirche. (5) Sie tragen durch freiwillige Gaben und
pflichtgemäße Abgaben den Dienst der Kirchengemeinde mit. |
Artikel 14 (1) Die
Gemeindeglieder tragen die Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der
Kirchengemeinde. Sie haben ein Anrecht auf den Dienst der Kirche und Anteil
an den kirchlichen Einrichtungen. (2) Im
Gehorsam gegen Gottes Gebot sollen sie an den Gottesdiensten der Gemeinde
teilnehmen, insbesondere auch der Einladung zum heiligen Abendmahl folgen,
den Dienst der christlichen Liebe üben und sich für die Ausbreitung des
Evangeliums mitverantwortlich wissen. Die Gemeindeglieder sollen darauf
achten, daß die Sonntage und die kirchlichen Feiertage geheiligt werden und
alles von ihnen ferngehalten wird, was die Teilnahme am Gottesdienst und die
Würde dieser Tage hindert oder beeinträchtigt. (3) Sie sind
gerufen, ihr Leben in der Verantwortung zu führen, welche die Glieder der
Kirche Jesu Christi vor Gott haben. Sie sorgen dafür, daß sie kirchlich
getraut werden, ihre Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert und
ihre verstorbenen Angehörigen kirchlich bestattet werden. (4) Die
Gemeindeglieder sind im Rahmen dieser Ordnung an den Entscheidungen über
Leben und Dienst der Kirchengemeinde beteiligt, insbesondere nehmen sie an
der Gemeindeversammlung gemäß Artikel 130 teil. (5) Die
Gemeindeglieder sollen Dienste, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt,
willig übernehmen und sorgfältig ausüben. Sie haben die Pflicht, durch ihre
Abgaben und Opfer den Dienst der gesamten Kirche mitzutragen und zu fördern. |
Zweiter Abschnitt Die Leitung der Kirchengemeinde Das Presbyterium Artikel 15 (1) Das
Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es trägt die Verantwortung für die
Erfüllung des Auftrags der Kirchengemeinde gemäß Artikel 1. (2) Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen. (3) Das Presbyterium ist verantwortlich für
eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde. (4) Es vertritt die
Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Es kann die Vertretung in bestimmten
Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall durch Vollmacht übertragen.
(5) Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises
und der Landeskirche durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode
mit. (6) Bei Gesamtkirchengemeinden ist die Leitung
zwischen den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium aufzuteilen. |
Vierter
Abschnitt Die Leitung
der Kirchengemeinde Das
Presbyterium Artikel 104 (1) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt bei dem
Presbyterium.
1i) Das Presbyterium hat die Aufgabe in rechter
Haushalterschaft die Verwaltung der Gemeinde zu verantworten; Artikel 105 1j) Das Presbyterium hat die Aufgabe die Gemeinde im
Rechtsverkehr zu vertreten. Artikel 106 (2) Durch Gemeindesatzung kann das Presbyterium die
Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Artikel 105 (2) Das Presbyterium wirkt an der Leitung des
Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von derzeitigen oder
früheren Presbyterinnen und Presbytern in die Kreissynode mit. Artikel 104 (2) Bei Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) liegt die
Leitung bei den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium. Für die
Bereichspresbyterien gelten die Vorschriften der Kirchenordnung über die
Bildung und Zusammensetzung der Presbyterien entsprechend. Das
Gesamtpresbyterium wird alle vier Jahre neu gebildet. Das Nähere regelt ein
Kirchengesetz. |
Artikel 16 Das Presbyterium
entscheidet über folgende Angelegenheiten: a) Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben
(Artikel 7 Absatz 4); b) Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste; c) Ausstattung der gottesdienstlichen Räume;
e) Zulassung zur Konfirmation; f) Zuerkennen und Ruhen von
Mitgliedschaftsrechten; g) Pfarrstellenbesetzung; h) Errichtung von Stellen für Mitarbeitende
gemäß Artikel 66 und Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht;
j) Gemeindesatzungen. Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht
übertragbar. |
Artikel 106 (1) Zu den nach Artikel 105 dem Presbyterium obliegenden
Aufgaben gehören: a) die Festsetzung der Ordnung, Zeit und Zahl der
Gottesdienste und die Sorge für die würdige und zweckentsprechende
Ausstattung der gottesdienstlichen Räume; b) erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der
Superintendentin oder dem Superintendenten für Vertretung bei Gottesdienst,
Seelsorge, Unterweisung und Amtshandlungen zu sorgen; c) die Sammlung und Weiterleitung der Kollekten; d) die Zulassung zum heiligen Abendmahl; e) die Zulassung zur Konfirmation; f) die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung und
Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer; g) die Berufung und Einstellung der haupt- und
nebenamtlich Tätigen und die Mitwirkung bei ihrer Einführung; h) die Regelung, Beaufsichtigung und Begleitung des
Dienstes der in der Gemeinde Tätigen; Artikel 106 (1) Zu den nach Artikel 105 dem Presbyterium obliegenden
Aufgaben gehören: n) die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde nach
der hierfür bestehenden Ordnung; o) die Beschlußfassung über Gemeindesatzungen. |
Artikel 17 Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und
Presbyter, die Pfarrerinnen und Pfarrer, die Gemeindemissionarinnen und
Gemeindemissionare und die gewählten Mitarbeitenden. Sie üben den Dienst der
Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus. |
Artikel 104 (Absatz 1
Satz 2 und 3) Mitglieder sind die Pfarrerinnen und Pfarrer, die
Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, die Presbyterinnen und
Presbyter und die gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde.
Sie üben den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus. |
Artikel 18 (1) Die Zahl
der Presbyterinnen und Presbyter beträgt in Kirchengemeinden mit: a) bis zu 600 Mitgliedern mindestens 4 b) bis zu 2.500 Mitgliedern mindestens 6 c) bis zu 5.000 Mitgliedern mindestens 8 d) bis zu 7.500 Mitgliedern mindestens 10 e) bis zu 10.000 Mitgliedern mindestens 12. Die Mindestzahl der Presbyterinnen und Presbyter
erhöht sich je weitere 2.500 Mitglieder um eins. (2) Über Anträge des Presbyteriums auf Erhöhung
oder Herabsetzung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter entscheidet der
Kreissynodalvorstand. (3) Der Mitgliederbestand des Presbyteriums wird um die Zahl der gewählten Mitarbeitenden erweitert; ihre Zahl darf ein Viertel der nach Absatz 1 und 2 festgelegten Mitgliederzahl nicht überschreiten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 107 (1) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt: a) in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und nicht mehr als b) in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als c) in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als d) in Gemeinden mit zwei Pfarrstellen mindestens 8 e) in Gemeinden mit drei Pfarrstellen mindestens 12 f) in Gemeinden mit mehr als drei
Pfarrstellen für jede weitere Pfarrstelle mindestens zwei weitere
Presbyterinnen oder Presbyter (2) Über Anträge des Presbyteriums auf Erhöhung oder
Herabsetzung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter entscheidet der
Kreissynodalvorstand. (3) Der Mitgliederbestand des Presbyteriums wird um die
Zahl der gewählten Mitarbeitenden erweitert; ihre Zahl darf ein Viertel der in
Absatz 1 und 2 festgelegten Mitgliederzahl nicht überschreiten. Das Nähere
regelt ein Kirchengesetz.“ |
Artikel 19 (1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des
Presbyteriums beträgt vier Jahre und endet mit der Einführung der Mitglieder
des neugebildeten Presbyteriums. (2) Die Zusammensetzung und jede Veränderung
des Presbyteriums ist unter namentlicher Benennung dem Kreissynodalvorstand
mitzuteilen. |
Artikel 108 (1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des
Presbyteriums beträgt vier Jahre und endet mit der Einführung der Mitglieder
des neugebildeten Presbyteriums. (2) Die Zusammensetzung und jede Veränderung im Bestande
des Presbyteriums ist unter namentlicher Benennung dem Kreissynodalvorstand
mitzuteilen. |
Artikel 20 (1) Versorgen mehrere Personen eine
Pfarrstelle, ist nur eine von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die anderen
nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Die
Mitgliedschaft zwischen ihnen wechselt in einem regelmäßigen Turnus, den das
Presbyterium nach Anhörung der Betreffenden beschließt.
(2) Die für pfarramtlich verbundene
Kirchengemeinden bestellten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie
Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sind Mitglied der Presbyterien
der verbundenen Gemeinden. (3) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst,
die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind
(Pfarrverweserinnen und Pfarrverweser), gehören dem Presbyterium mit
beschließender Stimme an. (4) Andere Pfarrerinnen und Pfarrer im
Probedienst sowie Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, die der
Kirchengemeinde zugewiesen sind, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums
mit beratender Stimme teil. (5) Das Presbyterium kann Kirchenkreis- sowie
Verbandspfarrerinnen und –pfarrer, die Dienst in der Kirchengemeinde tun, mit
beratender Stimme hinzuziehen. (6) Die Mitgliedschaft von Militärpfarrerinnen und Militärpfarrern regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 104
a (1) Soweit eine Pfarrstelle durch mehrere Pfarrerinnen
oder Pfarrer, Gemeindemissionarinnen oder Gemeindemissionare versorgt wird,
ist nur eine oder einer von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die anderen
nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. (2) Hat eine oder einer eine Pfarrstelle inne, so ist
diese oder dieser Mitglied des Presbyteriums. Haben zwei eine Pfarrstelle
inne, so wechselt die Mitgliedschaft zwischen ihnen in einem regelmäßigen
Turnus, den das Presbyterium nach Anhörung der Betreffenden beschließt; die
Amtsdauer beträgt mindestens ein Jahr. Ist niemand von diesen Inhaberin oder
Inhaber der Stelle, so gilt Satz 2 entsprechend. Artikel 109 (1) Wer für mehrere Kirchengemeinden zur Pfarrerin oder
zum Pfarrer, zur Gemeindemissionarin oder zum Gemeindemissionar bestellt ist,
ist Mitglied des Presbyteriums jeder dieser Gemeinden. (2) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung, die mit der
vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind (Pfarrverweserinnen und
Pfarrverweser), gehören dem Presbyterium mit beschließender Stimme an. (3) Andere Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung, die
der Gemeinde zugewiesen sind, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit
beratender Stimme teil. Dasselbe gilt für Pastorinnen und Pastoren im
Sonderdienst, die für die Kirchengemeinde eingestellt sind. |
Artikel 21 (1) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte je
ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung. Die Wahl wird
spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums
durchgeführt. Wird der Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter
übertragen, soll für die Stellvertretung eine Pfarrerin oder ein Pfarrer
gewählt werden. Wird der Vorsitz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer übertragen,
soll für die Stellvertretung eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden.
In Gesamtkirchengemeinden können für das Gesamtpresbyterium zwei stellvertretende
Vorsitzende gewählt werden. Mitglieder nach Artikel 46 Absatz 1 sind
nicht wählbar. (2) Die Amtszeit für Vorsitz und
Stellvertretung beträgt in der Regel zwei Jahre. (3) Sind die Vorsitzenden verhindert, werden
sie in dringenden Fällen von der hierzu bestimmten Kirchmeisterin oder dem
hierzu bestimmten Kirchmeister vertreten. (4) Kommt die Wahl für den Vorsitz nicht
zustande, so überträgt der Kreissynodalvorstand den Vorsitz einer Pfarrerin
oder einem Pfarrer, die eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde innehaben. In
Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle, die von einer Pfarrverweserin oder
einem Pfarrverweser verwaltet wird, kann auch diesen der Vorsitz übertragen
werden. Die Stellvertretung übernimmt in diesem Fall die hierzu bestimmte
Kirchmeisterin oder der hierzu bestimmte Kirchmeister. (5) Ist in einer Kirchengemeinde mit einer
Pfarrstelle diese nicht besetzt und auch eine Pfarrverweserin oder ein
Pfarrverweser nicht ernannt, so übernimmt die Superintendentin oder der
Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Pfarrerin oder ein
beauftragter Pfarrer die Aufgaben des Vorsitzes oder der Stellvertretung.
(6) Im Sinne der vorstehenden Absätze gelten Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare als Pfarrerinnen und Pfarrer oder Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen. |
Artikel 115 (1) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte je ein
Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung. Mitglieder nach Artikel 86
Absatz 1 sind nicht wählbar. Wird der Vorsitz einer Presbyterin oder einem
Presbyter übertragen, soll für die Stellvertretung eine Pfarrerin oder ein
Pfarrer gewählt werden. Wird der Vorsitz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer
übertragen, soll für die Stellvertretung eine Presbyterin oder ein Presbyter
gewählt werden. In Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) können für das
Gesamtpresbyterium zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. (2) Die Amtszeit für Vorsitz und Stellvertretung beträgt
in der Regel zwei Jahre; ihre Dauer ist vom Presbyterium jeweils in der ersten
Sitzung nach seiner Neubildung festzulegen. In derselben Sitzung überträgt
das Presbyterium den Vorsitz und die Stellvertretung. Wiederwahl ist zulässig. (3) Sind die Vorsitzenden verhindert, werden sie in
dringenden Fällen von der hierzu bestimmten Kirchmeisterin oder dem hierzu
bestimmten Kirchmeister vertreten. (4) Kommt die Wahl für den Vorsitz nicht zustande, so
überträgt der Kreissynodalvorstand den Vorsitz einem Mitglied des
Presbyteriums, das eine Pfarrstelle der Gemeinde inne hat. Die Stellvertretung
übernimmt in diesem Fall die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister. (5) In Gemeinden mit einer Pfarrstelle gelten die
vorstehenden Bestimmungen auch für die Pfarrverweserin und den Pfarrverweser. (6) Ist in einer Gemeinde mit einer Pfarrstelle diese
nicht besetzt und auch eine Pfarrverweserin oder ein Pfarrverweser nicht
ernannt, so übernimmt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine
von ihr oder ihm beauftragte Pfarrerin oder ein beauftragter Pfarrer die
Aufgaben des Vorsitzes oder der Stellvertretung. (7) Im Sinne der vorstehenden Absätze gelten
Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare als Pfarrerinnen und Pfarrer
oder Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen. |
Artikel 22 (1) Das Presbyterium überträgt einer
Presbyterin oder einem Presbyter das Kirchmeisteramt. Die Wahl wird
spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums
durchgeführt. Es kann dieses Amt auch mehreren Presbyterinnen oder Presbytern
übertragen, z.B. für Finanz-, Bau‑, Diakonie- und Personalangelegenheiten.
In diesem Falle ist festzustellen, wer Kirchmeisterin oder Kirchmeister im
Sinne des Artikels 21 Absatz 3 und 4 ist und wer die Stellvertretung ausübt. (2) Die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister
haben das Kassen- und Rechnungswesen gemäß der kirchlichen Verwaltungsordnung
zu beaufsichtigen. Sie dürfen die Kassengeschäfte nicht selber führen. Sie
haben die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensstücke
zu führen. Sie sorgen dafür, dass die Kirchengemeinde ihre diakonischen
Aufgaben wahrnimmt. Sie begleiten den Dienst der beruflich Mitarbeitenden. (3) Den gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das
Presbyterium gewählten Mitarbeitenden kann das Kirchmeisteramt nicht
übertragen werden. (4) Überträgt das Presbyterium einer Kirchmeisterin
oder einem Kirchmeister den Vorsitz im Presbyterium, so ist das
Kirchmeisteramt neu zu besetzen. (5) Die Amtszeit der Kirchmeisterinnen und der
Kirchmeister beträgt in der Regel zwei Jahre. |
Artikel 111 (1) Das Presbyterium überträgt einer Presbyterin oder
einem Presbyter das Kirchmeisteramt. Es kann dieses Amt auch mehreren
Presbyterinnen oder Presbytern übertragen (z. B. für Finanz-, Bau- oder
Diakonieangelegenheiten). In diesem Falle ist festzustellen, wer
Kirchmeisterin oder Kirchmeister im Sinne des Artikels 115 ist. Das
Presbyterium kann auch die Stellvertretung regeln. (2) Die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister haben die
besondere Aufgabe, die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und
andere Vermögensstücke der Gemeinde zu führen und dafür Sorge zu tragen, daß
die Gemeinde ihre diakonische Aufgabe wahrnimmt. Sind Bauten,
Wiederherstellungen oder Neubeschaffungen nötig, so haben sie bei dem
Presbyterium entsprechende Anträge zu stellen. Sie haben das Kassen- und
Rechnungswesen der Gemeinde gemäß der kirchlichen Verwaltungsordnung zu
beaufsichtigen. Sie dürfen die Kassengeschäfte nicht selber führen. (3) Den gemäß Artikel 86 in das Presbyterium gewählten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann das Kirchmeisteramt nicht übertragen werden. (4) Überträgt das Presbyterium einer Kirchmeisterin oder
einem Kirchmeister den Vorsitz im Presbyterium, so ist das Kirchmeisteramt
neu zu besetzen.
Artikel 113 Die Übertragung des Kirchmeisteramtes und des diakonischen
Dienstes ist widerruflich. Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Presbyterien
sind die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister, die Presbyterinnen und Presbyter
für den diakonischen Dienst und die Mitglieder der von den Presbyterien
gebildeten Ausschüsse neu zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig. |
|
Artikel 112 (1) Das Presbyterium übertragt einzelnen Presbyterinnen
und Presbytern den diakonischen Dienst des Presbyteriums. (2) Diese Presbyterinnen und Presbyter üben den Dienst der
Liebe an hilfsbedürftigen und kranken Gemeindegliedern durch persönliche
Besuche und durch Verteilung der von dem Presbyterium bewilligten
Unterstützungen. Sie sind berufen, in den gemeindlichen Organen des
Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland mitzuwirken. Die
Verwaltung des Armenvermögens der Gemeinde (Diakoniekasse) kann ihnen oder
unter ihrer Leitung dem Gemeindeamt übertragen werden. (3) In Kirchengemeinden, in denen eine
Diakoniekirchmeisterin oder ein Diakoniekirchmeister (Artikel 111 Absatz 1)
bestell ist, über sie oder er das Amt in gemeinsamer Verantwortung mit den
über den diakonischen Dienst berufenen Presbyterinnen und Presbytern aus. |
|
Artikel 114 (aufgehoben) |
Artikel 23 (1) Die oder der Vorsitzende soll das
Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. Das Presbyterium muss
einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin
oder der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder die Kirchenleitung es
verlangen. (2) Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und
Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen. (3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das
Presbyterium kann Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht seelsorgliche oder
andere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt
werden. |
Artikel 116 (1) Die oder der Vorsitzende soll das Presbyterium in der
Regel einmal im Monat einberufen. Das Presbyterium muß einberufen werden,
wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der
Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder die Kirchenleitung es verlangen. Artikel 118 (2) Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet
eröffnet und mit Gebet geschlossen. (3) Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Das
Presbyterium kann beschließen, daß öffentliche Sitzungen stattfinden. (4) Über Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige
Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, darf nicht öffentlich
verhandelt werden. |
Artikel 24 Die Mitglieder des Presbyteriums sind in allen
Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in
seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach
vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit
verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die
Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. |
Artikel 118 (5) Die Mitglieder des Presbyteriums sind verpflichtet,
über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind oder als solche
ausdrücklich bezeichnet werden, dauernd Verschwiegenheit zu wahren. |
Artikel 25 Die oder der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland,
beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie
die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des
Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und
Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. |
Artikel 120 Die oder der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland,
beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie
die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des
Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und
Anträge zu stellen. Ihnen ist jederzeit außerhalb der Reihe derer, die sich
zum Wort melden, das Wort zu erteilen. |
Artikel 26
(1) Beruflich Mitarbeitende sollen in wichtigen
Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes zur Beratung hinzugezogen werden. (2) Ehrenamtlich Mitarbeitende sind in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung zu hören. |
Artikel 116 (2) Die Einladung geschieht in der Regel schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist
liegen, die das Presbyterium nach den örtlichen Verhältnissen festsetzt. (3) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung
der Frist erfolgen. Das Presbyterium ist in diesem Falle nur beschlußfähig,
wenn seine Mehrheit sich durch Beschluß mit der Nichteinhaltung der Frist
einverstanden erklärt. Artikel 109 (4) Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes zur
Beratung hinzugezogen werden. Artikel 116 (4) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Gemeinde sind in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes
vor abschließender Beratung und Beschlußfassung zu hören. |
Artikel 27 (1) Das Presbyterium ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes,
soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Das Presbyterium soll sich bemühen, seine
Beschlüsse einmütig zu fassen. (3) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel
offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden. (4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine
erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist. (5) Wer an dem Gegenstand der Beratung
persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss
auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und
Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der
Verhandlungsniederschrift festzustellen. |
Artikel 117 (1) Das Presbyterium ist beschlußfähig bei Anwesenheit von
mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes, soweit nicht
durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist. (2) Ist das Presbyterium nicht beschlußfähig, so ist dies
im Protokollbuch zu vermerken. Artikel 119 (1) Das Presbyterium soll sich bemühen, seine Beschlüsse
einmütig zu fassen. (3) Bei Wahlen muß auf Antrag eines Mitgliedes geheim
abgestimmt werden. (2) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten, wenn nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte
Mehrheit gefordert ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande
gekommen. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los. Artikel 121 (1) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich
beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muß auf eigenes
Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlußfassung
entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der
Verhandlungsniederschrift festzustellen. (2) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder an der Abstimmung
teil. |
|
Artikel 118 (1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des
Presbyteriums. Er hat darauf zu achten, daß Ordnung und Würde nicht verletzt
werden und daß nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der
Kirche willen behandelt werden müssen. Mit Zustimmung des Presbyteriums kann
die Leitung der Verhandlungen oder Teile derselben an ein anderes Mitglied
des Presbyteriums übertragen werden. |
|
Artikel 122 (1) Über die Verhandlungen des Presbyteriums ist im
Protokollbuch eine Niederschrift anzufertigen, welche die Namen der zur
Sitzung Erschienenen und die gefaßten Beschlüsse enthält. (2) Die Niederschrift ist nach ihrer Verlesung und nach
Genehmigung durch das Presbyterium von der oder dem Vorsitzenden und zwei
erschienenen anderen Mitgliedern des Presbyteriums zu unterzeichnen. (3) Bei umfangreichen Niederschriften kann die Verlesung
und Unterzeichnung in der folgenden Sitzung geschehen. Den Mitgliedern ist in
diesem Falle Gelegenheit zu geben, den Entwurf der Niederschrift zu prüfen. |
Artikel 28 (1) Die oder der Vorsitzende sorgt für die
Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums. (2) Die oder der Vorsitzende trägt die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde. Soweit
Arbeitsbereiche der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister betroffen sind,
geschieht dies im Einverständnis mit ihnen. (3) Die oder der Vorsitzende führt den Schriftwechsel. Das Presbyterium kann den Schriftwechsel für bestimmte Bereiche den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern übertragen. In diesem Falle ist die Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden erforderlich. Eine Übertragung auf andere ist nur durch Gemeindesatzung möglich. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung kann die oder der Vorsitzende auf andere übertragen. |
Artikel 123 (1) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der
Beschlüsse des Presbyteriums und trägt die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinde. Soweit der Arbeitsbereich der
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister betroffen ist, geschieht dies im
Einverständnis mit ihnen. Die oder der Vorsitzende führt den Schriftwechsel.
Das Presbyterium kann den Schriftwechsel für bestimmte Bereiche den
Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern übertragen. In diesem Fall ist die
Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden erforderlich. Eine Übertragung auf
andere ist nur durch Gemeindesatzung möglich. |
Artikel 29 In dringenden Fällen,
bei denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit
Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint,
hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen
Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das
Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, so behalten
bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit. |
Artikel 123 (2) In eiligen Fällen, bei denen die Einberufung des
Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung
der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende,
möglichst im Einverständnis mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem
zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist
dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung mitzuteilen. Wird
die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten
gegenüber, unbeschadet der etwaigen Verantwortlichkeit der oder des
Vorsitzenden und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters, ihre Gültigkeit. |
Artikel 30 (1) Die oder der Vorsitzende zeichnet gemeinsam
mit einem weiteren Mitglied des Presbyteriums rechtsverbindlich für die
Kirchengemeinde. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln. (2) Absatz 1 gilt nicht für einfache
Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
Artikel 125 (1) Alle für den Rechtsverkehr bedeutsamen Urkunden,
insbesondere solche, welche eine Verpflichtung der Kirchengemeinde
feststellen, und Vollmachten sind namens der Kirchengemeinde von der oder dem
Vorsitzenden deren Stellvertretung und zwei anderen Mitgliedern des
Presbyteriums unter Beidrückung des Gemeindesiegels zu unterzeichnen. (2) Hierdurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit
der Beschlußfassung festgestellt. |
|
Artikel 124 Der Nachweis über einen Beschluß des Presbyteriums wird
durch einen von der oder dem Vorsitzenden beglaubigten und mit dem
Gemeindesiegel versehenen Auszug aus dem Protokollbuch des Presbyteriums
geführt. |
Artikel 31 (1) Das Presbyterium kann für einzelne
Arbeitsgebiete Fachausschüsse bilden. Die Rechte des Presbyteriums bleiben
unberührt. (2) Das Presbyterium soll insbesondere
Fachausschüsse für folgende Angelegenheiten bilden: Theologie und
Gottesdienst, Diakonie, Finanzverwaltung, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
|
Artikel 126 (1) Das Presbyterium kann für einzelne Arbeitsgebiete
Fachausschüsse bilden. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt. Artikel 127 (1) Zur Mitwirkung bei Beratungen
über Fragen der Theologie und des Gottesdienstes soll das Presbyterium einen
Ausschuß für Theologie und Gottesdienst berufen. (2) Für die geordnete Durchführung der Diakonie soll das
Presbyterium einen Diakonieausschuß bestellen. (3) Zur Mitwirkung in der Finanzverwaltung soll das
Presbyterium einen Finanzausschuß berufen. (4) Zur Mitwirkung bei
der Beratung und zur Begleitung und Gestaltung der Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen soll das Presbyterium einen Jugendausschuss berufen. (5) Das Presbyterium kann auch andere Fachausschüsse
bilden, z. B. für Öffentlichkeitsarbeit, Personalfragen und Bauangelegenheiten. |
Artikel 32 (1) Die Fachausschüsse sollen aus Mitgliedern
des Presbyteriums, solchen Personen, die gemäß Artikel 20 an den
Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und zum Presbyteramt
befähigten sachkundigen Mitgliedern der Kirchengemeinde bestehen.
Artikel 44 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Beruflich
Mitarbeitende der Kirchengemeinde gemäß Artikel 66 sind zu berücksichtigen. (2) Das Presbyterium bestimmt die Mitglieder
und die Vorsitzenden der Fachausschüsse. Bei jeder turnusmäßigen Umbildung
des Presbyteriums sind sie spätestens in der zweiten Sitzung neu zu
bestellen. Bis zur Neubildung bestehen die alten Fachausschüsse fort. (3) Die
Fachausschüsse sind dem Presbyterium verantwortlich und haben ihm auf
Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeit zu berichten. Sie sind vor Entscheidungen,
die ihren Fachbereich betreffen, zu hören. Sie haben das Recht, Anträge an
das Presbyterium zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist
zu den Verhandlungen einzuladen. (4) Die Übertragung einzelner Rechte des
Presbyteriums auf einen Fachausschuss bedarf einer Gemeindesatzung. Darin
kann den Ausschüssen für ihren Fachbereich auch das Verfügungsrecht über
finanzielle Mittel im Rahmen des Haushaltplanes eingeräumt werden. Die
Gemeindesatzung muss gewährleisten, dass die Gesamtleitung vom Presbyterium
wahrgenommen werden kann. (5) Abweichend von Absatz 4 werden in
Gesamtkirchengemeinden bevollmächtigte Fachausschüsse nach einem besonderen
Kirchengesetz und der Satzung der Gesamtkirchengemeinde gebildet. (6) Für die Arbeit der Fachausschüsse gelten
die Vorschriften für das Presbyterium entsprechend. (7) Für die Ausführung der Beschlüsse sorgt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums gemäß Artikel 28, wenn eine Gemeindesatzung nicht etwas anderes bestimmt. |
Artikel 128 (1) Die Fachausschüsse sollen aus Mitgliedern des
Presbyteriums und sachkundigen Gemeindegliedern bestehen. Die in den
Finanzausschuß berufenen Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum
Presbyteramt besitzen. Fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Gemeinde sind besonders zu berücksichtigen. (2) Das Presbyterium bestimmt in der Regel die
Vorsitzenden der Fachausschüsse. (3) Die Fachausschüsse sind dem Presbyterium
verantwortlich und haben ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer
Arbeit zu berichten. Sie sollen vor Entscheidungen des Presbyteriums, die
ihren Fachbereich betreffen, gehört werden. Die oder der Vorsitzende des
Presbyteriums ist zu den Verhandlungen einzuladen. Artikel 126 (2) Die Übertragung einzelner Rechte des Presbyteriums auf
einen Fachaus-schuß bedarf einer Gemeindesatzung. Darin kann den Ausschüssen
für ihren Fachbereich auch das Verfügungsrecht über finanzielle Mittel im
Rahmen des Haushaltsplanes eingeräumt werden. Die Gemeindesatzung muß
gewährleisten, daß die Gesamtleitung vom Presbyterium wahrgenommen werden
kann. (3) Abweichend von Absatz 2 werden in
Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) bevollmächtigte Fachausschüsse nach
einem besonderen Kirchengesetz und
der Satzung der Gesamtkirchengemeinde gebildet.
(4) Für die Ausführung der Beschlüsse sorgt die oder der
Vorsitzende des Presbyteriums, wenn eine Gemeindesatzung nichts anderes
bestimmt |
Artikel 33 (1) Das
Presbyterium kann für einen Pfarrbezirk oder Wohnbereich einen Bezirksausschuss
bilden oder eine Presbyterin oder einen Presbyter zur oder zum
Bezirksbeauftragten bestellen. Ihnen obliegt die besondere Sorge für alle den
Bezirk oder den Wohnbereich betreffenden Angelegenheiten. Die Rechte des Presbyteriums
bleiben unberührt. (2) Für die Bezirksausschüsse gelten die Vorschriften für die Fachausschüsse entsprechend. |
Artikel 129 Das Presbyterium kann für einen Pfarrbezirk oder
Wohnbereich einen Bezirks-ausschuß bilden, dem die besondere Sorge für den
jeweiligen Bezirk oder Bereich obliegt. Die nach Artikel 110 bestimmten
Mitglieder des Presbyteriums gehören dem Bezirksausschuß an. Artikel 126 und
128 gelten entsprechend. Artikel 110 In Gemeinden mit mehreren Pfarrbezirken oder von größerer
räumlicher Ausdehnung sollen für bestimmte Pfarrbezirke oder Wohnbereiche Mitglieder
des Presbyteriums bestimmt werden, denen die besondere Sorge für alle den
Bezirk oder den Bereich betreffenden Angelegenheiten obliegt. Die Rechte des
Presbyteriums bleiben unberührt; Abweichungen bedürfen der Regelung durch
eine Gemeindesatzung. |
Artikel 34 Das Presbyterium kann zu seiner Beratung einen
Gemeindebeirat wählen. |
Artikel 131 Das Presbyterium kann zu seiner Beratung einen
Gemeindebeirat wählen. |
Artikel 35 (1) Das Presbyterium muss die Mitglieder und
Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer
Gemeindeversammlung einladen. In Gesamtkirchengemeinden findet die
Gemeindeversammlung in den Gemeindebereichen statt. Die Gemeindeversammlung
ist öffentlich, soweit das Presbyterium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. (2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie
die Tagesordnung sind im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und
in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. Mitglieder der Kirchengemeinde können
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen;
darüber entscheidet die oder der Vorsitzende. (3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt
bei der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium
auch einer anderen Person übertragen werden. (4) In der Gemeindeversammlung wird über die
Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet und
beraten. Insbesondere sind in der Gemeindeversammlung folgende
Angelegenheiten zu besprechen: eine beabsichtigte Veränderung der Zahl der
regelmäßigen Gottesdienste oder eine Änderung der Gottesdienstordnungen, die
Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, Bauvorhaben, die Planung
gemeindlicher Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand, die Planung der
Teilung oder Aufhebung der Kirchengemeinde oder die Zusammenlegung der
Kirchengemeinde mit einer anderen sowie die Überlegungen des Presbyteriums im
Blick auf die Pfarrstellenbesetzung. Die Gemeindeversammlung wirkt bei einer
Änderung des Presbyterwahlverfahrens mit. (5) Die Ergebnisse der Gemeindeversammlung sind
in einem Protokoll festzuhalten. Das Presbyterium hat hierüber zu beraten und
die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidungen zu unterrichten. (6) In Kirchengemeinden mit mehreren
Pfarrbezirken können neben der Gemeindeversammlung auch Bezirksversammlungen
einberufen werden. |
Artikel 130 (1) Das Presbyterium hat die zum Abendmahl zugelassenen
Gemeindeglieder mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung
einzuladen. In Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) findet die
Gemeindeversammlung in den Gemeindebereichen statt. (2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die
Tagesordnung sind den Gemeindegliedern im Gottesdienst durch zweimalige
Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. Die zur
Teilnahme berechtigten Gemeindeglieder können Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen. (3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt bei der oder
dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium auch einer
anderen Person übertragen werden. (4) In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der
Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet. Insbesondere
sind in der Gemeindeversammlung folgende Angelegenheiten zu besprechen: eine
beabsichtigte Veränderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste oder eine
Änderung der Gottesdienstordnungen, Bauvorhaben, die Planung gemeindlicher
Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand, die Planung der Teilung oder
Aufhebung der Kirchengemeinde oder der Zusammenlegung der Kirchengemeinde mit
einer anderen sowie die Überlegungen des Presbyteriums im Blick auf die
Pfarrstellenbesetzung. Ein Kirchengesetz kann bestimmen, daß die
Gemeindeversammlung bei einer Änderung des Presbyterwahlverfahrens
mitzuwirken hat. (5) Die Gemeindeversammlung kann Vorschläge zur Besserung
und Bereicherung des Lebens der Gemeinde machen. Das Presbyterium hat über
diese Vorschläge zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine
Entscheidung zu unterrichten. (6) In Gemeinden mit mehreren Pfarrbezirken können neben
der Gemeindeversammlung auch Bezirksversammlungen einberufen werden. (7) Weitere Einzelheiten, die die besonderen örtlichen
Verhältnisse berücksichtigen, können nach Anhörung der Gemeindeversammlung
durch eine Gemeindesatzung geregelt werden. |
Artikel 36 (1) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich
verbunden, so treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu
gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammen. (2) Die Presbyterien benachbarter
Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht
pfarramtlich verbunden sind, für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten
zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammentreten. Den Vorsitz bei
den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Bestimmung des Vorsitzes durch Wahl
die oder der Dienstälteste der derzeitigen Vorsitzenden der beteiligten
Presbyterien. (3) Mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes
kann jedes Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl
von Mitgliedern abordnen. (4) Die vereinigten Presbyterien können
kirchenordnungsmäßige Aufgaben der einzelnen Kirchengemeinden gegen deren
Willen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung an sich ziehen. (5) Für die
Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für das Presbyterium entsprechend.
|
Artikel 132 (1) Sind mehrere Gemeinden pfarramtlich verbunden, so
treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu gemeinsamer
verbindlicher Beschlußfassung zusammen. (2) Die Presbyterien benachbarter Gemeinden eines
Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, für
gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten ebenfalls zu gemeinsamer
verbindlicher Beschlußfassung zusammentreten. Die Kirchenleitung kann den
Zusammentritt anordnen. Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis
zur Bestimmung des Vorsitzes durch Wahl die oder der Dienstälteste der
derzeitigen Vorsitzenden der beteiligten Presbyterien. Die Kirchenleitung
kann den Vorsitz der Superintendentin oder dem Superintendenten übertragen. (3) Der Kreissynodalvorstand kann gestatten, daß jedes
Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von
Mitgliedern abordnet. (4) Die vereinigten Presbyterien können
kirchenordnungsmäßige Aufgaben der einzelnen Gemeinden gegen deren Willen nur
mit Zustimmung der Kirchenleitung an sich ziehen. (5) Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen für
die Beschlußfassung der Presbyterien entsprechend. |
Artikel 37 (1) Wenn ein Presbyterium seine in dieser
Ordnung oder in anderen Kirchengesetzen festgelegten Pflichten verletzt und
trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung dabei
verharrt, so eröffnet die Kirchenleitung nach Anhörung des
Kreissynodalvorstandes ein Verfahren gegen das Presbyterium. Sie kann hierbei
dem Presbyterium vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen. In diesem
Fall beauftragt sie den Kreissynodalvorstand, für die Kirchengemeinde
Bevollmächtigte zu bestellen, die die Aufgaben und Befugnisse des
Presbyteriums wahrnehmen. (2) Hält die Kirchenleitung nach Abschluss der
Ermittlungen die gegen das Presbyterium erhobene Beschuldigung für begründet,
so löst sie das Presbyterium auf. Die Kirchenleitung kann in entsprechender
Anwendung von Artikel 48 einzelnen Mitgliedern des Presbyteriums die
Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. Der Kreissynodalvorstand bestellt
Bevollmächtigte, falls diese nicht nach Absatz 1 bestellt sind. Sie
haben die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des
Vierjahresturnus erfolgen kann. (3) Gegen die
Entscheidung nach Absatz 2 können die Betroffenen innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe bei der Verwaltungskammer Klage erheben. Bis zur
Bestandskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Presbyteriums. |
Artikel 133 (1) Wenn ein Presbyterium seine in dieser Ordnung oder in
anderen Kirchengesetzen festgelegten Pflichten verletzt und trotz Mahnung
durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung dabei verharrt, so
eröffnet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes ein
Verfahren gegen das Presbyterium. Sie kann hierbei dem Presbyterium vorläufig
die Ausübung seines Amtes untersagen. In diesem Fall beauftragt sie den
Kreissynodalvorstand, für die Gemeinde Bevollmächtigte zu bestellen, die die
Befugnisse des Presbyteriums wahrnehmen. (2) Hält die Kirchenleitung nach Abschluß der Ermittlungen
die gegen das Presbyterium erhobene Beschuldigung für begründet, so beantragt
sie bei der Verwaltungskammer die Auflösung des Presbyteriums. Erkennt die
Verwaltungskammer auf Auflösung des Presbyteriums, so kann sie den Schuldigen
die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. (3) Erkennt die Verwaltungskammer auf Auflösung des
Presbyteriums, so bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte, falls
diese nicht nach Absatz 1 bestellt worden sind. Sie haben die Neubildung des
Presbyteriums durchzuführen |
Artikel 38 Ist ein Presbyterium
dauernd beschlussunfähig oder erweist es sich als arbeitsunfähig, so ist
durch den Kreissynodalvorstand die Beschluss- oder Arbeitsunfähigkeit
festzustellen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
Der Kreissynodalvorstand bestellt zur Leitung der Kirchengemeinde Bevollmächtigte.
Sie haben die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des
Vierjahresturnus erfolgen kann. |
Artikel 134 Ist ein Presbyterium
dauernd beschlußunfähig oder erweist es sich als arbeitsunfähig, ohne daß es
als solches seine Pflicht verletzt hat, so ist durch den Kreissynodalvorstand
die Beschluß- oder Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Der Beschluß bedarf der
Bestätigung durch die Kirchenleitung. Der Kreissynodalvorstand bestellt zur
Leitung der Gemeinde Bevollmächtigte, zu denen auch bisherige Presbyterinnen
und Presbyter gehören können. Sie haben die Neubildung des Presbyteriums
durchzuführen. |
Artikel 39 In einer neugebildeten Kirchengemeinde bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte zu ihrer Leitung. Sie haben die Bildung eines Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen kann. |
Artikel 135 In einer neugebildeten Kirchengemeinde bestellt der
Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte zur Leitung der Gemeinde. Diese haben
das Presbyterium nach der Ordnung für die Übertragung des Presbyteramtes zu
bilden. |
Artikel 40 Zu Bevollmächtigten können ordinierte Theologinnen und
Theologen und zum Presbyteramt Befähigte aus der betroffenen oder einer
anderen Kirchengemeinde bestellt werden. Mit der Einführung der
Presbyterinnen und Presbyter erlischt das Amt der Bevollmächtigten. |
Artikel 136 Bevollmächtigte müssen im Pfarramt stehen oder zum
Presbyteramt befähigt sein. Mit der Einführung der Presbyterinnen und
Presbyter erlischt das Amt der Bevollmächtigten. |
Artikel 41 Das weitere Verfahren für die Arbeit des Presbyteriums und
der Fachausschüsse wird durch Kirchengesetz geregelt. |
. |
Dritter Abschnitt Die Dienste der Kirchengemeinde Artikel 42 (1) Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen
und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses
Auftrags dienen alle Dienste der Kirchengemeinde, die ehrenamtlich oder
beruflich ausgeübt werden. Diese Dienste stehen gleichwertig nebeneinander. (2) Mit ihren
unterschiedlichen Gaben stehen alle Mitarbeitenden in einer Dienstgemeinschaft,
die vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Achtung und Anerkennung erfordert.
|
Dritter
Abschnitt Die Dienste
der Kirchengemeinde |
A. Der
Dienst der Presbyterinnen und der Presbyter Artikel 43 (1) Die Presbyterinnen und Presbyter leiten in
gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den übrigen
Mitgliedern des Presbyteriums die Kirchengemeinde. Ihren Gaben und Kräften
gemäß sollen sie in dem vielfältigen Dienst der Kirchengemeinde mitarbeiten.
Darüber hinaus stehen sie in der Dienstgemeinschaft der Kirche. (2) Die Presbyterinnen und Presbyter erhalten
für ihren Dienst geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung und
Informationen über alle Bereiche kirchlichen Lebens. (3) Die
Presbyterinnen und Presbyter arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf
Erstattung der notwendigen Auslagen. |
B. Der Dienst der Presbyterinnen und
Presbyter Artikel 83 (1) Die Presbyterinnen und Presbyter sind dazu berufen, im
Presbyterium in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern
und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums (Artikel 104) die
Kirchengemeinde zu leiten. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in dem
vielfältigen Dienst der Gemeinde mitarbeiten. Darüber hinaus stehen sie in
der Dienstgemeinschaft der Kirche. (2) Die Presbyterinnen und Presbyter brauchen für ihren
Dienst geistliche Zurüstung und ständige Information über alle Bereiche
kirchlichen Lebens. Sie sollen deshalb von den entsprechenden Angeboten ihrer
Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche Gebrauch machen. (3) Die Presbyterinnen und Presbyter verrichten ihre
Dienste unentgeltlich; notwendige Ausgaben und entgangener Arbeitslohn werden
ihnen erstattet. |
Artikel 44 (1) Das Presbyteramt kann nur Mitgliedern der
Kirchengemeinde übertragen werden. Sie müssen zur Leitung und zum Aufbau der
Kirchengemeinde geeignet sein. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Das
Nähere regelt ein Kirchengesetz. (2) Die Presbyterinnen und Presbyter werden in
einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen ein Gelübde ab. Dabei
werden sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift und die Bekenntnisse der
Kirche gemäß dem Grundartikel verpflichtet.
(3) Das Presbyteramt kann aus erheblichen
Gründen niedergelegt werden. Die Niederlegung des Amtes wird vom Presbyterium
durch Beschluss festgestellt. (4) Presbyterinnen und Presbyter scheiden spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Amt aus. |
Artikel 84 (1) Das Presbyteramt kann nur solchen Gemeindegliedern
übertragen werden, die sich durch gewissenhafte Erfüllung der Pflichten
evangelischer Gemeindeglieder als treue Glieder der Gemeinde bewährt haben,
einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind. Artikel 89 Das Verfahren für die Übertragung des Presbyteramtes wird
durch Kirchengesetz geregelt. (2) Die Presbyterinnen und Presbyter werden in einem
Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen dabei ein Gelübde ab. Sie werden
gefragt: “Seid Ihr bereit, das Euch übertragene Amt in der Leitung
unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort Gottes, wie es ausgelegt wird in
den Bekenntnissen unserer Kirche und aufs Neue bezeugt ist in der Barmer
Theologischen Erklärung sorgfältig und treu auszuüben? Versprecht Ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche zu
wachen, bei allen Euch anvertrauten Aufgaben und Diensten die geltenden
Ordnungen unserer Kirche zu beachten und in allem danach zu trachten, daß die
Kirche auf dem Wege der Nachfolge Christi, ihres einen Hauptes, bleibe?“ Darauf antworten sie: „Ja, mit Gottes Hilfe.“ (3) Gemeindeglieder dürfen das Presbyteramt nur aus
erheblichen Gründen ablehnen oder niederlegen. Ablehnung der Wahl und Niederlegung
des Amtes werden vom Presbyterium durch Beschluß festgestellt. Artikel 87 (3) Das Presbyteramt endet spätestens mit der Vollendung
des 75. Lebensjahres. |
Artikel 45 (1) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums
verheiratet ist, in einer Eingetragenen Partnerschaft lebt, verschwistert, in
gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht
Mitglied dieses Presbyteriums sein. Dies gilt nicht für Ehepaare und Paare in
Eingetragener Partnerschaft, die in derselben Kirchengemeinde Pfarrstellen
innehaben oder verwalten.
(2) Treten die Voraussetzungen nach
Absatz 1 während der Amtszeit ein, muss eines der betroffenen Mitglieder
ausscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los. (3) Steht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zu
einem Mitglied des Presbyteriums in einem der vorbezeichneten Verhältnisse,
so scheidet das betroffene Mitglied des Presbyteriums mit der Einführung der
Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Presbyterium aus. (4) Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen auf Antrag des Presbyteriums mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen. |
Artikel 85 (1) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet,
verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert
ist, kann nicht Mitglied des Presbyteriums sein.
(3) Wird ein solches Verhältnis während der Amtszeit
begründet, muß ein betroffenes Mitglied des Presbyteriums ausscheiden. Kommt
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los. (4) Steht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zu einem
Mitglied des Presbyteriums in einem der vorbezeichneten
Verwandtschaftsverhältnisse, so scheidet das betreffende Mitglied des
Presbyteriums mit der Einführung der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem
Presbyterium aus. Dies gilt nicht für Ehepaare, die in derselben Gemeinde
Pfarrstellen innehaben oder verwalten. (5) Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen auf
Antrag des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen. |
Artikel 46 (1) Beruflich
Mitarbeitende gemäß Artikel 66 der Kirchengemeinde oder eines
Gemeindeverbandes, Gesamtverbandes, Kirchenkreises oder Kirchenkreisverbandes,
dem die Kirchengemeinde angehört, werden in einem gesonderten Wahlverfahren
in das Presbyterium gewählt. (2) Auf die in das Presbyterium gewählten
Mitarbeitenden finden die Bestimmungen über die Presbyterinnen und Presbyter
entsprechend Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt. (3) Wird eine Presbyterin oder ein Presbyter in
der Kirchengemeinde oder dem Gemeindeverband, Gesamtverband, Kirchenkreis
oder Kirchenkreisverband, dem die Kirchengemeinde angehört, angestellt, so
endet die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung nicht
ausdrücklich eine Ausnahme zulässt. |
Artikel 86 (1) Wer haupt- oder nebenamtlich in einem Beamten-,
Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem
Gemeindeverband, Gesamtverband, Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband steht,
dem die Gemeinde angeschlossen ist, kann nur nach Maßgabe eines besonderen
Kirchengesetzes zum Mitglied des Presbyteriums gewählt werden. (2) Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter finden die Bestimmungen über die Presbyterinnen und Presbyter
entsprechend Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt. Artikel 87 (2) Wird eine Presbyterin oder ein Presbyter als
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Kirchengemeinde oder dem Gemeindeverband,
Gesamtverband, Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband, dem die Gemeinde
angeschlossen ist, im Haupt- oder Nebenamt angestellt, so endet die
Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung nicht ausdrücklich
eine Ausnahme zuläßt. |
Artikel 47 Das Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn
die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes nicht mehr gegeben
sind. Dies wird außer in den Fällen des Artikels 48 Absatz 1 durch Beschluss
des Presbyteriums festgestellt. Dagegen kann binnen zwei Wochen Beschwerde
bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. |
Artikel 87 (1) Das Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit,
wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes nicht mehr
gegeben sind. Dies wird durch Beschluß des Presbyteriums festgestellt.
Dagegen ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand
zulässig. Dieser entscheidet endgültig. |
Artikel 48 (1) Der Kreissynodalvorstand kann einer
Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtwidrigkeit eine Mahnung oder
einen Verweis erteilen; bei grober Pflichtwidrigkeit kann er die Entlassung
beschließen. Er hat zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu hören. (2) Gegen den Beschluss, der mit Angabe der
Gründe dem betroffenen Mitglied und dem Presbyterium zugestellt werden muss,
ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage bei der
Verwaltungskammer zulässig. (3) Wer wegen
Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium entlassen wird, verliert die Befähigung
zur Übernahme des Presbyteramtes. Sie kann auf Antrag vom Kreissynodalvorstand
im Einvernehmen mit dem Presbyterium wieder zuerkannt werden. Absatz 2 gilt
entsprechend. |
Artikel 88 (1) Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder
einem Presbyter wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine
Mahnung oder einen Verweis erteilen; bei grober Pflichtwidrigkeit kann er die
Entlassung beschließen. Er hat zuvor das Presbyterium und das betroffene
Mitglied zu hören. (2) Gegen den Beschluß, der mit Angabe der Gründe dem
betroffenen Mitglied und dem Presbyterium zugestellt werden muß, ist binnen
zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Verwaltungskammer
zulässig. Diese entscheidet endgültig. (3) Wer wegen Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium
entlassen wird, verliert die Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes. Sie
kann auf Antrag vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Presbyterium
wieder zuerkannt werden. |
B. Der
Dienst der Pfarrerinnen und der Pfarrer, Artikel 49 (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben als
Ordinierte den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums, zur
Verwaltung der Sakramente und zur Seelsorge. An der Erfüllung des Auftrags
der Kirche gemäß Artikel 1 wirken sie mit. (2) Sie sind als Mitglieder des Presbyteriums
an der Leitung der Kirchengemeinde beteiligt. (3) Die Amtspflichten der Pfarrerinnen und
Pfarrer werden im Einzelnen durch eine vom Presbyterium aufgestellte und von
der Kirchenleitung genehmigte Dienstanweisung geregelt. Dabei ist die
Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben zu berücksichtigen. (4) Die Mitwirkung der Pfarrerinnen und Pfarrer
in kirchlichen Gremien ist Dienst. |
A. Der Pfarrdienst Artikel 68 Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Dienst am Wort und im
Hirtenamt für die Gemeinde den Auftrag, das Evangelium zu verkündigen und die
Sakramente zu verwalten. Sie haben den Dienst der christlichen Unterweisung
und der Seelsorge auszuüben. In Gemeinschaft mit den anderen Mitgliedern des
Presbyteriums obliegt ihnen die Leitung der Kirchengemeinde Artikel 69 (5) Die Amtspflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer werden
im einzelnen durch eine vom Presbyterium aufgestellte und von der
Kirchenleitung genehmigte Dienstanweisung geregelt. Artikel 217 Pfarrerinnen und Pfarrer, kirchliche Beamtinnen und Beamte
sowie Angestellte bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder einer Synode
keines Urlaubs. |
Artikel 50
Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber ihrer Kirchengemeinde sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Ihnen können durch die Kreissynode, die Landessynode und die Kirchenleitung gemeindeübergreifende Aufgaben übertragen werden. Die Teilnahme am Pfarrkonvent ist Pflicht |
Artikel 69 (1) Zu den besonderen Aufgaben der Pfarrerinnen und
Pfarrer gehören die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes und der Vollzug
der Amtshandlungen nach der Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Den Dienst der Seelsorge sollen sie, auch durch Hausbesuch, ausüben. Sie
sollen das persönliche Sündenbekenntnis hören und das Wort der Vergebung
zusprechen (Beichte). An der Erfüllung des missionarischen und diakonischen
Auftrages der Kirche sollen sie mitwirken. Sie sollen sich dafür einsetzen,
daß Gerechtigkeit und Liebe geübt werden. (2) Entsprechend den Erfordernissen der Kirchengemeinde
werden ihnen darüber hinaus besondere Aufgaben übertragen; dabei sollen ihre
Ausbildung und Eignung berücksichtigt werden. (3) Unbeschadet ihrer Dienstpflicht gegenüber der
Gemeinde, in die sie gerufen sind, sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der
gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Über den Bereich der Ortsgemeinde
hinausgehende Aufgaben können ihnen durch die Kreissynode, durch die
Landessynode und durch die Kirchenleitung übertragen werden. Die Teilnahme an
den kreissynodalen Pfarrkonventen ist für sie Pflicht. (4)
Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben die Kirchenbücher nach den bestehenden
Vorschriften zu führen und für die Aufbewahrung aller Bücher, Urkunden und
Nachrichten, welche den Zustand und das Vermögen der Gemeinde betreffen, zu
sorgen, sofern das Presbyterium diese Aufgaben nicht einem Gemeinde- oder
Verwaltungsamt übertragen hat. |
Artikel 51 (1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen
der kirchlichen Ordnung in der Verkündigung und in der Seelsorge
selbstständig. (2) Sie stehen in der geschwisterlichen
Gemeinschaft des Presbyteriums, der Mitarbeitenden ihrer Kirchengemeinde und
der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis. In dieser Gemeinschaft suchen
und erfahren sie Rat und Hilfe für die Führung ihres Amtes und ihres
persönlichen Lebens. (3) Sie sind zur Zusammenarbeit mit allen in der Kirche Mitarbeitenden verpflichtet. |
Artikel 70 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen der
kirchlichen Ordnung im Dienst am Wort und in der Seelsorge selbständig. Artikel 72 (2) Die Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in der
geschwisterlichen Gemeinschaft des Presbyteriums, der Mitarbeitenden ihrer
Kirchengemeinde und der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis. Sie sollen
Mahnung und Hilfe willig annehmen. (1) Die Kirche gibt den Pfarrerinnen und Pfarrern für die
Führung ihres Amtes und ihres persönlichen Lebens Rat und Hilfe. (3) Sie sind zur Zusammenarbeit mit allen in der Kirche
Mitarbeitenden verpflichtet. |
Artikel 52 (1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind in allen
Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes, insbesondere in
seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach
vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet,
auch wenn sie aus ihrem Dienst ausgeschieden sind. (2) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich. |
Artikel 71 (1) In allen Angelegenheiten, die den Pfarrerinnen und
Pfarrern in Ausübung ihres Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach
oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, sind sie zur
Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn ihr Dienstverhältnis nicht mehr
besteht. (2) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich. |
Artikel 53 Werden Mängel oder
Nachlässigkeiten im Dienst oder im persönlichen Leben bekannt und haben
Seelsorge und Beratung nicht zu einer Änderung geführt, dann ermahnen die für
die Dienstaufsicht Zuständigen die Pfarrerin oder den Pfarrer. Reicht auch
diese Mahnung nicht aus oder ist es unmittelbar geboten, so kann ein förmliches
Verfahren eingeleitet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 72 (4) Werden Mängel oder Nachlässigkeiten im Dienst oder im
persönlichen Leben bekannt und haben Seelsorge und Beratung nicht zu einer
Änderung geführt, dann ermahnen die für die Dienstaufsicht Zuständigen die
Pfarrerin oder den Pfarrer. Reicht auch diese Mahnung nicht aus, oder ist es
unmittelbar geboten, so kann ein Verfahren eingeleitet werden, das je nach
Lage des Falles ein Disziplinarverfahren, ein Lehrbeanstandungsverfahren oder
ein Verfahren zur Versetzung in den Wartestand oder zur Abberufung ist. Das
Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt. |
Artikel 54 (1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden zu
ihrem Dienst berufen. In der Regel ist die Berufung mit der Übertragung einer
Pfarrstelle verbunden. (2) Mit der Berufung wird in der Regel ein
öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit begründet.
Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. (3) Wer eine Pfarrstelle innehat, kann nicht
zugleich eine andere Pfarrstelle innehaben. |
Artikel 73 (1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden zu ihrem Dienst
durch Übertragung einer in einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem
Gemeinde- oder Kirchenkreisverband oder in der Landeskirche als dauernde
Einrichtung begründeten Pfarrstelle berufen. (2) Mit der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer wird
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet. Durch
Kirchengesetz kann bestimmt werden, daß in begründeten Einzelfällen
Pfarrerinnen und Pfarrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt
und in eine Pfarrstelle berufen werden können. (4) Die Rechtsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer
werden im einzelnen durch Kirchengesetz geregelt.
(3) Für die Aufbringung des Diensteinkommens und die
Bereitstellung einer Dienstwohnung ist die Anstellungskörperschaft
(Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Gemeinde- oder Kirchenkreisverband,
Landeskirche) nach Maßgabe des allgemeinen kirchlichen Besoldungsrechts verantwortlich.
|
Artikel 55 Hat eine Kirchengemeinde
mehrere Pfarrstellen, so ist den Pfarrerinnen und Pfarrern, sofern ihnen
nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, in der Regel ein
Pfarrbezirk und ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen. |
Artikel 74 Hat eine Kirchengemeinde mehr als eine Pfarrstelle, so ist
den Pfarrerinnen und Pfarrern, sofern ihnen nicht ein besonderes
Arbeitsgebiet übertragen ist, ein Teil der Gemeinde als selbständig zu
verwaltender Pfarrbezirk und in der Regel ein gleicher Anteil am
Predigtdienst zuzuweisen. Ein turnusmäßiger Wechsel der Pfarrbezirke soll
nicht stattfinden. Das Nähere regelt die Dienstanweisung. |
Artikel 56 Für Mitglieder der Kirchengemeinde, die eine Amtshandlung
wünschen, ist die Pfarrerin oder der Pfarrer ihrer Kirchengemeinde, in
Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken die Pfarrerin oder der Pfarrer
ihres Bezirks zuständig, sofern nicht die Zuständigkeit gesetzlich anders
geregelt ist oder die Dienstanweisungen anderes vorsehen. |
Artikel 75 Für Gemeindeglieder, die eine Amtshandlung begehren, ist
die Pfarrerin oder der Pfarrer ihrer Kirchgemeinde, in Kirchengemeinden mit
mehreren Pfarrbezirken die Pfarrerin oder der Pfarrer ihres Bezirks
zuständig, sofern eine Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht. |
Artikel 57 (1) Wünscht ein Mitglied der Kirchengemeinde
eine Amtshandlung von einer oder einem anderen Ordinierten oder Beauftragten
als der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer, so bedarf dies
deren oder dessen Zustimmung. Sie darf nur verweigert werden, wenn die Amtshandlung
nicht zulässig ist oder wenn sie das gedeihliche Zusammenleben in den
Kirchengemeinden gefährdet. Wird die Zustimmung verweigert, so kann
Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten eingelegt
werden. Diese oder dieser entscheidet endgültig. (2) Die Amtshandlung darf nur vorgenommen
werden, wenn die Zustimmung vorliegt.
(3) Wer die
Amtshandlung vorgenommen hat, hat dies der zuständigen Pfarrerin oder dem
zuständigen Pfarrer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Angaben
für das Kirchenbuch zu machen. |
Artikel 76 (1) Wünscht ein Gemeindeglied, daß eine Amtshandlung von
einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer vollzogen werde, so ist
bei der Taufe, bei der Konfirmation und der Vorbereitung dazu, bei der
Trauung und beim Begräbnis eine pfarramtliche Abmeldebescheinigung
erforderlich. Sie darf nur abgelehnt werden, wenn die Amtshandlung nach der
Kirchenordnung nicht zulässig ist oder wenn die Vornahme der Amtshandlung
durch die gewünschte Pfarrerin oder den gewünschten Pfarrer das gedeihliche
Zusammenleben in der Gemeinde gefährdet. Wird die Abmeldebescheinigung
versagt, so kann die Entscheidung der zuständigen Superintendentin oder des
zuständigen Superintendenten angerufen werden. (2) Die Amtshandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die
Abmeldebescheinigung vorliegt. (3) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer ist zur Vornahme
einer Amtshandlung berechtigt und verpflichtet, wenn ein dringender Notfall
vorliegt. (4) Wer die Amtshandlung vorgenommen hat, hat dies der
zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer unverzüglich anzuzeigen
und die erforderlichen Angaben für das Kirchenbuch zu machen. |
Artikel 58 Will ein Mitglied der Kirchengemeinde eine andere
Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer allgemein in Anspruch nehmen, so bedarf
es der Erlaubnis der Superintendentin oder des Superintendenten. Sie ist zu
erteilen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Presbyterium ist zuvor zu
hören. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei der Kirchenleitung
eingelegt werden. |
Artikel 77 Will ein Gemeindeglied eine andere Pfarrerin oder einen
anderen Pfarrer allgemein in Anspruch nehmen, so bedarf es der Erlaubnis der
Superintendentin oder des Superintendenten. Sie ist zu erteilen, wenn
schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Presbyterium ist zuvor zu hören. Gegen
die Entscheidung ist Beschwerde bei der Kirchenleitung zulässig. |
Artikel 59 Den Mitgliedern der Kirchengemeinde steht für
Amtshandlungen nach Artikel 57 oder 58 der herkömmliche und ortsübliche
Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei. Die kirchliche Ordnung der
Kirchengemeinde muss gewahrt werden. |
Artikel 78 Für die Amtshandlung einer oder eines nach Artikel 76 oder
77 erwählten Pfarrerin oder Pfarrers steht der herkömmliche und ortsübliche
Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei unter der Voraussetzung, daß die
kirchliche Ordnung der Gemeinde gewahrt wird und die kirchlichen Vorschriften
innegehalten werden. |
Artikel 60 Besondere Gottesdienste neben den in der Kirchengemeinde üblichen dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer einer anderen Gemeinde nur mit Zustimmung des Presbyteriums halten. Verweigert dieses die Zustimmung, so kann Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. |
Artikel 79 Besondere Gottesdienste neben den in der Gemeinde üblichen
dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich einer anderen Gemeinde nur mit
Zustimmung des Presbyteriums der betreffenden Gemeinde halten. Versagt dieses
die Zustimmung, so kann die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes
herbeigeführt werden. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der
Kirchenleitung möglich. Diese entscheidet endgültig. |
|
Artikel 80 Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung können
durch die Kirchenleitung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem
sonstigen pfarramtlichen Dienst ständig oder vorübergehend beauftragt werden. |
Artikel 61 Gemeindemissionarinnen
und Gemeindemissionaren werden bestimmte Aufgaben des pfarramtlichen Dienstes
übertragen. |
Artikel 91 a Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare werden
bestimmte Aufgaben des pfarramtlichen Dienstes übertragen. Unbeschadet der
dem Pfarramt obliegenden Verantwortung sind sie vor allem für den Dienst an
Gemeindegliedern einzusetzen, für die ein besonderer missionarischer Dienst
angezeigt erscheint. |
Artikel 62 Für den Dienst in Funktionsbereichen, in Pfarrstellen
eines Verbandes, eines Kirchenkreises, der Landeskirche, eines kirchlichen
Werkes oder in einem entsprechenden Auftrag gelten die Bestimmungen der
Artikel 49 bis 61 dieser Ordnung sinngemäß. |
Artikel 81 Für den Pfarrdienst eines Verbandes, eines Kirchenkreises,
der Landeskirche, der kirchlichen Werke oder in einem entsprechenden Auftrag
gelten die Bestimmungen der Artikel 68 bis 80 dieser Ordnung sinngemäß. |
|
Artikel 82 (aufgehoben) |
Artikel 63 (1) Mitglieder der Kirchengemeinde, welche die
Gabe der Wortverkündigung haben, können auf Antrag des Presbyteriums oder des
Kreissynodalvorstandes von der Kirchenleitung für die öffentliche
Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente zu
Prädikantinnen und Prädikant bestellt werden. (2) Beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 66 in
Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit können im Rahmen und für
die Dauer ihres Dienstes mit der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes
und der Verwaltung der Sakramente beauftragt werden. (3) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 92 Gemeindeglieder, welche die Gabe der Wortverkündigung
haben, können auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes
von der Kirchenleitung für die Verkündigung des Wortes Gottes und die
Verwaltung der Sakramente zu Predigthelferinnen und Predigthelfern bestellt
werden. Artikel 91 (2) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, daß
hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge,
Diakonie und Bildungsarbeit im Rahmen und für die Dauer ihres Dienstes mit
der Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente
beauftragt werden können. |
C. Andere Dienste Artikel 64 (1) Zur Erfüllung ihres Auftrages gewinnt die
Kirchengemeinde auch andere Mitarbeitende für den ehrenamtlichen und den
beruflichen Dienst. (2) Sie begleitet und stärkt den Dienst der
Mitarbeitenden in geistlicher, persönlicher und fachlicher Hinsicht. (3) Die
Mitarbeitenden werden in der Regel in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt.
|
C. Andere Dienste Artikel 90 (1) Zur Erfüllung ihres Auftrages werden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in den Dienst der Kirchengemeinde berufen. (4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung,
Unterweisung Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit werden in einem
Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
anderer Dienste kann das Presbyterium die Einführung im Gottesdienst der
Gemeinde beschließen. |
|
Artikel 91 (1) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Verkündigung, in der Unterweisung, in der Seelsorge, in der Diakonie und der
Bildungsarbeit können berufen werden: Gemeindemissionarinnen und
Gemeindemissionare, Predigthelferinnen und Predigthelfer, Katechetinnen und
Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Diakoninnen und Diakone,
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in Gemeindepflege und Diakoniestationen, Gemeindehelferinnen und
Gemeindehelfer, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen
und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Erzieherinnen und
Erzieher. Die für die fachliche Vorbildung geltenden Ordnungen sind dabei zu
beachten. |
|
Artikel 93 Aufgabe der Katechetinnen und Katecheten ist es, die
Jugend der Gemeinde in der Heiligen Schrift, im Katechismus und im Gesangbuch
zu unterweisen. Hierzu können Gemeindeglieder berufen werden, die für den
Dienst der evangelischen Unterweisung besonders vorgebildet sind. Sie tun
ihren Dienst in Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern. Sie
bedürfen der Vokation durch die Kirchenleitung. |
|
Artikel 94 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben die Aufgabe,
die gottesdienstliche Musik, insbesondere den Gemeinde- und Chorgesang, nach
der geltenden Ordnung zu leiten und zu pflegen. |
|
Artikel 95 (1) Diakoninnen und Diakone haben die Aufgabe, in der
Wortverkündigung, in der Seelsorge, in der Unterweisung, in der Diakonie und
in der Bildungsarbeit mitzuarbeiten. (2) Zu gleichem Dienst können geeignete, kirchlich
bewährte Frauen und Männer, die über die notwendige Vorbildung verfügen, als
Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie als Gemeindehelferinnen und
Gemeindehelfer berufen werden. |
|
Artikel 96 Der Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Gemeindepflege und Diakoniestationen umfaßt Pflege und Seelsorge an den
Kranken, Alten, Armen und sonstigen Pflegebedürftigen der Gemeinde. |
|
Artikel 97 Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie
Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer haben die Aufgabe, Gemeindeglieder
unter Gottes Wort zu sammeln. Sie werden zur Mitarbeit in der Seelsorge, zur
Mithilfe in der Unterweisung und in dem Dienst der christlichen Liebe
berufen. Sie können zur Mitarbeit bei den pfarramtlichen Geschäften herangezogen
werden. |
|
Artikel 98 Zur Erfüllung der diakonischen Aufgaben der Kirche, vor
allem an der Jugend, können insbesondere Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und
Heilpädagogen in den Dienst der Gemeinde berufen werden. Sie können auch in
der öffentlichen Sozialarbeit mitarbeiten. |
|
Artikel 99 Zur Arbeit in evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder
werden Erzieherinnen und Erzieher bestellt. Ihr Dienst besteht außer dem
pflegerischen darin, den Kindern das Evangelium zu sagen, sie beten und
singen zu lehren, die Verbindung mit den Familien dieser Kinder zu pflegen
und den Eltern in der Erfüllung ihrer christlichen Elternpflichten beizustehen. |
|
Artikel 100 Geeignete Gemeindeglieder können als Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Kindergottesdienst oder in der Christenlehre, in der Diakonie
und für den Besuchsdienst in der Gemeinde bestellt werden. |
|
Artikel 101 Küsterinnen und Küster richten die kirchlichen Räume für
den Gottesdienst her, sorgen für das Läuten der Glocken, achten während des
Gottesdienstes auf gute Ordnung und unterstützen Pfarrerinnen und Pfarrer,
Presbyterinnen und Presbyter bei ihren Amtsgeschäften. |
|
Artikel 102 (1) Für die Verwaltungsgeschäfte bestellt das Presbyterium
nach Bedarf haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie
sollen nach ihrer kirchlichen Haltung für den Dienst geeignet sein. Die für
die fachliche Eignung geltenden Bestimmungen sind zu beachten. (2) In größeren Gemeinden können die Verwaltungsgeschäfte
einem Gemeindeamt übertragen werden, das der Aufsicht des Presbyteriums
untersteht. |
|
Artikel 103 (2) Durch Kirchengesetz kann angeordnet werden, daß die
Dienstanweisungen von Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionaren von der
Kirchenleitung zu genehmigen sind. (3) Erforderlichenfalls sind für die in Absatz 1 und 2
bezeichneten Dienste haupt- oder nebenamtliche Kräfte anzustellen, Mitglieder
des Presbyteriums dürfen in dieser Weise nur mit Genehmigung des
Kreissynodalvorstandes bestellt werden. |
Artikel 65 (1) Der ehrenamtliche Dienst ist ursprünglicher
und wesentlicher Bestandteil der Gestaltung des kirchlichen Lebens. Er
geschieht freiwillig und unentgeltlich. (2) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen. |
|
Artikel 66 (1) Mitarbeitende, die den Dienst beruflich
ausüben, werden in einem kirchlichen Dienstverhältnis oder in einem
Kirchenbeamtenverhältnis beschäftigt. (2) Die Mitarbeitenden müssen grundsätzlich
Mitglieder der evangelischen Kirche sein. Ausnahmen können durch
Kirchengesetz zugelassen werden.
(4) Die Aufgaben der Mitarbeitenden werden in
einer vom Presbyterium beschlossenen Dienstanweisung festgelegt. Die
Kirchenleitung kann hierfür Richtlinien erlassen und Muster-Dienstanweisungen
aufstellen.
(5) Die Mitwirkung
in Gremien geschieht ehrenamtlich, sofern dieses nicht in der Dienstanweisung
oder auf andere Weise abweichend geregelt ist. |
(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde im
Haupt- und Nebenamt werden grundsätzlich nur Glieder der evangelischen Kirche
eingestellt. Ausnahmen können durch Kirchengesetz zugelassen werden. (3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde
werden vom Presbyterium nach Maßgabe besonderer Kirchengesetze und Ordnungen
berufen und für ihren Dienst verpflichtet. Sie unterstehen dem Presbyterium.
Das Presbyterium kann seine Befugnisse durch Gemeindesatzung übertragen. Artikel 103 (1) Die Aufgaben haupt- und nebenamtlicher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in den Artikeln 90 bis 102 aufgeführten
Dienste werden im einzelnen durch eine vom Presbyterium aufzustellende und
von der Superintendentin oder dem Superintendenten zu genehmigende
Dienstanweisung bestimmt. Die Dienste können miteinander verbunden werden. (5) Die Kirchenleitung stellt Grundsätze und Richtlinien
für die Dienstanweisungen, über Anstellungsvoraussetzungen und
Anstellungsbedingungen sowie die Vergütung der kirchlichen Angestellten und
die Besoldung der Beamtinnen und Beamten auf. Sie kann sich die Genehmigung
der Anstellung bei bestimmten Gruppen von Angestellten oder bei Einstufung in
bestimmte Vergütungsgruppen vorbehalten. Artikel 217 Pfarrerinnen und Pfarrer, kirchliche Beamtinnen und Beamte
sowie Angestellte bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder einer Synode
keines Urlaubs. |
Artikel 67 (1) Die Kirchenleitung kann die Voraussetzungen
für die Einstellung der beruflich Mitarbeitenden und kirchliche
Ausbildungsgänge durch besondere Ordnungen regeln. (2) Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ausgestaltung von kirchlichen Dienstverhältnissen und das Kirchenbeamtenrecht werden durch Kirchengesetz geregelt. |
Artikel 103 (5) Die Kirchenleitung stellt Grundsätze und Richtlinien
für die Dienstanweisungen, über Anstellungsvoraussetzungen und
Anstellungsbedingungen sowie die Vergütung der kirchlichen Angestellten und
die Besoldung der Beamtinnen und Beamten auf. Sie kann sich die Genehmigung
der Anstellung bei bestimmten Gruppen von Angestellten oder bei Einstufung in
bestimmte Vergütungsgruppen vorbehalten. |
Artikel 68 (1) Einstellung, Eingruppierung und Kündigung
nach der Probezeit bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die
Genehmigung für die Einstellung und Eingruppierung für bestimmte
Vergütungsgruppen kann sich die Kirchenleitung vorbehalten. (2) Die Berufung in ein
Kirchenbeamtenverhältnis bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung. (3) Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung
der Superintendentin oder des Superintendenten. |
Artikel 103 (4) Die Anstellung geschieht durch Vertrag oder bei
Diensten mit besonderer Verantwortung nach Maßgabe des Kirchenbeamtenrechts
durch Ernennung zu Kirchengemeindebeamtinnen und Kirchengemeindebeamten.
Diese Ernennung bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung, die Anstellung,
Gehaltseinstufung und Kündigung der kirchlichen Angestellten der Genehmigung
des Kreissynodalvorstandes. (1)
Die Aufgaben haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
in den Artikeln 90 bis 102 aufgeführten Dienste werden im einzelnen durch
eine vom Presbyterium aufzustellende und von der Superintendentin oder dem
Superintendenten zu genehmigende Dienstanweisung bestimmt. Die Dienste können
miteinander verbunden werden. |
Artikel 69 Die Mitarbeitenden sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Dienst ausgeschieden sind. |
|
Vierter Abschnitt Das Leben in der Kirchengemeinde Artikel 70 (1) Der vornehmste Dienst jeder Kirchengemeinde
ist der Dienst am Worte Gottes. (2) Er entfaltet sich im Gottesdienst und in
der Feier der Sakramente, in den Kreisen und Gruppen der Gemeinde, den
kirchlichen Werken, bei den Amtshandlungen und anderen Diensten der Gemeinde
sowie in der Begegnung mit anderen Kirchen, Glaubensgemeinschaften,
Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen. (3) Die Kreise und Gruppen übernehmen Dienste
in der Kirchengemeinde, versammeln verschiedene Personengruppen oder nehmen
Aufgaben wahr, die zum Dienst der Kirche in der Welt gehören. Das
Presbyterium soll das Gespräch mit ihnen über ihren Dienst und ihre Ziele
suchen. Die Kreise und Gruppen sollen die kirchliche Gemeinschaft fördern und
bereichern und offen für andere sein. Ihr Dienst soll in die Fürbitte der
Kirchengemeinde aufgenommen werden. (4) Soweit die Ordnung des Lebens der Kirchengemeinde nicht in den nachfolgenden Artikeln geregelt ist, werden nähere Bestimmungen durch Kirchengesetz getroffen. |
Zweiter
Abschnitt Die
Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde Artikel 15 (1) Der
vornehmste Dienst jeder Kirchengemeinde ist der Dienst am Worte Gottes. (2) Das
Leben der Kirchengemeinde entfaltet sich im Gottesdienst und der Feier der
Sakramente, in den Kreisen und Gruppen der Gemeinde und den kirchlichen
Werken, bei den Amtshandlungen und anderen Diensten der Gemeinde sowie in der
Begegnung mit anderen Kirchen, Glaubensgemeinschaften und gesellschaftlichen
Gruppierungen. (3) Die
Kreise und Gruppen übernehmen Dienste in der Gemeinde, versammeln
verschiedene Personengruppen oder nehmen Aufgaben war, die zum Dienst der Kirche
in der Welt gehören. Sie sollen die kirchliche Gemeinschaft fördern und
bereichern und offen für andere Mitglieder sein. Das Presbyterium soll das Gespräch
mit ihnen über ihren Dienst und ihre Ziele suchen. Ihr Dienst soll in der
Fürbitte der Gemeinde aufgenommen werden. (4) Soweit
die Ordnung des Lebens der Kirchengemeinde nicht in den nachfolgenden
Bestimmungen geregelt ist, werden nähere Bestimmungen durch Kirchengesetz
getroffen. |
A. Der Gottesdienst Artikel 71 Die christliche Gemeinde versammelt sich im Namen Gottes
des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes so oft wie möglich,
besonders aber an jedem Sonntag und kirchlichen Feiertag, zum Gottesdienst
und lädt dazu ein. Sie hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und
antwortet mit Gebet, Lobgesang und Dankopfer. Sie empfängt Gottes Segen und
lässt sich in die Welt senden. |
A.
Der Gottesdienst Artikel 16 Die
christliche Gemeinde versammelt sich im Namen Gottes des Vaters und des
Sohnes und des Heiligen Geistes so oft wie möglich, besonders aber an jedem
Sonntag und kirchlichen Feiertag, zum Gottesdienst und lädt dazu ein. Sie
hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und antwortet mit Gebet,
Lobgesang und Dankopfer. Sie empfängt Gottes Segen und läßt sich in die Welt
senden. |
Artikel 72 (1) Die Verkündigung im Gottesdienst ist an die
Heilige Schrift gebunden. (2) Gottesdienste werden nach dem
Gottesdienstbuch (Agende) gefeiert und sollen auch in anderer Gestalt
angeboten werden. Das Presbyterium legt die Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde
fest. (3) Im Gottesdienst werden das von der
Landessynode beschlossene Gesangbuch sowie von ihr genehmigte Liederbücher
benutzt. Darüber hinaus kann neues Liedgut erprobt werden. (4) Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und Gebet. |
Artikel 17 (1) Die
Verkündigung im Gottesdienst ist an die Heilige Schrift gebunden. (2) Der
Gottesdienst wird nach der geltenden Agende gefeiert. Das Presbyterium legt
die Gottesdienstordnung der Gemeinde fest. Es sollen auch Gottesdienste in
besonderer Gestalt angeboten werden. (3) Im
Gottesdienst werden das von der Landessynode beschlossene Gesangbuch sowie
von ihr genehmigte Liederbücher benutzt. Darüber hinaus kann neues Liedgut
erprobt werden. (4) Die
Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und Gebet. |
|
Artikel 18
bis 22 (aufgehoben) |
B. Das Heilige Abendmahl Artikel 73 Aufgrund der Einsetzung durch Jesus Christus feiert
die Gemeinde das Abendmahl. Sie verkündigt den Tod des Herrn, durch den Gott
die Welt mit sich versöhnt hat, dankt für seine Gegenwart, bittet um die Gabe
des Heiligen Geistes und schaut voraus auf Christi Wiederkunft. |
B.
Das heilige Abendmahl Artikel 23 Aufgrund der
Einsetzung durch Jesus Christus feiert die Gemeinde das Abendmahl. Sie
verkündigt den Tod des Herrn, durch den Gott die Welt mit sich versöhnt hat,
dankt für seine Gegenwart, bittet um die Gabe des Heiligen Geistes und schaut
voraus auf Christi Wiederkunft. |
Artikel 74 (1) Das Abendmahl wird in der Regel im
Gottesdienst nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung
gefeiert. Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein
ausgeteilt. Aus seelsorglicher Verantwortung kann das Presbyterium
beschließen, dass in Ausnahmefällen anstelle von Wein Traubensaft ausgeteilt
wird. (2) Mit Kranken und Gebrechlichen kann das
Abendmahl auch in den Häusern gefeiert werden. Die Angehörigen und andere
Mitglieder der Kirchengemeinde sind zur Teilnahme eingeladen. (3) Die Feier des Abendmahles wird von
Ordinierten oder Beauftragten geleitet. Presbyterinnen und Presbyter und
andere Mitglieder der Kirchengemeinde können mitwirken; in Notfällen können
sie auch die Feier des Abendmahls leiten. |
Artikel 24 (1) Das
Abendmahl wird in der Regel im Gottesdienst nach der in der Gemeinde
geltenden Gottesdienstordnung gefeiert. Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen
und Brot und Wein ausgeteilt. Aus seelsorgerlichen Verantwortung kann das
Presbyterium beschließen, daß in Ausnahmefällen anstelle von Wein Traubensaft
ausgeteilt wird. (2) Mit
Kranken und Gebrechlichen kann das Abendmahl auch in den Häusern gefeiert
werden. Die Angehörigen und andere Gemeindeglieder sind zur Teilnahme eingeladen. (3) Die
Feier des Abendmahls wird von den Dienerinnen und Dienern am Wort geleitet.
Presbyterinnen und Presbyter und andere Gemeindeglieder können mitwirken; in
Notfällen können sie auch die Feier des Abendmahls leiten. |
Artikel 75 (1) Grundlegende Voraussetzung für die
Teilnahme am Abendmahl ist die Taufe. (2) Konfirmierte oder in anderer Weise
vorbereitete Mitglieder der Kirchengemeinde nehmen in selbstständiger
Verantwortung am Abendmahl teil. Kinder können nach genügender Vorbereitung
zum Abendmahl eingeladen werden. (3) Unter Berücksichtigung von Absatz 1 und 2 sind Mitglieder von Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, ebenfalls zur Teilnahme am Abendmahl berechtigt, Mitglieder anderer Christlicher Kirchen zum Abendmahl eingeladen. |
Artikel 25 (1)
Grundlegende Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist die Taufe. (2)
Konfirmierte Gemeindeglieder nehmen in selbständiger Verantwortung am
Abendmahl teil. Gemeindeglieder, die nicht konfirmiert sind, werden nach genügender
Vorbereitung gemäß besonderer Ordnung
zum Abendmahl eingeladen. (3) Getaufte
Glieder christlicher Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft
besteht, sind ebenfalls zur Teilnahme am Abendmahl berechtigt. Glieder
anderer christlicher Kirchen sind zum Abendmahl eingeladen. |
|
Artikel 26
bis 30 (aufgehoben) |
C. Die Heilige Taufe Artikel 76 (1) Auf Befehl Jesu Christi und im Vertrauen
auf die Gnade Gottes, die allem Erkennen vorausgeht, tauft die Kirche und
bezeugt damit die Zueignung der in Christus offenbarten Verheißung Gottes und
den Anspruch Gottes auf das Leben der Getauften. (2) Durch die
Taufe werden die Getauften zu Gliedern am Leibe Christi berufen und wird ihre
Mitgliedschaft in der Kirche begründet. |
C.
Die heilige Taufe Artikel 31 (1) Auf
Befehl Jesu Christi und im Vertrauen auf die Gnade Gottes, die allem Erkennen
vorausgeht, tauft die Kirche und bezeugt damit die Zueignung der in Christus
offenbarten Verheißung Gottes und den Anspruch Gottes auf das Leben der Getauften. (2) Durch die Taufe wird der Täufling zum Glied am Leibe
Christi berufen und seine Mitgliedschaft in der Kirche begründet. |
Artikel 77 (1) Die Taufe wird im Namen des Dreieinigen
Gottes vollzogen. Die oder der Taufende nennt den Namen des Täuflings und
spricht "Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes". Dabei wird das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser
begossen. (2) Nur eine im Namen des Dreieinigen Gottes
mit Wasser vollzogene Taufe ist gültig. Ist die Handlung nicht so erfolgt,
ist die Taufe nachzuholen. (3) Die Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus. Darum ist Wiedertaufe nicht statthaft. |
Artikel 32 (1) Die
Taufe wird auf den Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen. Die oder der
Taufende nennt den Namen des Täuflings und spricht "Ich taufe dich im
Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes". Dabei wird
das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen. (2) Nur eine
auf den Namen des Dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogene Taufe ist gültig.
Ist die Handlung nicht so erfolgt, ist die Taufe nachzuholen. (3) Die
Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus. Darum ist Wiedertaufe
nicht statthaft. |
Artikel 78 (1) Die Taufe erfolgt nach der in der
Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung. Die Gemeinde nimmt mit dem
Bekenntnis ihres Glaubens und mit ihrer Fürbitte an der Taufe teil. (2) Die Taufe wird in der Regel im Gottesdienst
der Kirchengemeinde durch Ordinierte oder Beauftragte vollzogen. (3) In Notfällen kann jede Christin oder jeder Christ taufen. |
Artikel 33 (1) Die
Taufe erfolgt nach der in der Gemeinde geltenden Gottesdienstordnung. Die
Gemeinde nimmt mit dem Bekenntnis ihres Glaubens und mit ihrer Fürbitte an
der Taufe teil. (2) Die
Taufe wird in der Regel im Gottesdienst der Gemeinde durch die Dienerinnen
und Diener am Wort vollzogen. (3) In
Notfällen kann jede Christin oder jeder Christ taufen. |
Artikel 79 (1) Wird für Kinder die Taufe gewünscht, so
wird mit den Eltern ein Taufgespräch geführt. Eltern, Patinnen und Paten und
Gemeinde tragen gemeinsam die Verantwortung für die christliche Erziehung der
Kinder. (2) Wird für heranwachsende Kinder die Taufe
gewünscht, so sind sie ihrem Alter entsprechend vorzubereiten. (3) Der Taufe Religionsmündiger geht eine
Unterweisung im christlichen Glauben voraus. Mit ihrer Taufe sind sie
konfirmierten Mitgliedern der Kirchengemeinde gleichgestellt. (4) Nach Möglichkeit sollen an die Seite des Täuflings Patinnen und Paten treten, die einer christlichen Kirche angehören müssen. Sie erinnern den Täufling an Verheißung und Anspruch der Taufe, beten für ihn und stehen ihm bei. |
Artikel 34 (1) Wird für
kleine Kinder die Taufe begehrt, so führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit
den Eltern das Taufgespräch. Eltern, Patinnen und Paten und Gemeinde tragen
gemeinsam die Verantwortung für die christliche Erziehung der Kinder. (2) Wird für
heranwachsende Kinder die Taufe begehrt, so sind sie ihrem Alter entsprechend
darauf vorzubereiten. (3) Der
Taufe Religionsmündiger geht eine Unterweisung im christlichen Glauben
voraus. Ihre Taufe berechtigt zur selbständigen Teilnahme am Abendmahl und
zur Übernahme des Patenamtes. (4) Nach
Möglichkeit sollen an die Seite des Täuflings Patinnen oder Paten treten, die
einer christlichen Kirche angehören müssen. Sie erinnern den Täufling an Verheißung
und Anspruch der Taufe, beten für ihn und stehen ihm bei. |
Artikel 80 (1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann aus schwerwiegenden
Gründen die Taufe verweigern. (2) Dagegen kann Einspruch beim Presbyterium eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig. |
Artikel 35 (1) Die
Pfarrerin oder der Pfarrer kann aus schwerwiegenden Gründen die Taufe versagen. (2) Dagegen
ist Einspruch beim Presbyterium möglich. Gegen die Entscheidung des
Presbyteriums kann Beschwerde beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden;
dieser entscheidet endgültig. |
|
Artikel 36
bis 39 b (aufgehoben) |
D. Erziehung, Bildung, Unterricht und Konfirmation Artikel 81 (1) Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass
die Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des christlichen Glaubens
wachsen und lernen, in Verantwortung vor Gott zu leben. Dies geschieht in
Elternhaus, Gemeinde und Schule. (2) Die Gemeinde ermutigt die Eltern, mit ihren
Kindern zu beten, ihnen die biblischen Geschichten zu erzählen und mit ihnen
am Gemeindeleben teilzunehmen. (3) Die Gemeinde nimmt ihre Verantwortung durch
die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder, im Kindergottesdienst, durch
Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit wahr. (4) Die
Gemeinde unterstützt die Lehrerinnen und Lehrer, die in den Schulen
evangelischen Religionsunterricht erteilen. Für diese Aufgabe werden die Lehrerinnen
und Lehrer von der Kirche bevollmächtigt. |
D.
Die evangelische Unterweisungund Konfirmation Artikel 40 (1) Die
Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass die Kinder ihrer Gemeindeglieder das
Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, in
christlicher Verantwortung zu leben. Dies geschieht in Elternhaus, Gemeinde
und Schule. (2) Die
Gemeinde ermutigt die Eltern, mit ihren Kindern zu beten, ihnen die biblischen
Geschichten zu erzählen und mit ihnen am Gemeindeleben teilzunehmen. (3) Die
Gemeinde nimmt ihre Verantwortung durch die Arbeit im Kindergarten und
Kindergottesdienst, durch Kinder- und Jugendarbeit und im kirchlichen
Unterricht wahr. (4) Die
Gemeinde unterstützt die Lehrerinnen und Lehrer, die in den Schulen evangelischen
Religionsunterricht erteilen. Für diese Aufgabe werden die Lehrerinnen und
Lehrer von der Kirche bevollmächtigt. |
Artikel 82 (1) Die Vorbereitung der Konfirmation geschieht
in der Konfirmandenarbeit. (2) In ihr werden Kinder und Jugendliche mit
den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde
vertraut gemacht. (3) Bibel, Gesangbuch und der in der Kirchengemeinde geltende Katechismus sind Grundlage der Konfirmandenarbeit. Die Konfirmandenarbeit wird nach einem von der Landessynode beschlossenen Rahmenplan gestaltet. |
Artikel 41 (1) Die
Konfirmation wird durch den kirchlichen Unterricht vorbereitet. (2) Im
kirchlichen Unterricht werden Kinder und Jugendliche mit den zentralen
Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde vertraut gemacht. (3) Bibel,
Gesangbuch und der in der Gemeinde geltende Katechismus sind Grundlage des
Unterrichts. Der Unterricht wird nach einem von der Landessynode
beschlossenen Rahmenplan gestaltet. |
Artikel 83 (1) Über die Zulassung zur Konfirmation und
über eine Zurückweisung oder einen Ausschluss einer Konfirmandin oder eines
Konfirmanden von der Konfirmandenarbeit beschließt das Presbyterium. (2) Dagegen kann Beschwerde beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. |
Artikel 42 (1) Über die
Zulassung zur Konfirmation und über eine Zurückweisung oder einen Ausschluß
einer Konfirmandin oder eines Konfirmanden vom Unterricht beschließt das
Presbyterium. (2) Gegen
die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand
möglich. Dieser entscheidet endgültig. |
Artikel 84 (1) Die Konfirmation erfolgt im Gottesdienst
der Kirchengemeinde nach einer von der Landessynode genehmigten Ordnung. Den
Konfirmandinnen und Konfirmanden wird die Gnade Gottes, wie sie ihnen im
Sakrament der Taufe zugesprochen ist, bezeugt. Sie bekennen mit der Gemeinde
den Glauben, in dem sie unterwiesen sind. Unter der Fürbitte der Gemeinde
werden sie dem Segen Gottes anbefohlen. Es wird ihnen ein Bibelwort auf ihren
Lebensweg mitgegeben. (2) Eine Konfirmation außerhalb des
Gemeindegottesdienstes erfolgt nur in dringenden Fällen auf Beschluss des
Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei Presbyteriumsmitgliedern. (3) Nichtgetaufte Konfirmandinnen und
Konfirmanden werden während der Unterrichtszeit oder anstelle der
Konfirmation getauft. (4) Die Konfirmation berechtigt zur selbstständigen Teilnahme am Abendmahl, zur Übernahme des Patenamtes und zur Teilnahme an der Presbyteriumswahl. |
Artikel 43 (1) Die Konfirmation erfolgt im Gottesdienst der Gemeinde
nach einer der von der Landessynode genehmigten Ordnungen. Den
Konfirmandinnen und Konfirmanden wird die Gnade Gottes, wie sie ihnen im
Sakrament der Taufe zugesprochen ist, bezeugt. Sie bekennen mit der Gemeinde
den Glauben, in dem sie unterwiesen sind. Unter der Fürbitte der Gemeinde
werden sie dem Segen Gottes anbefohlen. Es wird ihnen ein Bibelwort auf ihren
Lebensweg mitgegeben. (2) Eine
Konfirmation außerhalb des Gemeindegottesdienstes erfolgt nur in dringenden
Fällen auf Beschluß des Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei
Presbyteriumsmitgliedern. (3)
Nichtgetaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden werden während der Unterrichtszeit
oder anstelle der Konfirmation getauft. Artikel 44 Die
Konfirmation berechtigt zur selbständigen Teilnahme am Abendmahl und zur
Übernahme des Patenamtes. |
Artikel 85 Die
Kirchengemeinde begleitet den weiteren Lebens- und Glaubensweg ihrer Mitglieder
durch entsprechende Bildungsangebote. |
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Artikel 45 – 47 (aufgehoben) |
E. Die Aufnahme Artikel 86 (1) Die Aufnahme getaufter Religionsmündiger
erfolgt durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer der
Wohnsitzkirchengemeinde. Hierüber wird eine Aufnahmebescheinigung
ausgestellt. Das Presbyterium ist über die Aufnahme zu unterrichten. (2) Die Aufnahme kann auch durch eine andere
Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer aus dem Bereich der Evangelischen Kirche
in Deutschland oder durch eine hierfür von der Kirchenleitung anerkannte
Eintrittsstelle erfolgen. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung wird der
Wohnsitzkirchengemeinde unverzüglich zugestellt. Die Aufnahme wird mit
dieser Zustellung wirksam, es sei denn, dass eine rechtswirksame, ablehnende
Entscheidung der Wohnsitzkirchengemeinde erfolgt ist. (3) Die oder der Aufnehmende führt mit der oder
dem Aufnahmewilligen ein seelsorgliches Gespräch und entscheidet, ob vor der
Aufnahme eine Unterweisung im christlichen Glauben erforderlich ist. (4) Die Aufnahme kann in einem Gottesdienst
oder in Gegenwart von zwei Presbyteriumsmitgliedern bekräftigt werden. (5) Die Aufgenommenen sind konfirmierten
Mitgliedern der Kirchengemeinde gleichgestellt. (6) Lehnt die zuständige Pfarrerin oder der
zuständige Pfarrer die Aufnahme ab, so kann die oder der Aufnahmewillige
dagegen Einspruch beim Presbyterium einlegen. Dagegen ist Beschwerde beim
Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig. Gegen die
ablehnende Entscheidung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen
Pfarrer ist ein Einspruch nicht zulässig. (7) Das Nähere
regelt ein Kirchengesetz. |
E. Aufnahme und Wiederaufnahme Artikel 48 (1) Die Aufnahme getaufter Religionsmündiger erfolgt durch
die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer der
Wohnsitzkirchengemeinde. Hierüber wird eine Aufnahmebescheinigung
ausgestellt. Das Presbyterium ist über die Aufnahme zu unterrichten. (2) Die Aufnahme kann
auch durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer aus dem Bereich
der Evangelischen Kirche in Deutschland oder durch eine hierfür von der
Kirchenleitung anerkannte Stelle (Eintrittsstelle) erfolgen. Die hierüber
ausgestellte Bescheinigung wird der Wohnsitzkirchengemeinde unverzüglich
zugestellt. Die Aufnahme wird mit dieser Zustellung wirksam, es sei denn,
dass eine rechtswirksame, ablehnende Entscheidung der Wohnsitzkirchengemeinde
erfolgt ist. (3) Die oder der
Aufnehmende führt mit der oder dem Aufnahmewilligen ein seelsorgliches
Gespräch und entscheidet, ob vor der Aufnahme eine evangelische Unterweisung
erforderlich ist. (4) Die Aufnahme kann
in einem Gottesdienst oder in Gegenwart von zwei Presbyteriumsmitgliedern
bekräftigt werden.
(5) Lehnt die
zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer die Aufnahme ab, so kann die
oder der Aufnahmewillige dagegen Einspruch beim Presbyterium einlegen. Gegen
dessen Entscheidung ist Beschwerde an den Kreissynodalvorstand möglich,
dieser entscheidet endgültig. Gegen die ablehnende Entscheidung durch eine
andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist ein Einspruch nicht zulässig. (6) Das Nähere regelt
ein Kirchengesetz. |
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Artikel 49 bis 50 (aufgehoben) |
F. Die Trauung Artikel 87 Die Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der
Eheschließung, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen
gestellt wird. Dabei bekennen die Eheleute, dass sie einander aus Gottes Hand
annehmen, und versprechen, ihr Leben lang in Treue beieinander zu bleiben und
sich gegenseitig immer wieder zu vergeben. |
F. Die Trauung Artikel 51 Die Trauung ist ein Gottesdienst anläßlich der
Eheschließung, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen
gestellt wird. Dabei bekennen die Eheleute, daß sie einander aus Gottes Hand
annehmen, und versprechen, ihr Leben lang in Treue beieinander zu bleiben und
sich gegenseitig immer wieder zu vergeben. |
Artikel 88 (1) Die Trauung wird nach der in der
Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten. (2) Ihr geht ein Traugespräch voraus, in dem
die Eheleute an Zuspruch und Anspruch des Evangeliums für ihr gemeinsames
Leben erinnert werden. (3) Die Trauung wird im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde schließt die Eheleute in die Fürbitte ein. |
Artikel 52 (1) Die Trauung wird nach der in der Gemeinde geltenden
Gottesdienstordnung gehalten. (2) Ihr geht ein Traugespräch voraus, in dem die Eheleute
an Zuspruch und Anspruch des Evangeliums für ihr gemeinsames Leben erinnert
werden. (3) Die Trauung wird im Sonntagsgottesdienst
bekanntgegeben. Die Gemeinde schließt die Eheleute in die Fürbitte ein. |
Artikel 89 (1) Die Trauung setzt voraus, dass beide
Eheleute einer christlichen Kirche angehören und wenigstens die Ehefrau oder
der Ehemann Mitglied der evangelischen Kirche ist. (2) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung gefeiert werden, wenn die evangelische Ehefrau oder der evangelische Ehemann das wünscht, der oder die jeweils andere zustimmt und sich im Traugespräch bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten. |
Artikel 53 (1) Die Trauung setzt voraus, daß beide Eheleute einer
christlichen Kirche angehören und wenigstens die Ehefrau oder der Ehemann
Mitglied der evangelischen Kirche ist. (2) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann keiner
christlichen Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung gefeiert werden, wenn
die evangelische Ehefrau oder der evangelische Ehemann das wünscht, der oder
die jeweils andere zustimmt und sich im Traugespräch bereit erklärt, das
christliche Verständnis der Ehe zu achten. |
Artikel 90 (1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die
Trauung aus schwerwiegenden Gründen verweigern. (2) Dagegen kann Einspruch beim Presbyterium eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet abschließend. |
Artikel 54 (1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung aus
schwerwiegenden Gründen versagen. (2) Gegen die Versagung kann Beschwerde bei der
Superintendentin oder dem Superintendenten eingelegt werden. Diese oder
dieser entscheidet nach Anhörung des Presbyteriums endgültig. (3) Eine versagte Trauung kann mit Genehmigung des
Presbyteriums nach angemessener Frist, die vom Kreissynodalvorstand
festgesetzt wird, nachträglich gewährt werden. |
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Artikel 55
bis 60 (aufgehoben) |
G. Die Bestattung Artikel 91 Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, bei
dem die Kirche ihre Toten zur letzten Ruhe geleitet und den gekreuzigten und
auferstandenen Herrn Jesus Christus verkündigt. |
G. Die Bestattung Artikel 61 Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, bei dem
die Kirche ihre Toten zur letzten Ruhe geleitet und den gekreuzigten und
auferweckten Herrn Jesus Christus verkündigt. |
Artikel 92 (1) Der Bestattungsgottesdienst wird nach der
in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten. (2) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer, die den
Bestattungsgottesdienst halten, führen zuvor mit den Angehörigen ein
seelsorgliches Gespräch. (3) Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. Die Gemeinde befiehlt sie in Gottes Hand und hält für die Angehörigen Fürbitte. |
Artikel 62 (1) Der Bestattungsgottesdienst wird nach der in der
Gemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten. (2) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer, die den
Bestattungsgottesdienst halten, führen zuvor mit den Angehörigen ein
seelsorgerliches Gespräch. (3) Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen
namentlich genannt. Die Gemeinde befiehlt sie in Gottes Hand und hält für die
Angehörigen Fürbitte. |
Artikel 93 (1) Die kirchliche Bestattung setzt
grundsätzlich voraus, dass die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört
haben. (2) Nicht getaufte verstorbene Kinder werden
kirchlich bestattet, wenn ihre der Kirche angehörenden Eltern es wünschen. (3) Waren die Verstorbenen nicht Mitglied der
evangelischen Kirche, kann auf Bitten der evangelischen Angehörigen
ausnahmsweise eine kirchliche Bestattung stattfinden, wenn dies aus
seelsorglichen Gründen angezeigt erscheint. (4) Eine kirchliche Bestattung kann nicht stattfinden, wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben. |
Artikel 63 (1) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus,
daß die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört haben. (2) Nicht getauft verstorbene Kinder werden kirchlich
bestattet, wenn ihre der Kirche angehörigen Eltern es wünschen. (3) Waren die Verstorbenen nicht Glied der evangelischen
Kirche, kann auf Bitten der evangelischen Angehörigen ausnahmsweise eine
kirchliche Bestattung stattfinden, wenn dies aus seelsorgerlichen Gründen
angezeigt erscheint. (4) Eine kirchliche Bestattung kann nicht stattfinden,
wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben. |
Artikel 94 (1) Verweigert die Pfarrerin oder der Pfarrer
die kirchliche Bestattung, so können die Angehörigen der Verstorbenen
Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einlegen.
Diese oder dieser entscheidet endgültig. (2) Auch wenn die kirchliche Bestattung verweigert wird, soll die Pfarrerin oder der Pfarrer den Hinterbliebenen, die der Kirche angehören, in seelsorglicher Verantwortung beistehen. |
Artikel 64 (1) Versagt die Pfarrerin oder der Pfarrer die kirchliche
Bestattung, so steht den Angehörigen der Verstorbenen Beschwerde bei der
Superintendentin oder dem Superintendenten zu. Ihre oder seine Entscheidung
ist endgültig. (2) Auch wenn die kirchliche Bestattung versagt wird, soll
die Pfarrerin oder der Pfarrer den Hinterbliebenen, die der Kirche angehören,
in seelsorgerlicher Verantwortung beistehen. |
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Artikel 65 bis 66 (aufgehoben) |
Zweiter
Teil Der
Kirchenkreis Artikel 95 (1) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der
in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden. (2) Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der
Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in
eigener Verantwortung wahr. Er schafft dazu gemeindeübergreifende Dienste und
Einrichtungen.
(4) Der Kirchenkreis wirkt mit bei landeskirchlichen
Aufgaben.
(5) Die
Bestimmungen über Aufgaben und Dienste der Kirchengemeinde gelten für den
Kirchenkreis und die in ihm Mitarbeitenden entsprechend. |
Zweiter Teil Der Kirchenkreis Artikel 137 (1) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der in ihm
zusammengeschlossenen Kirchengemeinden. Er nimmt seine Aufgaben im Rahmen der
kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. Artikel 157 (2) Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere a) auf das gesamte kirchliche Leben und die Einhaltung der
kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis zu achten. Artikel 137 (2) Dem Kirchenkreis obliegt es, die Verkündigung des
Evangeliums und das kirchliche Leben in seinem Bereich zu fördern. Er
unterstützt die Gemeinden in ihrer Arbeit, indem er sich um ihre Versorgung
bemüht, ihren Zusammenhalt fördert sowie übergemeindliche Dienste und
Einrichtungen schafft. Er gibt Anregungen und Hilfen für die Zusammenarbeit
der im Kirchenkreis tätigen Kräfte. Er führt die Aufsicht über die Gemeinden
und wirkt bei landeskirchlichen Aufgaben mit. (3) Der Kirchenkreis verwaltet sein Vermögen und seine
Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften. (4) Für die Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten die Bestimmungen über die Dienste
der Kirchengemeinde entsprechend. |
Artikel 96 (1) Kirchenkreise sollen so gestaltet sein,
dass eine für ihre Aufgaben ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet
bleibt. Die gegebenen äußeren Strukturen sind zu berücksichtigen. Ist die
Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr gegeben, können Kirchenkreise geändert
werden, indem Kirchenkreisgrenzen neu gezogen, Kirchenkreise aufgehoben, neu
gebildet oder vereinigt werden. (2) Über die Änderung von Kirchenkreisen
entscheidet die Kirchenleitung, nachdem die beteiligten Kreissynoden die
Presbyterien ihres Kirchenkreises angehört und die beteiligten Kreissynoden
danach übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Die Kirchenleitung kann das
Änderungsverfahren auch auf Antrag eines beteiligten Kirchenkreises oder von
Amts wegen führen; dann hört die Kirchenleitung die beteiligten Presbyterien
und Kreissynoden an. Stimmt mindestens eine Kreissynode nicht zu, kann die
Kirchenleitung den Änderungsvorschlag der Landessynode zur Entscheidung
vorlegen. Die Landessynode entscheidet mit einer Mehrheit gemäß
Artikel 144 Absatz 1 Satz 2. (3) Für einen
neugebildeten Kirchenkreis bestellt die Kirchenleitung Bevollmächtigte, die
die Aufgaben und Befugnisse des Kreissynodalvorstandes wahrnehmen. Die
Kirchenleitung bestimmt ebenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die
Kreissynodalvorstände der ehemaligen Kirchenkreise können der Kirchenleitung
Vorschläge machen. (4) Die
Bevollmächtigten haben dafür zu sorgen, dass unverzüglich für den neuen
Kirchenkreis eine Kreissynode nach den geltenden Bestimmungen gebildet wird
und spätestens auf ihrer zweiten Tagung den Kreissynodalvorstand wählt. Die
Bevollmächtigten bleiben bis zur Einführung des neu gewählten Kreissynodalvorstandes
im Amt. (5) Änderungen solcher Grenzen von
Kirchengemeinden, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen
deren Veränderungen ohne weiteres nach sich. (6) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über welche die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet die Kirchenleitung. Dagegen ist Klage bei der Verwaltungskammer zulässig. |
Artikel 138 (1) Kirchenkreise sollen so gestaltet sein, daß sie eine
für ihre Aufgaben ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen und die gegebenen
äußeren Strukturen berücksichtigen. (2) Über Neubildung, Veränderung, Aufhebung oder
Vereinigung von Kirchenkreisen beschließt nach Anhörung der beteiligten
Kreissynoden und Presbyterien, wenn diese einig sind, die Kirchenleitung. (3) Wird keine Einigung erzielt, so kommt die Neubildung,
Veränderung, Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen zustande, wenn die
Kirchenleitung und ein von der Landessynode berufener Ausschuß von sieben
Synodalen übereinstimmend so entscheiden. Der Ausschuß hat vor seiner
Entscheidung eine Vertretung der beteiligten Kreissynodalvorstände und
Presbyterien zu hören. Von der Mitwirkung im Ausschuß sind Synodale aus den
beteiligten Kirchenkreisen ausgeschlossen. Die Landessynode beruft je zwei
Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die sieben Ausschußmitglieder.
(4) Änderungen solcher Gemeindegrenzen, die zugleich
Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen deren Veränderung ohne weiteres
nach sich. (5) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich,
über welche die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet die Verwaltungskammer. |
Erster Abschnitt Die Kreissynode |
Erster
Abschnitt Die
Kreissynode Artikel 139 (aufgehoben) |
Artikel 97 (1) Die Kreissynode leitet den Kirchenkreis. (2) Sie sorgt dafür, dass der Kirchenkreis
seinen Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt.
(3) Sie fördert die Gemeinschaft der im
Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhalt mit der
gesamten Kirche.
(4) Sie bemüht sich um eine ausreichende
Versorgung der Kirchengemeinden. (5) Sie führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Verbände und die Mitarbeitenden im Kirchenkreis. |
Artikel 140 (1) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der
Kreissynode. (2) Die Kreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie hat darüber zu wachen, daß in den Gemeinden das
Evangelium lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet
werden; b) sie hat Sorge zu tragen, daß der Bekenntnisstand der
Gemeinden gewahrt wird, insbesondere, daß der dem Bekenntnisstand
entsprechende Katechismus gebraucht wird; c) sie soll die Gemeinschaft der in ihr verbundenen
Gemeinden fördern und den Zusammenhang mit der gesamten Kirche pflegen; d) sie hat darüber zu wachen, daß die Kirchenordnung und
die kirchlichen Gesetze in den Gemeinden beachtet werden; e) sie soll auf eine ausreichende kirchliche Versorgung
der Gemeinden bedacht sein und für besondere Dienste des Kirchenkreises die
erforderlichen Kräfte berufen; f) sie hat die Aufsicht über Pfarrerinnen und Pfarrer,
Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung, Vikarinnen und Vikare,
Predigthelferinnen und Predigthelfer und Katechetinnen und Katecheten, die
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Beamtinnen und Beamte und Angestellte
der Kirchengemeinden sowie die Presbyterinnen und Presbyter und hält sie zur
rechten Ausübung ihres Dienstes an; g) sie soll die äußere Mission, das Diakonische Werk der
Evangelischen Kirche im Rheinland sowie den Dienst an der evangelischen
Diaspora im Kirchenkreis fördern und die Gemeinden in ihrer missionarischen
und diakonischen Verantwortung stärken; h) sie soll darüber wachen, daß der missionarische Auftrag
der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im
öffentlichen Leben zur Geltung kommen; i) sie soll das christlich-jüdische Gespräch im
Kirchenkreis und in den Gemeinden fördern; k) sie soll sich der christlichen Erziehung der Jugend in
Kirche, Schule und Haus annehmen; l) sie wacht über kirchliche Sitte. |
Artikel 98 Die Kreissynode a) wählt die Superintendentin oder den
Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie
die Abgeordneten zur Landessynode; b) sorgt für die Errichtung der notwendigen
kreiskirchlichen Pfarrstellen; c) errichtet die notwendigen Stellen für
andere kreiskirchliche Mitarbeitende; d) erledigt die Vorlagen des
Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung und beschließt über Anträge der
Kirchengemeinden und der kreissynodalen Fachausschüsse; e) beschließt die Kollekten des
Kirchenkreises im Rahmen des landeskirchlichen Kollektenplanes; f) beaufsichtigt das Rechnungswesen der
Kirchengemeinden und der Verbände; g) stellt die Haushaltpläne für den
Kirchenkreis und die Jahresrechnungen fest; h) beschließt die Umlagen des Kirchenkreises; i) stellt Grundsätze für die Verwaltung
besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises auf; j) beschließt über Bürgschaften des
Kirchenkreises und über die Aufnahme von Darlehen, durch die der Schuldenstand
des Kirchenkreises vermehrt wird und die nicht aus laufenden Einkünften
desselben Haushaltjahres erstattet werden können. |
Artikel 140 (3) Die Kreissynode hat a) die Superintendentin oder den Superintendenten und die
übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur
Landessynode zu wählen; b) für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen
Pfarrstellen zu sorgen; c) die Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der
Kirchenleitung zu erledigen und über Anträge der Gemeinden zu beschließen; d) über Kirchenkollekten des Kirchenkreises im Rahmen des
landeskirchlichen Kollektenplanes zu beschließen; e) das Rechnungswesen der Gemeinden zu beaufsichtigen, die
Haushaltspläne für die Kassen des Kirchenkreises festzustellen und über die
Entlastung zu beschließen; f) die Umlage des Kirchenkreises auszuschreiben; g) Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen
und Anstalten des Kirchenkreises aufzustellen; h) über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die
Aufnahme von Anleihen zu beschließen, durch die der Schuldenstand des
Kirchenkreises vermehrt wird und die nicht aus den laufenden Einkünften
derselben Voranschlagsperiode erstattet werden können. |
Artikel 99 (1) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu
gebildet. (2) Die Kreissynode besteht: a) aus den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes; b) aus den Inhaberinnen und Inhabern der
Pfarrstellen, die in einer Kirchengemeinde, in einem Verband oder beim
Kirchenkreis selbst errichtet sind, und aus den Pfarrverweserinnen und Pfarrverwesern
(Artikel 20 Absatz 3); Inhaberinnen und Inhaber von
Verbandspfarrstellen, deren Aufgabenbereich sich nicht auf einen Kirchenkreis
beschränkt, gehören nur der Kreissynode an, der sie gemäß Satzung des
Verbandes oder gemäß Vereinbarung der beteiligten Kreissynodalvorstände
zugeordnet sind, oder, falls eine solche Regelung nicht getroffen wurde, der
Kreissynode, in der sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Das gleiche gilt
für Kreispfarrerinnen und Kreispfarrer, die von mehreren Kirchenkreisen angestellt
sind; c) aus den von den Presbyterien im
Kirchenkreis gewählten Abgeordneten; d) aus bis zu fünfzehn Mitgliedern von
Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die der Kreissynodalvorstand aus den
für das Presbyteramt befähigten Vertreterinnen und Vertretern der
verschiedenen Arbeitsbereiche und Gruppierungen im kirchlichen Leben beruft.
Dabei sollen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der jüngeren
Generation berücksichtigt werden. Die Zahl der Berufenen wird von der
Kreissynode festgesetzt. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus,
kann der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied
berufen; e) aus den Vorsitzenden der von der
Kreissynode gebildeten Fachausschüsse, sofern sie der Kreissynode nicht in
anderer Eigenschaft angehören. (3) Die Zahl der nach Absatz 2
Buchstabe b) der Kreissynode angehörenden Mitglieder darf die Zahl der
übrigen Mitglieder nicht erreichen. Ist dies der Fall, so muss der
Kreissynodalvorstand weitere Mitglieder nach Absatz 2 Buchstabe d)
berufen, gegebenenfalls auch über die Höchstgrenze von fünfzehn hinaus. (4) Versorgen mehrere Personen eine Pfarrstelle
einer Kirchengemeinde, so wechselt die Mitgliedschaft in der Kreissynode
zwischen ihnen in einem regelmäßigen Turnus entsprechend der Mitgliedschaft
im Presbyterium (Artikel 20 Absatz 1). Versorgen mehrere Personen
eine Kirchenkreispfarrstelle oder eine Verbandspfarrstelle, so beschließt der
Kreissynodalvorstand über die Mitgliedschaft in der Kreissynode entsprechend
der Regelung in Artikel 20 Absatz 1 Satz 2. (5) Artikel 20 Absatz 6 gilt entsprechend. (6) Für die Wahl der Abgeordneten der
Kirchengemeinden gelten folgende Bestimmungen: a) Zu Mitgliedern der Kreissynode sind
wählbar für das Presbyteramt befähigte Mitglieder der entsendenden
Kirchengemeinde. Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das Presbyterium wählbaren
Mitarbeitenden können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden. b) Für jede Pfarrstelle der Kirchengemeinde
sind eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter zur Kreissynode und eine erste
und zweite Stellvertretung zu wählen. c) Scheidet eine oder einer der Gewählten aus
oder wird zum Mitglied des Kreissynodalvorstandes gewählt, so hat das
Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode eine Ersatzwahl
vorzunehmen. (7) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden,
dass weitere Personen, die eine Pfarrstelle verwalten, der Kreissynode angehören. (8) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass
jede Kirchengemeinde doppelt so viele Abgeordnete, wie Pfarrstellen in ihr
vorhanden sind, in die Kreissynode zu entsenden hat. (9) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass,
wenn mehrere Gemeinden pfarramtlich verbunden sind, sie zusammen nur eine
Abgeordnete oder einen Abgeordneten entsenden. (10) Die im Kirchenkreis tätigen Pfarrerinnen und
Pfarrer, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, ordinierte
Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und Pastorinnen und Pastoren im
Sonderdienst, nehmen, soweit sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft
angehören, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. (11) Prädikantinnen und Prädikanten sowie die
Beauftragten gemäß Artikel 63 Absatz 2 und die im Bereich des Kirchenkreises
wohnenden Mitglieder der Landessynode, der Vollkonferenz der Union
Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit beratender Stimme
an den Verhandlungen teilnehmen. (12) Mitarbeitende des Kirchenkreises im Sinne
von Artikel 66 Absatz 1 sowie Synodalbeauftragte sollen in wichtigen
Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen
werden. (13) Die Kreissynode
entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder. |
Artikel 141 (1) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet. Die
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes gehören ihr für die Dauer ihrer Amtszeit
an. (2) Die Kreissynode besteht: a) aus dem Kreissynodalvorstand; b) aus den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen, die
in einer Gemeinde, einem Verband oder beim Kirchenkreis selbst errichtet
sind, und aus den Pfarrverweserinnen und Pfarrverwesern (Artikel 109 Abs. 2);
Pfarrverweserinnen und Inhaber von Verbandspfarrstellen, deren Aufgaben sich
nicht auf einen Kirchenkreis beschränken, gehören nur der Kreissynode an, der
sie gemäß Satzung des Verbandes oder gemäß Vereinbarung der beteiligten
Kreissynodalvorstände zugeordnet sind, oder, falls eine solche Regelung nicht
getroffen wurde, der Kreissynode, in der sie ihren dienstlichen Wohnsitz
haben. Das gleiche gilt für Kreispfarrerinnen und Kreispfarrer, die von
mehreren Kirchenkreisen angestellt sind; c) aus den von den Presbyterien im Kirchenkreis gewählten
Abgeordneten; e) aus bis zu zwölf Mitgliedern von Kirchengemeinden des
Kirchenkreises, welche der Kreissynodalvorstand aus den für das Presbyteramt
befähigten Vertreterinnen und Vertretern wichtiger Arbeitszweige und
Fachbereiche beruft. Dabei sollen vozierte Lehrerinnen und Lehrer
berücksichtigt werden. Die Zahl der zu Berufenden wird von der Synode
festgesetzt. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus, so hat der
Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen. d) aus den Vorsitzenden der von der Kreissynode gebildeten
Fachausschüsse, sofern sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören; (3) Die Zahl der nach Absatz 2 Buchstabe b der Kreissynode
angehörenden Mitglieder soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht
übersteigen. Ist dies der Fall, so soll der Kreissynodalvorstand weitere
Gemeindeglieder nach Absatz 2 Buchstabe e berufen, gegebenenfalls auch über
die Höchstgrenze von zwölf hinaus. (4) Haben zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine
Gemeindepfarrstelle inne, so wechselt die Mitgliedschaft in der Kreissynode
zwischen ihnen in einem regelmäßigen Turnus entsprechend der Mitgliedschaft
im Presbyterium (Artikel 104a). Haben zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine
Kirchenkreispfarrstelle oder eine Verbandspfarrstelle inne, so beschließt der
Kreissynodalvorstand über die Mitgliedschaft in der Kreissynode entsprechend
der Regelung in Artikel 104a Absatz 2 Satz 2. (5) Für die Wahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden
gelten folgende Bestimmungen: a) Zu Mitgliedern der Kreissynode sind wählbar derzeitige
und für das Presbyteramt noch befähigte ehemalige Presbyterinnen und
Presbyter, die Glieder der entsendenden Kirchengemeinde sind. Die gemäß
Artikel 86 Absatz 1 in das Presbyterium gewählten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden. b) Für jede Pfarrstelle der Gemeinde ist eine Abgeordnete
oder ein Abgeordneter zur Kreissynode, sowie deren erste und zweite
Stellvertretung für den Fall der Verhinderung der Abgeordneten zu wählen. c) Scheidet eine oder einer der Gewählten aus, so hat das
Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode eine Ersatzwahl
vorzunehmen. Ist die Wahl nicht rechtzeitig möglich gewesen, so sind die
Vertretenden Ersatzleute für die Abgeordneten und untereinander. (6) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, daß weitere
Personen, die eine Pfarrstelle verwalten, der Kreissynode angehören. (7) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß jede
Kirchengemeinde doppelt so viele Abgeordnete, wie Pfarrstellen in ihr
vorhanden sind, in die Kreissynode zu entsenden hat. (8) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß, wenn mehrere
Gemeinden pfarramtlich verbunden sind, sie zusammen nur eine Abgeordnete oder
einen Abgeordneten entsenden. (9) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer,
ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung und Pastorinnen und
Pastoren im Sonderdienst, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare,
Predigthelferinnen und Predigthelfer nehmen, soweit sie der Kreissynode nicht
in anderer Eigenschaft angehören, an den Verhandlungen mit beratender Stimme
teil; den Pfarrerinnen und Pfarrern und den Gemeindemissionarinnen und
Gemeindemissionaren in Gemeindemissionarsstellen, sofern sie ihre Stelle
allein versorgen, und Predigthelferinnen und Predigthelfern kann die
Kreissynode in besonderen Fällen beschließende Stimme zuerkennen. Die im
Bereich des Kirchenkreises wohnenden Mitglieder der Landessynode, der Synode
der Evangelischen Kirche der Union und der Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland können mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen. (10) Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Kirchenkreises – soweit sie nicht nach Absatz 2 Buchstabe e
berufen sind – sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes mit
beratender Stimme hinzugezogen werden. (11) Die Kreissynode entscheidet über die Legitimation
ihrer Mitglieder. |
Artikel 99 a (1) Abweichend
von Artikel 99 Absatz 2 bis 12 kann die Kirchenleitung auf
Antrag der beteiligten Kreissynoden die nachfolgende Regelung für die
Zusammensetzung einer neu zu bildenden Kreissynode genehmigen, wenn die
Kreissynoden ihre Veränderung gemäß Artikel 96 Absatz 2 vollzogen
haben und die neue Kreissynode mehr als 170 Mitglieder hätte. (2) Die Kreissynode besteht aus: a) den Mitgliedern des
Kreissynodalvorstandes; b) den Abgeordneten der Kirchengemeinden; c) den
berufenen Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder
eines Verbandes, sofern ihr Aufgabenbereich sich auf den Kirchenkreis
beschränkt oder sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, und d) den vom Kreissynodalvorstand berufenen
Mitgliedern. (3) Eine
Kirchengemeinde mit bis zu 600 Mitgliedern entsendet eine Abgeordnete
oder einen Abgeordneten und eine Kirchengemeinde mit bis zu
2.500 Mitgliedern zwei Abgeordnete. Für jeweils weitere angefangenen
2.500 Mitglieder entsendet die Kirchengemeinde eine weitere Abgeordnete
oder einen weiteren Abgeordneten. Von je zwei Abgeordneten muss eine
Pfarrerin oder einer Pfarrer sein. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer darf
die Zahl der übrigen Abgeordneten nicht übersteigen. (4) Für die Wahl der Abgeordneten gelten
folgende Bestimmungen: a) Wählbar sind für das Presbyteramt
befähigte Mitglieder und die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstelle der
entsendenden Kirchengemeinde. Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das
Presbyterium wählbaren Mitarbeitenden können nicht zu Mitgliedern der
Kreissynode gewählt werden. b) Für jede Abgeordnete oder jeden
Abgeordneten sind, soweit möglich, eine erste und zweite Stellvertretung zu
wählen. c) Scheidet eine oder einer der Gewählten aus
oder wird zum Mitglied des Kreissynodalvorstandes gewählt, so hat das
Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode, soweit möglich, eine
Ersatzwahl vorzunehmen. (5) Der Kreissynodalvorstand beruft Personen
aus dem Kreis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen des
Kirchenkreises oder von Verbänden, sofern ihr Aufgabenbereich sich auf den
Kirchenkreis beschränkt oder sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, oder,
falls eine solche Zuordnung nicht getroffen wurde, sie im Kirchenkreis ihren
dienstlichen Wohnsitz haben, zu Mitgliedern der Kreissynode. Bei der Berufung
sind die verschiedenen Arbeitsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Das
Verhältnis dieser Berufenen zu der Gesamtzahl aller Inhaberinnen und Inhaber
von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder von Verbänden soll dem Verhältnis
von abgeordneten Inhaberinnen und Inhabern von Gemeindepfarrstellen zur
Gesamtzahl der Inhaberinnen und Inhaber von Gemeindepfarrstellen entsprechen. (6) Der
Kreissynodalvorstand beruft Personen aus den verschiedenen Arbeitsbereichen
und Gruppierungen im kirchlichen Leben zu Mitgliedern der Kreissynode. Dabei
sind Vertreterinnen und Vertreter der jüngeren Generation zu berücksichtigen.
Die Berufenen müssen im Kirchenkreis wohnen, die Befähigung zum Presbyteramt
haben oder Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle sein. Scheidet ein berufenes
Mitglied der Kreissynode aus, kann der Kreissynodalvorstand für den Rest der
Amtsdauer ein neues Mitglied berufen. Die Zahl der Berufenen darf
10 Prozent der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht
überschreiten. Dies gilt nicht, wenn der Kreissynodalvorstand dafür Sorge
tragen muss, dass die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer die Zahl der übrigen
Mitglieder der Kreissynode nicht erreicht. (7) Pfarramtlich
verbundene Kirchengemeinden wählen ihre Abgeordneten in gemeinsamer
verbindlicher Beschlussfassung. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich nach
der Summe der Mitglieder der Kirchengemeinden. (8) Jeder Wechsel im Verfahren für die
Zusammensetzung der Kreissynode bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung. (9) Stellt die Kirchenleitung
fest, dass die Kreissynode bei einer Zusammensetzung gemäß Artikel 99
weniger als 170 Mitglieder hätte, soll sie die Genehmigung aufheben. Der
Kreissynodalvorstand sorgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt für eine Neubildung
der Kreissynode. |
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Artikel 100 (1) Verliert ein entsandtes oder berufenes
Mitglied der Kreissynode seine Befähigung zum Presbyteramt, so scheidet es
aus der Kreissynode aus. (2) Scheidet ein von einer Kirchengemeinde
entsandtes Mitglied aus seiner Kirchengemeinde aus, so erlischt sein Auftrag.
Dasselbe gilt für die übrigen Synodalen, wenn sie nicht mehr Mitglied einer
Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind. (3) Legt eine Presbyterin oder ein Presbyter das Amt nieder, so kann die Mitgliedschaft in der Kreissynode und im Kreissynodalvorstand nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes nach Anhören des zuständigen Presbyteriums fortgesetzt werden. |
Artikel 142 (1) Verliert ein Mitglied der Kreissynode seine Befähigung
zum Presbyteramt, so scheidet es aus der Synode aus. (2) Scheidet ein von einer Kirchengemeinde entsandtes
Mitglied aus einer Gemeinde aus, so erlischt sein Auftrag. Dasselbe gilt von
den übrigen Synodalen, wenn sie beim Zusammentritt der Kreissynode nicht mehr
Mitglied einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind. (3) Legt eine Presbyterin oder ein Presbyter das Amt
nieder, so kann die Mitgliedschaft in der Kreissynode und im
Kreissynodalvorstand nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes nach
Anhören des zuständigen Presbyteriums fortgesetzt werden. |
Artikel 101 (1) Die Kreissynode versammelt sich mindestens
einmal jährlich. (2) Die Kreissynode ist zu einer
außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn der Kreissynodalvorstand es für
erforderlich hält oder wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die
Kirchenleitung es verlangt.
(3) Jede Tagung der Kreissynode soll mit einem
Abendmahlsgottesdienst beginnen. Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und
Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen. (4) Der Tagung der
Kreissynode wird in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises an dem der Tagung
vorausgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten fürbittend gedacht. |
Artikel 143 (1) Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal
jährlich an dem von ihr bestimmten Ort. (2) Die Kreissynode ist zu einer außerordentlichen Tagung
einzuberufen, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält oder
wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt. (3) Die Tagungen der Kreissynode werden von dem
Kreissynodalvorstand vorbereitet. Er hat für die Tagungen der Kreissynode die
notwendigen Unterlagen bereitzustellen. (4) Den Zeitpunkt der Tagung und die Tagesordnung der
Kreissynode bestimmt der Kreissynodalvorstand. Die Tagesordnung ist bei der
Einladung zu der Tagung der Kreissynode mitzuteilen. (5) Die Kreissynode wird durch die Superintendentin oder
den Superintendenten einberufen, eröffnet, geleitet und geschlossen. Mit
Zustimmung der Kreissynode kann die Verhandlungsleitung teilweise auf ein
anderes Mitglied der Kreissynode übertragen werden. (6) Jede ordentliche Tagung der Kreissynode beginnt mit
einem Abendmahlsgottesdienst. Der Kreissynodalvorstand bestimmt die
Predigerin oder den Prediger. (7) Die Sitzungen werden mit Gebet eröffnet und
geschlossen. (8) Der Tagung der Kreissynode wird innerhalb der
Gemeinden des Kirchenkreises an dem der Tagung voraufgehenden Sonntag in
allen Gottesdiensten fürbittend gedacht. |
Artikel 102 Die Kirchenleitung ist zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihr entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind berechtigt, Anträge zu stellen. Es ist ihnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. |
Artikel 144 Die Kirchenleitung ist zu der Tagung der Kreissynode
einzuladen. Die von ihr entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind
berechtigt, Anträge zu stellen. Es ist ihnen auf Verlangen jederzeit das Wort
zu erteilen. |
Artikel 103 Zum Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Wort Gottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, ein Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 entsprechendes Amtsgelübde ab. |
Artikel 145 (1) Beim Eintritt in die Kreissynode legen diejenigen
Mitglieder, die in anderer Eigenschaft noch kein kirchliches Amts- bzw.
Dienstgelübde abgelegt haben, das in Artikel 84 Abs. 2 vorgesehene Amtsgelübde
ab. Dies geschieht in der Regel im Synodalgottesdienst. (2) Die Verweigerung des Gelübdes schließt die
Mitgliedschaft in der Synode aus. |
Artikel 104 Die Tagungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit nicht Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden. Im Übrigen kann die Kreissynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließen. |
Artikel 146 (1) Die Tagungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit
die Kreissynode im Einzelfall nicht anders beschließt. (3) Über Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige
Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, darf nicht öffentlich
verhandelt werden. (2) Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen. (4) Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse
bilden. Deren Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Synode kann Gäste,
insbesondere Sachkundige, zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen. |
Artikel 105 Die Mitglieder der Kreissynode sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. |
Artikel 146 (5) Die Mitglieder der Synode und ihrer Ausschüsse sind
verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind
oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden, dauernd Verschwiegenheit zu
wahren. |
Artikel 106 (1) Die Kreissynode ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihres ordentlichen
Mitgliederbestandes. (2) Die Kreissynode soll sich bemühen, ihre
Beschlüsse einmütig zu fassen. (3) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel
offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden. (4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine
erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
(5) Wer an dem Gegenstand der Beratung
persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss
auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor der Beratung und
Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift
festzustellen. |
Artikel 147 (1) Die Kreissynode ist beschlußfähig bei Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. (2) Die Kreissynode soll danach streben, ihre Beschlüsse
einmütig zu fassen.Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein
Beschluß nicht zustande gekommen.
(3) Wahlen können durch Zuruf erfolgen. Wird dagegen
Widerspruch erhoben, so ist die Wahl schriftlich zu vollziehen. Gewählt ist,
wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Entfällt auf zwei Wahlvorschläge je die Hälfte der zu berücksichtigenden
Stimmen, so entscheidet das Los. Erhält bei mehr als zwei Vorgeschlagenen
niemand der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so wird die
Wahlhandlung unterbrochen, und es werden bis zu zwei weitere Wahlgänge
durchgeführt, für die die anwesenden Mitglieder der Synode weitere
Wahlvorschläge machen können. Erhält auch in dem dritten Wahlgang niemand der
Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen
den beiden Vorgeschlagenen, die im vorhergehenden Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben, durchgeführt. (4) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt
ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein. Die oder der Betroffene
muß auf Verlangen gehört werden, muß sich aber vor der Beratung und
Beschlußfassung entfernen. Die Beobachtung dieser Vorschrift ist in der
Verhandlungsniederschrift festzustellen. (5) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder der Synode an der
Abstimmung teil. |
|
Artikel 148 Über die Verhandlungen der Kreissynode wird eine
Niederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern des
Kreissynodalvorstandes, die an der Synode teilgenommen haben, zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Presbyterien, den Mitgliedern
der Kreissynode, der Kirchenleitung und auf Wunsch den Kreissynodalvorständen
anderer Kirchenkreise zugeschickt. |
Artikel 107 Die Beschlüsse der Kreissynode sind für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises verbindlich. |
Artikel 149 Die Beschlüsse, die die Kreissynode im Rahmen ihrer
Zuständigkeit faßt, sind für alle Gemeinden der Synode verbindlich. Sie sind
spätestens vier Wochen nach der Tagung der Kirchenleitung zur Kenntnis zu
bringen. |
Artikel 108 Die Kreissynode kann für ihre Verhandlungen eine
Geschäftsordnung beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung. |
Artikel 150 Die Synode beschließt für ihre Verhandlungen eine
Geschäftsordnung. Diese tritt in Kraft, sobald die Kirchenleitung
festgestellt hat, daß sie mit Bestimmungen der Kirchenordnung oder sonstiger
Gesetze nicht in Widerspruch steht. |
|
Artikel 151 Die Reisekosten der Mitglieder der Kreissynode, die von
der Synode festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder
werden von dem Kirchenkreis getragen. |
Artikel 109 (1) Die Kreissynode kann zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Fachausschüsse bilden. (2) Für die Fachausschüsse gilt Artikel 32 entsprechend. (3) Wird einem Fachausschuss die Leitung einer Einrichtung des Kirchenkreises übertragen, kann die Satzung vorsehen, dass Kompetenzen des Fachausschusses auf ein Kollegialorgan, eine Einzelperson oder beide delegiert werden. Die Mitglieder des Kollegialorgans und Einzelpersonen müssen der evangelischen Kirche angehören. |
Artikel 152 (1) Die Kreissynode kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Fachausschüsse bilden. (2) Die Mitglieder der Fachausschüsse sowie ihre
Vorsitzenden und deren Stellvertretung werden von der Kreissynode für die
Amtsdauer der Kreissynode gewählt. Wählbar sind Mitglieder der Kreissynode
und sonstige sachkundige Gemeindeglieder, die zur Mitwirkung bei der
Übertragung des Presbyteramtes berechtigt sind. Vorsitzende müssen die
Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Pfarrerinnen und Pfarrer, die vom
Kirchenkreis für das Arbeitsgebiet eines Fachausschusses angestellt sind, und
leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in dem Ausschuß angemessen
vertreten sein. (3) Durch Satzung kann die Kreissynode Fachausschüssen
bestimmte Aufgaben zur Erledigung in eigener Verantwortung übertragen. Dazu
gehört in der Regel die Leitung der fachlichen Dienste und Einrichtungen des
Kirchenkreises. Die Kreissynode kann den Fachausschüssen das Recht geben,
über die für ihren Fachbereich im Haushalt vorgesehenen Mittel selbständig zu
verfügen. Die Satzung muß gewährleisten, daß die Gesamtleitung entsprechend
den Vorschriften der Kirchenordnung von der Kreissynode und vom
Kreissynodalvorstand wahrgenommen werden kann. Der Fachausschuß ist zu hören,
bevor Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für seinen Fachbereich durch den
Kreissynodalvorstand eingestellt werden. (4) Die Fachausschüsse können für die Planung und
Koordinierung der ihnen übertragenen Aufgaben Auskünfte von den Kirchengemeinden
verlangen und Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden zu ihren Sitzungen
hinzuziehen. Sie sollen Verbindungen auch zu den entsprechenden
Arbeitszweigen der Landeskirche sowie ihrer Werke und Einrichtungen halten. (5) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand kann den
Fachausschüssen Aufträge zur Bearbeitung bestimmter Fragen erteilen. Die
Fachausschüsse haben das Recht, in Fragen, die sich aus ihrer Zuständigkeit
ergeben, der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand Anträge vorzulegen.
Die Anträge müssen konkrete Vorschläge enthalten und bedürfen einer
eingehenden Begründung. (6) Die Fachausschüsse sind der Kreissynode und dem
Kreissynodalvorstand verantwortlich und erstatten auf Verlangen Bericht. Der
Kreissynodalvorstand ist zu ihren Sitzungen einzuladen. Die Fachausschüsse
können ohne Genehmigung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes
öffentliche Erklärungen nicht abgeben. |
Artikel 110 (1) Die der Kreissynode obliegende Überwachung
der Vermögensverwaltung geschieht durch einen von der Kreissynode zu
wählenden Rechnungsausschuss. (2) Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses
muss der Kreissynode angehören. Die Kreissynode wählt die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden aus dem Kreis der synodalen Mitglieder. Für diesen Ausschuss
ist eine sachkundige Kreissynodalrechnerin oder ein sachkundiger
Kreissynodalrechner zu berufen. (3) Der Kreissynodalrechnungsausschuss ist
unmittelbar der Kreissynode verantwortlich. Die oder der Ausschussvorsitzende
sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. (4) Für die Arbeit gelten die Vorschriften für
das Presbyterium entsprechend. (5) Das Nähere
regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 154 (1) Die der Kreissynode obliegende Überwachung der
Vermögensverwaltung der Gemeinden sowie der Einrichtungen des Kirchenkreises
geschieht durch einen von der Synode zu wählenden Rechnungsausschuß. Die
Mehrzahl der Mitglieder und die oder der Vorsitzende des Ausschusses müssen
der Kreissynode angehören. Für diesen Ausschuß ist eine sachkundige
Kreissynodalrechnerin oder ein sachkundiger Kreissynodalrechner zu berufen.
Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. (2) Die Kreissynode kann ein kreiskirchliches Rentamt
errichten, dem es obliegt, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des
Kirchenkreises zu führen. Ihm können die gleichen Aufgaben für Gemeinden, die
kein Gemeindeamt haben, übertragen werden. |
Artikel 111 Zur Erfüllung von Aufgaben, für die
keine Fachausschüsse gebildet werden, bestellt die Kreissynode
Synodalbeauftragte. |
Artikel 153 Zur Erfüllung von Aufgaben, für die keine Fachausschüsse
gebildet werden, bestellt die Kreissynode Synodalbeauftragte. |
Artikel 112 (1) Die Kreissynode kann zur Erfüllung der
Aufgaben des Kirchenkreises Satzungen erlassen. (2) Für die Einrichtungen des Kirchenkreises,
die von besonderer Bedeutung sind, soll der Kreissynodalvorstand
Verwaltungsanweisungen erlassen. (3) Satzungen
und Verwaltungsanweisungen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
Satzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. |
Artikel 155 (1) Der Kirchenkreis kann sich Satzungen geben, die nähere
Regelungen über die Wahrnehmung seiner Aufgaben treffen. Die Satzungen dürfen
der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der Verwaltungsordnung nicht
widersprechen, können aber ergänzende Bestimmungen enthalten. Sie bedürfen
der Genehmigung der Kirchenleitung und sind im Kirchlichen Amtsblatt zu
veröffentlichen. (2) Für Einrichtungen des Kirchenkreises, die von
besonderer Bedeutung sind, soll die Kreissynode Verwaltungsanweisungen
erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. |
Artikel 113 (1) Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen
Kirchenkreise in gemeinsamen Angelegenheiten zusammenarbeiten. Artikel 8
gilt entsprechend.
(2) Die Kreissynodalvorstände und Kreissynoden
können beschließen, für gemeinsame Einrichtungen und Aufgaben zu gemeinsamer
verbindlicher Beschlussfassung zusammen zu treten. Mit Zustimmung der
Kirchenleitung kann jede Kreissynode zu den gemeinsamen Beratungen nur eine
bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnen. (3) Aufgaben nach Artikel 98 können gegen den Willen einzelner Kirchenkreise von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden. |
Artikel 156 (1) Kirchenkreise sollen in gemeinsamen Angelegenheiten
zusammenarbeiten. (3) Die Zusammenarbeit der Kirchenkreise wird durch
Vereinbarung oder Satzung geregelt. Die Satzung kann die Bildung gemeinsamer
Organe und die Übertragung der Feststellung des Haushalts- oder
Wirtschaftsplanes, einschließlich des Stellenplanes und der Feststellung der
Jahresrechnung, auf diese Organe vorsehen. Im übrigen bleibt Artikel 140 Abs.
3 der Kirchenordnung unberührt. Die Kirchenkreise können sich zu Verbänden
zusammenschließen, denen auch Kirchengemeinden angehören können. Das nähere
regelt ein Kirchengesetz. (2) Die Kirchenleitung kann das Zusammentreten mehrerer
Kreissynoden zu gemeinsamer verbindlicher Beschlußfassung über gemeinsame
Angelegenheiten anordnen und dabei den Vorsitz und den Geschäftsgang regeln,
Kirchenordnungsmäßige Aufgaben der einzelnen Kirchenkreise können gegen deren
Willen von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode
übernommen werden. |
Zweiter Abschnitt Der Kreissynodalvorstand Artikel 114 (1) Der Kreissynodalvorstand leitet den
Kirchenkreis im Auftrag der Kreissynode. Er nimmt die in Artikel 95 und
97 genannten Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagung wahr. (2) Der Kreissynodalvorstand hat außer den ihm
übertragenen u.a. folgende Aufgaben: a) Er bereitet die Tagung der Kreissynode
vor. b) Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse
der Kreissynode und berichtet ihr über seine Tätigkeit. c) Er berät die Gemeinden und führt die
Kirchenvisitation nach der von der Landessynode erlassenen Ordnung durch. d) Er vertritt den Kirchenkreis im
Rechtsverkehr. Er kann die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten durch
Satzung oder im Einzelfall durch Vollmacht übertragen. e) Er leitet die kreiskirchlichen
Einrichtungen, soweit nicht nach Artikel 109 eine andere Regelung
getroffen ist, koordiniert die Fachausschüsse und sorgt für eine geregelte
Zusammenarbeit aller im Kirchenkreis tätigen Kräfte. f) Er beruft die Mitarbeitenden in die von
der Kreissynode errichteten Stellen des Kirchenkreises und beaufsichtigt ihre
Tätigkeit. g) Er sorgt für eine ordnungsgemäße
Verwaltung des Kirchenkreises. h) Er regelt den Finanzausgleich innerhalb
des Kirchenkreises.
(3) Der Kreissynodalvorstand beschließt über-
und außerplanmäßige Ausgaben und Aufnahme von Darlehen. Ein solcher Beschluss
ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Die
nachträgliche Genehmigung der Kreissynode ist erforderlich. Durch
Verweigerung der Genehmigung werden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die
Dritten gegenüber verbindlich sind, nicht unwirksam. (4) Der
Kreissynodalvorstand wirkt bei den Aufgaben der Superintendentin oder des
Superintendenten nach Artikel 122 mit. |
Zweiter
Abschnitt Der
Kreissynodalvorstand Artikel 157 (1) Der Kreissynodalvorstand leitet den Kirchenkreis im
Auftrage der Kreissynode gemäß der Kirchenordnung und den kirchlichen
Gesetzen. Er nimmt die in Artikel 137 und 140 Abs. 2 genannten Aufgaben und
Rechte der Kreissynode außerhalb der Tagung wahr. (2) Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere d) die Tagungen der Kreissynode vorzubereiten und dazu die
Legitimation ihrer Mitglieder, die Rechnungslegung und die eingegangenen
Anträge vorzuprüfen, f) für die Ausführung der Beschlüsse der Synode zu sorgen, e) der Kreissynode über seine Tätigkeit zu berichten, c) die Gemeinden fortlaufend zu beraten und die
Kirchenvisitation unter Leitung der Superintendentin oder des
Superintendenten nach der von der Landessynode erlassenen Ordnung durchzuführen, g) den Kirchenkreis im Rechtsverkehr zu vertreten, b) die kreiskirchlichen Einrichtungen zu leiten, soweit
nicht nach Artikel 152 eine andere Regelung getroffen ist, die Fachausschüsse
zu koordinieren und eine geregelte Zusammenarbeit aller im Kirchenkreis
tätigen Kräfte anzuregen, i) die Pfarrerinnen und Pfarrer, Beamtinnen und Beamten
und die Angestellten in die von der Kreissynode errichteten Stellen des
Kirchenkreises zu berufen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen, h) das Kassenwesen des Kirchenkreises zu beaufsichten, k) den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises zu regeln, l) bei der Neubildung, Veränderung, Aufhebung und
Vereinigung von Kirchengemeinden mitzuwirken, m) über Fragen, welche die Kirchenleitung vorlegt,
Gutachten zu erstellen. (3) Der Kreissynodalvorstand beschließt über
außerplanmäßige Ausgaben und Überschreitungen des Haushaltsplanes sowie
die Aufnahme von Darlehen. Dieser Beschluß ist nur bei einem
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Die nachträgliche
Genehmigung der Kreissynode ist erforderlich. Durch Verweigerung der
Genehmigung werden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die Dritten gegenüber
verbindlich sind, nicht beeinträchtigt. (4) Der Kreissynodalvorstand ist berufen zur Mitwirkung
bei a) der Wahl und Einführung von Pfarrerinnen und Pfarrern; b) der allgemeinen kirchlichen Aufsicht, soweit sie ihm durch
diese Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz übertragen wird; c) der Einweihung neuer Gottesdienststätten sowie bei
allen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis bedeutsam sind; d) der Schlichtung von Streitigkeiten in den Gemeinden. |
Artikel 115 (1) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der
Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor,
der oder dem Skriba und vier Synodalältesten. Die Zahl der Synodalältesten
kann durch Satzung auf sechs erhöht werden. (2) Die Superintendentin oder der
Superintendent wird durch die Assessorin oder den Assessor vertreten, deren
Stellvertretung übernimmt die oder der Skriba. (3) Die Assessorin oder der Assessor und die
oder der Skriba unterstützen die Superintendentin oder den Superintendenten
in der Führung der Amtsgeschäfte. (4) Für die oder den Skriba wählt die
Kreissynode eine erste und zweite Stellvertretung, für die Synodalältesten je
eine Stellvertretung.
(5) Die neugewählten Mitglieder des
Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden
in einem Gottesdienst eingeführt. (6) Der Kreissynodalvorstand kann die
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner
Mitte gebildeten Ausschüssen übertragen. (7) Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben, die die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreissynodalvorstandes hat, mit ihrem oder seinem Einverständnis übernehmen oder an einzelne seiner Mitglieder übertragen. Die Verantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten für die Leitung des Kirchenkreises wird dadurch nicht eingeschränkt. |
Artikel 158 (1) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der
Superintendentin oder dem Superintendenten (Vorsitz), der Assessorin oder dem
Assessor, der oder dem Skriba und vier Synodalältesten. Die Zahl der
Synodalältesten kann durch Satzung auf sechs erhöht werden. (3) Die Superintendentin oder der Superintendent wird
durch die Assessorin oder den Assessor vertreten. Die Stellvertretung
übernimmt die oder der Skriba. (2) Die Assessorin oder der Assessor und die oder der
Skriba unterstützen die Superintendentin oder den Superintendenten in der
Führung der Amtsgeschäfte. (4) Für die oder den Skriba wählt die Synode eine erste
und zweite Stellvertretung, für die Synodalältesten je eine Stellvertretung. (5) Die oder der
Skriba sorgt bei den Tagungen der Synode und bei den Sitzungen des
Kreissynodalvorstandes für eine Niederschrift der Verhandlungen. (6) Die neugewählten Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem Gottesdienst
eingeführt. (7) Der Kreissynodalvorstand kann bestimmte Aufgaben
einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildeten Ausschüssen
übertragen. (8) Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Aufgaben der
Superintendentin oder des Superintendenten im Einverständnis mit diesen
übernehmen oder an einzelne seiner Mitglieder übertragen. Die Verantwortung
der Superintendentin oder des Superintendenten für die Leitung des
Kirchenkreises wird dadurch nicht eingeschränkt. |
Artikel 116 (1) Der Kreissynodalvorstand wird von der
Kreissynode aus ihrer Mitte gewählt. Die Superintendentin oder der
Superintendent, die Assessorin oder der Assessor, die oder der Skriba und deren
Stellvertretung sind aus den Inhaberinnen oder Inhabern der Pfarrstellen, die
in einer Kirchengemeinde, einem Verband oder im Kirchenkreis selbst errichtet
sind, zu wählen. Nicht wählbar zur Superintendentin oder zum Superintendenten
sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren pfarramtlicher Dienst über den Bereich
eines Kirchenkreises hinausgeht. Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten
Dienst können nur zur Superintendentin oder zum Superintendenten gewählt
werden, wenn sie bereit sind, auf die Einschränkung zu verzichten. (2) Wenn zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer
gemeinsam eine Gemeindepfarrstelle oder eine Pfarrstelle des Kirchenkreises
oder eines Verbandes innehaben, so sind beide, unabhängig von ihrer
Mitgliedschaft in der Kreissynode, zum Kreissynodalvorstand wählbar. Wird
eine oder einer von ihnen in den Kreissynodalvorstand gewählt, so ruhen,
abweichend von Artikel 99 Absatz 4, das Stimmrecht und die Wählbarkeit der
oder des anderen in der Kreissynode. (3) Die Amtsdauer der Mitglieder des
Kreissynodalvorstandes und ihrer Stellvertretung beträgt acht Jahre. Alle
vier Jahre scheiden entweder die Superintendentin oder der Superintendent und
die oder der Skriba oder die Assessorin oder der Assessor und die beiden
Stellvertretungen der oder des Skriba sowie die Hälfte der Synodalältesten
mit ihren Stellvertretungen aus. Bei neugebildeten Kreissynodalvorständen
werden die nach vier Jahren Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Die Wahl
zum Kreissynodalvorstand erfolgt spätestens auf der zweiten Tagung nach der
Neubildung der Kreissynode. (4) Die Wahl der Superintendentin oder des
Superintendenten, der Assessorin oder des Assessors, der oder des Skriba und
deren Stellvertretung bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung. (5) Die ausscheidenden Mitglieder des
Kreissynodalvorstandes bleiben jeweils bis zur Einführung der Nachfolgerinnen
und Nachfolger im Amt. (6) Scheidet ein Mitglied des
Kreissynodalvorstandes während seiner Wahlperiode aus, so tritt an diese
Stelle zunächst die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Kreissynode
hat auf ihrer nächsten Tagung für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.
(7) Der Kreissynodalvorstand kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen. (8) Richtet sich die Zusammensetzung der Kreissynode nach Artikel 99 a, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 alle Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen im Kirchenkreis oder die dem Kirchenkreis zugeordnet sind sowie alle derzeitigen und ehemaligen Presbyterinnen und Presbyter wählbar, sofern sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kreissynode erfüllen. |
Artikel 159 (1) Der Kreissynodalvorstand wird von
der Synode aus ihrer Mitte gewählt. Die Superintendentin oder der Superintendent,
die Assessorin oder der Assessor, die oder der Skriba und deren
Stellvertretung sind aus den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen, die
in einer Kirchengemeinde, einem Verband oder im Kirchenkreis selbst errichtet
sind, zu wählen. Nicht wählbar zur Superintendentin oder zum Superintendenten
sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren pfarramtlicher Dienst über den Bereich
eines Kirchenkreises hinausgeht oder die in einem eingeschränkten Dienstverhältnis
stehen. (2) Wenn zwei Pfarrerinnen oder
Pfarrer gemeinsam eine Gemeindepfarrstelle des Kirchenkreises oder eines
Verbandes innehaben, so sind beide, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in
der Kreissynode, zum Kreissynodalvorstand wählbar. Wird eine oder einer von
ihnen in den Kreissynodalvorstand gewählt, so ruhen, abweichend von Art. 141
Absatz 4, das Stimmrecht und die Wählbarkeit der oder des anderen in der
Kreissynode. (3) Die Amtsdauer der Mitglieder des
Kreissynodalvorstandes und ihrer Stellvertretung beträgt acht Jahre. Alle
vier Jahre scheiden entweder die Superintendentin oder Superintendent und die
oder der Skriba oder die Assessorin oder der Assessor und die beiden
Stellvertretungen der oder des Skriba sowie die Hälfte der Synodalältesten
mit ihren Stellvertretungen aus. Bei neugebildeten Kreissynodalvorständen
werden die nach vier Jahren Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Die Wahl
zum Kreissynodalvorstand erfolgt spätestens auf der zweiten Tagung nach der
jeweiligen Neubildung der Kreissynode. (4) Die Wahlen der Superintendentin
oder des Superintendenten, der Assessorin oder des Assessors, der oder des
Skriba und deren Stellvertretung bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung. (5) Die ausscheidenden Mitglieder des
Kreissynodalvorstandes bleiben jeweils bis zur Einführung der Nachfolgerinnen
und Nachfolger im Amt. (6) Scheidet ein Mitglied des
Kreissynodalvorstandes während seiner Wahlperiode aus, so tritt an diese
Stelle zunächst die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Kreissynode
hat auf ihrer nächsten Tagung für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl
vorzunehmen. (7) Ausscheidende Mitglieder des
Kreissynodalvorstandes können wiedergewählt werden. (8) Der Kreissynodalvorstand kann die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen
mit beratender Stimme hinzuziehen. |
Artikel 117 Der Kreissynodalvorstand wird von der Superintendentin
oder dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal einberufen. Er muss
einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung es fordern.
|
Artikel 160 (1) Der Kreissynodalvorstand wird von der Superintendentin
oder dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal einberufen. Er muß
einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung es
fordern. (4) Die Niederschrift der Verhandlungen ist von der oder
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. |
Artikel 118 (1) Der Kreissynodalvorstand ist beschlussfähig
bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen
Mitgliederbestandes, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit
vorgeschrieben ist. (2) Der Kreissynodalvorstand soll sich bemühen,
seine Beschlüsse einmütig zu fassen. (3) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel
offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden. (4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine
erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist. (5) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen. |
Artikel 160 (2) Der Kreissynodalvorstand ist beschlußfähig, wenn auf eine
ordnungsmäßig ergangene Einladung mehr als die Hälfte seiner ordentlichen
Mitglieder erschienen ist. (3) Der Kreissynodalvorstand soll sich bemühen, seine
Beschlüsse einmütig zu fassen.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht
zustandegekommen. Außerhalb einer
Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen
erhoben wird. |
Artikel 119 (1) Die Superintendentin oder der
Superintendent zeichnet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des
Kreissynodalvorstandes rechtsverbindlich für den Kirchenkreis. Urkunden und
Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln. (2) Absatz 1 gilt nicht für einfache
Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
Artikel 161 Ausfertigungen der Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes
sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten unter Beidrückung des
Siegels des Kirchenkreises zu unterzeichnen. Urkunden, durch welche für den
Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, und Vollmachten
sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem Mitglied
des Kreissynodalvorstandes unter Beidrückung des Siegels zu unterzeichnen.
Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt. |
Dritter Abschnitt Die Superintendentin, der Superintendent Artikel 120 (1) Die Superintendentin oder der Superintendent a) trägt Verantwortung für die Leitung des
Kirchenkreises; b) führt den Vorsitz der Kreissynode und des
Kreissynodalvorstandes; c) vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit; d) berichtet jährlich auf einer Tagung der
Kreissynode über ihre oder seine Tätigkeit sowie alle wichtigen Ereignisse
des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis; e) sorgt für die Ausführung der Beschlüsse
der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes; f) ist verantwortlich für die Arbeit der
kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und sorgt dafür, dass sie im
Geiste des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind; g) führt Aufsicht über die Kirchengemeinden
und Presbyterien, die Verbände und ihre Organe; h) sorgt für die Ausführung der Anordnungen
der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über
wichtige Vorgänge im Kirchenkreis. (2) Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Kirchengemeinden,
den Verbänden, den Mitarbeitenden im Kirchenkreis und der Kirchenleitung geht
über die Superintendentin oder den Superintendenten. (3) Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten eine Verwaltung zur Verfügung. |
Dritter
Abschnitt Die
Superintendentin und der Superintendent Artikel 162 (1) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die
Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises und führt den Vorsitz der
Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den
Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. (3) Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt für
die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. (4) Sie oder er ist verantwortlich für die Arbeit der
kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und trägt Sorge, daß sie im Geist
des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind. (5) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die
Aufsicht über die Gemeinden und Presbyterien. (6) Sie oder er sorgt für die Ausführung der Anordnungen
der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über
wichtige Vorgänge im Kirchenkreis. (7) Der gesamte Schriftverkehr zwischen der Kirchenleitung
und den Gemeinden, den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den anderen
kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern des Kirchenkreises geht durch die
Hand der Superintendentin oder des Superintendenten und wird mit einer
Stellungnahme versehen, falls die Sache es erfordert. (8) Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben steht der
Superintendentin oder dem Superintendenten ein Büro zur Verfügung. |
Artikel 121 (1) Unbeschadet der Aufgaben und Rechte der
Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 97 und 114 hat
die Superintendentin oder der Superintendent den Auftrag, über die lautere
Verkündigung des Evangeliums und über die gewissenhafte Ausrichtung des
Dienstes der Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu wachen. Sie oder er achtet auf
das gesamte kirchliche Leben innerhalb des Kirchenkreises und die Einhaltung
der kirchlichen Ordnung. (2) Ihr oder ihm obliegt die Seelsorge und
Beratung der Ordinierten und Beauftragten sowie Vikarinnen und Vikare im
Kirchenkreis. Sie oder er soll ihnen helfen, ihr persönliches Leben und ihren
Dienst gewissenhaft unter das Wort Gottes zu stellen und an ihrer Fortbildung
ständig weiterzuarbeiten. Sie oder er berät und fördert die Studentinnen und
Studenten der Theologie im Kirchenkreis. (3) Sie oder er führt die Aufsicht über die
Mitarbeitenden im Kirchenkreis. Werden bei den Mitarbeitenden in ihrem Dienst
Mängel, Nachlässigkeiten oder Konflikte bekannt oder gibt es sonst begründete
Beschwerden, so soll sie oder er zur Abstellung der Mängel mahnen und für
Abhilfe sorgen. Wenn diese Möglichkeiten erschöpft sind und der Tatbestand
einer ernsten dienstlichen Verfehlung angenommen werden kann, berichtet sie
oder er der Kirchenleitung, spricht gegebenenfalls die sofortige Beurlaubung
aus oder ordnet andere vorläufige Maßnahmen an. (4) Sofern ein Verband kirchenkreisübergreifend gebildet wird, muss durch Satzung festgelegt werden, welche Superintendentin oder welcher Superintendent die Aufgaben und Rechte gemäß Absätze 1 bis 3 wahrnimmt. Diejenige oder derjenige kann nicht gleichzeitig den Vorsitz in der Verbandsvertretung innehaben. |
Artikel 163 (1) Die Superintendentin oder der Superintendent hat
unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Kreissynode und des
Kreissynodalvorstandes nach Artikel 140 und 157 - den Auftrag, über der
rechten Verkündigung des Evangeliums und über der gewissenhaften Ausrichtung
des Dienstes der kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger des
Kirchenkreises zu wachen. Sie oder er achtet auf das gesamte kirchliche Leben
innerhalb des Kirchenkreises und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung. (2) Der Superintendentin oder dem Superintendenten obliegt
die Seelsorge und Beratung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und
Pastoren, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare und Vikarinnen und
Vikare im Kirchenkreis. Sie oder er soll ihnen helfen, ihr persönliches Leben
und ihren Dienst gewissenhaft unter das Wort Gottes zu stellen und an ihrer
Fortbildung ständig weiterzuarbeiten. Sie oder er berät und fördert die
Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis. (3) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die
Aufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger im Kirchenkreis.
Werden ihr oder ihm Mängel oder Nachlässigkeit im Amt oder Konflikte bekannt
oder begegnen ihr oder ihm sonst begründete Beschwerden, so soll sie oder er
zur Abstellung der Mängel mahnen und für Abhilfe sorgen. Hält sie oder er die
Möglichkeiten für erschöpft und den Tatbestand einer ernsten dienstlichen
Verfehlung für gegeben, berichtet sie oder er der Kirchenleitung. Notfalls
kann sie oder er die sofortige einstweilige Beurlaubung aussprechen oder
andere vorläufige Maßnahmen anordnen. |
Artikel 122 Zu
den weiteren Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten gehören: a) die Durchführung der Ordination, die
Leitung der Pfarrwahl, die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer, b) die Leitung der Kirchenvisitation in den
Kirchengemeinden,
c) die Regelung der Vertretung bei einer Vakanz. |
Artikel 164 Zu den besonderen Aufgaben der Superintendentin oder des
Superintendenten gehören: 1. die Durchführung der Ordinationen, 2. die Leitung der Pfarrwahl und die Einführung der
Pfarrerinnen und Pfarrer unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes, 3. die Leitung der Kirchenvisitation in den Gemeinden, 4. die Vertretung der Kreissynode bei der Einweihung
kirchlicher Räume sowie bei sonstigen Veranstaltungen, die für den
Kirchenkreis von Bedeutung sind, 5. die Regelung der Vertretung im Pfarramt bei Erledigung
einer Pfarrstelle bis zur Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Bei dem allem soll sie oder er nach Möglichkeit den
Kreissynodalvorstand beteiligen. |
Artikel 123 (1) Die Superintendentin oder der
Superintendent versammelt regelmäßig die im Bereich des Kirchenkreises
tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren,
Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sowie die Vikarinnen und Vikare
zum Pfarrkonvent. (2) Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt dafür, dass die anderen Mitarbeitenden in ihrem Amt unterstützt und begleitet werden. |
Artikel 165 (1) Die Superintendentin oder der Superintendent
versammelt die im Bereich des Kirchenkreises tätigen Pfarrerinnen und
Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemeindemissionarinnen und
Gemeindemissionare sowie die Vikarinnen und Vikare des Kirchenkreises zum
Pfarrkonvent. Der Pfarrkonvent soll in jedem Monat, möglichst an einem
feststehenden Tag, zusammentreten. (2) Die Superintendentin oder der Superintendent
versammelt die Presbyterinnen und Presbyter sowie die anderen Amtsträgerinnen
und Amtsträger im Kirchenkreis zu regelmäßigen Konferenzen, um sie für ihr
Amt auszurüsten. |
Artikel 124 Die Superintendentin oder der Superintendent behält ihre oder seine Pfarrstelle. Sie oder er soll in den pfarramtlichen Pflichten entlastet werden. |
Artikel 166 Wenn es die Verhältnisse erfordern, soll die
Superintendentin oder der Superintendent durch Verringerung der
pfarramtlichen Pflichten entlastet werden. |
Artikel 125 Das weitere Verfahren für die Organe des Kirchenkreises wird durch Kirchengesetz geregelt. |
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Dritter
Teil Die
Landeskirche Artikel 126 (1) Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der
in ihr zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise. (2) Die Landeskirche nimmt den Auftrag der
Kirche gemäß Artikel 1 in den ihr übertragenen Aufgaben in eigener
Verantwortung unter eigener Leitung und Ordnung wahr. Sie errichtet dafür
Ämter, Dienste und Einrichtungen. (3) Die Landeskirche ordnet unter Wahrung der presbyterial-synodalen
Ordnung Auftrag und Dienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Sie wacht
darüber, dass die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände ihren Auftrag
und ihre Aufgaben erfüllen und gibt ihnen die notwendige Hilfestellung. |
Dritter Teil Die Landeskirche Artikel 167 In der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die
Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu gegenseitigem Dienst
zusammengeschlossen. Sie bilden eine Einheit, die sich eine gemeinsame
Leitung und Ordnung gibt. Artikel 168 (3) Die Landessynode ordnet den Dienst, den Gemeinden und
Kirchenkreise einander schulden, und fördert die Gemeinschaft der in ihr
verbundenen Gemeinden. Artikel 169 Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben: 4. Ihr liegt es ob, die presbyterial-synodale Ordnung der
Kirche zu wahren. 3. Sie fördert die kirchliche Gemeinschaft der in ihr
verbundenen Gemeinden, insbesondere auch durch Wahrnehmung des Besuchsdienstes. |
Artikel 127 (1) Die Landeskirche pflegt besonders die
Verbindung mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und die
Aufrechterhaltung gemeinsamer kirchlicher Ordnungen. (2) Sie entsendet Gäste in die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen und beruft Vertreterinnen und Vertreter für gemeinsame Ausschüsse beider Kirchen. |
Artikel 173 (1) Die Landessynode läßt sich die Verbindung mit der
Evangelischen Kirche von Westfalen und die Aufrechterhaltung gemeinsamer
kirchlicher Ordnungen besonders angelegen sein. (2) Die Landessynode entsendet Gäste in die Landessynode
der Evangelischen Kirche von Westfalen und ordnet Vertreterinnen und
Vertreter zu gemeinsamen Ausschüssen beider Kirchen ab. |
Erster Abschnitt Die Landessynode Artikel 128 (1) Die Landessynode leitet die Evangelische
Kirche im Rheinland. (2) Sie sorgt dafür, dass die Landeskirche
ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt. (3) Die Landessynode hat insbesondere folgende
Aufgaben: a) Sie erlässt die Kirchengesetze und achtet
auf ihre Befolgung. b) Sie beschließt unter Wahrung des
Bekenntnisstandes der Kirchengemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes.
c) Sie beschließt die Einführung von Gesangbüchern. d) Sie erlässt die Rahmenordnung für die
Konfirmandenarbeit. e) Sie entscheidet über Lehrbücher,
Richtlinien und Lehrpläne für den Religionsunterricht in den Schulen. f) Sie trifft Bestimmungen über die Kirchen-
und Hauskollekten in den Kirchengemeinden. g) Sie setzt sich für die Zusammenarbeit der
Kirche mit den theologischen Fakultäten der Universitäten und mit den
kirchlichen Hochschulen ein. h) Sie nimmt die Rechte und Pflichten der
Kirche gegenüber den öffentlichen und privaten Schulen und Hochschulen wahr. i) Sie ordnet und pflegt das Verhältnis zu
den missionarischen und den diakonischen Werken. j) Sie sorgt dafür, dass auch in
nichtkirchlichen Einrichtungen Seelsorge ausgeübt werden kann. k) Sie vertritt die Kirche in der
Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den staatlichen Stellen, und sorgt
dafür, dass die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu
bestimmen, nicht verletzt wird. |
Erster
Abschnitt Die
Landessynode Artikel 168 (1) Die Evangelische Kirche im Rheinland wird von der
Landessynode geleitet. Artikel 169 Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben: 13. Sie erläßt die Kirchengesetze und achtet auf ihre Befolgung. 14. Sie beschließt unter Wahrung des Bekenntnisstandes der
Gemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes. 2. Sie hat dafür zu sorgen, daß der Bekenntnisstand der
Gemeinden nicht verletzt wird, daß insbesondere der dem Bekenntnisstand
entsprechende Katechismus gebraucht wird. 15. Sie fördert den Dienst der Kirchenmusik, beschließt
die Einführung von Gesangbüchern, genehmigt Lehrbücher für den kirchlichen
Unterricht und stellt Lehrpläne für diesen Unterricht sowie für die
evangelische Unterweisung (Religionsunterricht) in den Schulen auf. 16. Sie trifft Bestimmungen über die in den Gemeinden
abzuhaltenden Kirchen- und Hauskollekten. 9. Sie hat auf eine geordnete Zusammenarbeit der Kirche
mit den theologischen Fakultäten der Universitäten und mit den kirchlichen
Hochschulen hinzuwirken. 10. Sie hat die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber
den öffentlichen und privaten Schulen und Hochschulen wahrzunehmen. 7. Sie ist berufen, die Weltmission zu fördern, die
Gemeinden zum Werk der Diakonie tüchtig zu machen und den Dienst an der
evangelischen Diaspora zu pflegen. Sie hat insbesondere das Verhältnis zu den
missionarischen und diakonischen Werken zu ordnen und zu pflegen. 11. Sie hat Sorge zu tragen, daß in den nichtkirchlichen
Anstalten und Einrichtungen (Krankenhäusern, Erziehungsheimen, Gefängnissen,
Arbeitshäusern) die Ausübung der Seelsorge gewährleistet ist. 12. Sie hat die Kirche in der Öffentlichkeit, insbesondere
gegenüber den staatlichen Stellen, zu vertreten und dafür zu sorgen, daß die
Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, nicht
verletzt wird. Artikel 168 (2) Die Landessynode ist berufen, im Gehorsam gegen den
Herrn der Kirche auf die Weckung und Pflege des geistlichen Lebens in den
Gemeinden bedacht zu sein, daß die Kirche wachse in allen Stücken an dem, der
das Haupt ist, Christus. (4)
Sie nimmt ihren Auftrag wahr in der Bindung an die Heilige Schrift und nach
Maßgabe der in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bekenntnisse. |
Artikel 129 (1) Die Landessynode a) entscheidet über Vorlagen der
Kirchenleitung, des Rates und der Vollkonferenz der Union Evangelischer
Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Union sowie des Rates der
Evangelischen Kirche in Deutschland; b) beschließt über Anträge der Kreissynoden; c) beaufsichtigt das Rechnungswesen der
Kirchenkreise; d) stellt Haushaltspläne für die
landeskirchlichen Kassen und die Jahresrechnung fest; e) beschließt die landeskirchlichen Umlagen; f) beaufsichtigt die gesamte Vermögensverwaltung
der Kirche;
g) beschließt über Bürgschaften der
Landeskirche und über die Aufnahme von Darlehen, durch die der Schuldenstand
der Landeskirche vermehrt wird und die nicht aus laufenden Einkünften
desselben Haushaltsjahres erstattet werden können. (2) Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung nachzuprüfen. |
Artikel 170 Die Landessynode hat ferner: 1. über die Vorlagen der Kirchenleitung, des Rates und der
Synode der Evangelischen Kirche der Union sowie des Rates der Evangelischen
Kirche in Deutschland zu befinden; 2. über Anträge der Kreissynoden zu beschließen; 3. das Rechnungswesen der Kirchenkreise zu beaufsichtigen; 4. die Haushaltspläne für die landeskirchlichen Kassen
aufzustellen und über die Entlastung zu beschließen; 6. die landeskirchliche Umlage auszuschreiben; 5. die gesamte Vermögensverwaltung der Kirche zu
beaufsichtigen; 7. Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen
und Anstalten der Kirche aufzustellen; 8. über Bürgschaften der Kirche und über die Aufnahme von
Anleihen zu beschließen, durch die der Schuldenstand der Kirche vermehrt wird
und die nicht aus den laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode
erstattet werden können. 9. Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und
Maßnahmen der Kirchenleitung nachzuprüfen. |
Artikel 130 Durch
Kirchengesetz muss die Landessynode regeln: a) die Lehrverpflichtungen der Ordinierten
und der Beauftragten; b) die Voraussetzungen für die Berufung der
Ordinierten und der Beauftragten; c) die Ordnung des Gottesdienstes und des
kirchlichen Lebens; d) die Festsetzung der kirchlichen Festtage; e) die Ordnung der dienstrechtlichen
Verhältnisse der Mitarbeitenden; f) die Ordnung der Visitation; g) das kirchliche Umlagen- und Besteuerungsrecht; h) die Heranziehung des Kirchen- und Pfarrvermögens zu Abgaben. |
Artikel 171 Der Regelung durch Kirchengesetz bleiben vorbehalten: 1. die Lehrverpflichtungen der Dienerinnen und Diener am
Wort; 2. die kirchlichen Erfordernisse für die Berufung der
Dienerinnen und Diener am Wort; 3. die Ordnung des Gottesdienstes; 5. der Bereich der Ordnung des kirchlichen Lebens; 6. die Festsetzung kirchlicher Festtage; 7. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der
kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger; 4. die Ordnung der Visitation und eines Besuchsdienstes; 8. das kirchliche Umlagen- und Besteuerungsrecht; 9. die Heranziehung des Kirchen- und Pfarrvermögens zu Abgaben. |
Artikel 131 Die
Landessynode wählt: a) die oder den Präses, die oder den
Vizepräses, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen
Mitglieder des Präsidiums der Landessynode (Kirchenleitung); b) die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der
Kirchengerichte; c) die von ihr zu berufenden Mitglieder des
Theologischen Prüfungsamtes; d) die Mitglieder der Ständigen
Synodalausschüsse sowie deren Vorsitzende und Stellvertretung; e) die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen
Kirche in Deutschland und zur Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland. |
Artikel 172 Die Landessynode wählt: 1. die oder den Präses, die oder den Vizepräses, die
Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des
Präsidiums der Landessynode (Kirchenleitung); 2. die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchengerichte; 3. die synodalen Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes; 4. die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse, deren
Stellvertretung und die von ihr zu bestimmenden Mitglieder dieser Ausschüsse; 5. die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland und zur Synode der Evangelischen Kirche der Union. |
Artikel 132 (1) Die Landessynode wird alle vier Jahre neu
gebildet. (2) Sie besteht aus a) der oder dem Präses, der oder dem
Vizepräses, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den übrigen
Mitgliedern des Präsidiums; b) den Superintendentinnen und den
Superintendenten der Kirchenkreise; c) den Abgeordneten der Kirchenkreise; d) drei Professorinnen oder Professoren der
evangelischen Theologie, von denen je eine oder einer aus den
evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Mainz sowie
der Kirchlichen Hochschule Wuppertal entsandt wird, sofern die Kirche bei
ihrer Ernennung beteiligt war; e) den Mitgliedern, die von der Kirchenleitung
berufen werden. (3) Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, welche der Kirchenleitung nicht angehören, nehmen an der Landessynode mit beratender Stimme teil. Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Ämter und Träger anderer gesamtkirchlicher Dienste können von der Kirchenleitung zu den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme hinzugezogen werden. |
Artikel 174 (1) Die Landessynode wird alle vier Jahre neu gebildet. (2) Sie besteht aus a) der oder dem Präses, der oder dem Vizepräses, der
Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des
Präsidiums; b) den Superintendentinnen und Superintendenten der Kirchenkreise; c) den Abgeordneten der Kirchenkreise; d) drei Professorinnen oder Professoren der evangelischen
Theologie, von denen je eine oder einer von der Gruppe der Professorinnen und
Professoren im Sinne des staatlichen Hochschulrechts in den evangelisch-theologischen
Fachbereichen der Universitäten Bonn und Mainz und von der Gruppe der
Professorinnen und Professoren in der Kirchlichen Hochschule Wuppertal
entsandt wird, sofern eine Beteiligung der Kirche bei ihrer Ernennung gewährleistet
ist; e) den Mitgliedern, die von der Kirchenleitung berufen werden. (3) Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes,
welche der Kirchenleitung nicht angehören, nehmen an der Synode mit
beratender Stimme teil. Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Ämter und
Träger anderer gesamtkirchlicher Dienste können von der Kirchenleitung zu den
Tagungen der Synode mit beratender Stimme hinzugezogen werden. |
Artikel 133 (1) Alle Mitglieder der Landessynode müssen der
Evangelischen Kirche im Rheinland angehören. Diese Regelung gilt nicht für
das nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe d entsandte Mitglied
der Universität Mainz. Verzieht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter aus
dem Bereich des Kirchenkreises, der sie oder ihn entsandt hat, so erlischt
der Auftrag, es sei denn, dass sie oder er nach dem Kirchengesetz über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen beim Zusammentritt der
Landessynode Mitglied einer Kirchengemeinde dieses Kirchenkreises ist. (2) Mitglieder der Landessynode, die eine
Pfarrstelle innehaben, scheiden mit Eintritt in den Ruhestand oder bei
sonstigem Ausscheiden aus der Pfarrstelle aus der Landessynode und der
Kirchenleitung aus. Dies gilt nicht für aus dem Kirchenkreis entsandte
Pfarrerinnen und Pfarrer, sofern sie im entsendenden Kirchenkreis eine andere
Pfarrstelle übernehmen. Die übrigen Mitglieder scheiden bei Verlust der
Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes aus der Landessynode und der
Kirchenleitung aus. Das Gleiche gilt, wenn sie nicht mehr Mitglied des entsendenden
Kirchenkreises sind. (3) Die Landessynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder. |
Artikel 175 (1) Alle Mitglieder der Landessynode müssen im Bereich der
Evangelischen Kirche im Rheinland wohnen. Diese Regelung gilt nicht für das
nach Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe d entsandte Mitglied der Universität
Mainz. Verzieht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter aus dem Bereich des
Kirchenkreises, der sie oder ihn entsandt hat, so erlischt der Auftrag, es
sei denn, daß sie oder er nach dem Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen beim Zusammentritt der Landessynode Mitglied einer
Kirchengemeinde dieses Kirchenkreises ist. (2) Mitglieder der Landessynode, die eine Pfarrstelle
innehaben, scheiden mit Eintritt in den Ruhestand oder bei sonstigem
Ausscheiden aus der Pfarrstelle aus der Landessynode und der Kirchenleitung
aus. Dies gilt nicht für aus dem Kirchenkreis entsandte Pfarrerinnen und
Pfarrer, sofern sie im entsendenden Kirchenkreis eine andere Pfarrstelle
übernehmen. Die übrigen Mitglieder scheiden bei Verlust der Befähigung zur
Übernahme des Presbyteramtes aus der Landessynode und der Kirchenleitung aus. (3) Die Landessynode entscheidet über die Legitimation
ihrer Mitglieder. |
Artikel 134 (1) Jede Kreissynode wählt eine Pfarrerin oder
einen Pfarrer in die Landessynode. Kirchenkreise mit mehr als 100 000
Mitgliedern entsenden eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren Pfarrer. (2) Jede Kreissynode wählt zwei Mitglieder
eines Presbyteriums oder der Kreissynode oder frühere Mitglieder, sofern sie
die Befähigung zum Presbyteramt haben, zu Abgeordneten in die Landessynode.
Kirchenkreise mit mehr als 80 000 Mitgliedern entsenden eine weitere
Abgeordnete oder einen weiteren Abgeordneten, solche mit mehr als
120 000 Mitgliedern zwei weitere Abgeordnete. (3) Die Zahl der Mitglieder eines
Kirchenkreises wird von der Kirchenleitung nach Anhörung des
Kreissynodalvorstandes festgestellt. (4) Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen, die im Falle der Verhinderung eintritt. Scheiden Abgeordnete oder deren Stellvertretung aus, so hat die Kreissynode bei ihrem nächsten Zusammentreten Ersatzwahlen vorzunehmen. |
Artikel 176 (1) Jede Kreissynode wählt eine Pfarrerin oder einen
Pfarrer und zwei Mitglieder (Älteste) eines Presbyteriums oder der
Kreissynode oder frühere Mitglieder (Älteste), sofern sie die Befähigung zum
Presbyteramt nicht verloren haben, in die Landessynode. (2) Kirchenkreise mit mehr als 80000 Gemeindegliedern
entsenden eine weitere Älteste oder einem weiteren Ältesten, solche mit mehr
als 120000 Gemeindegliedern zwei weitere Älteste. Kirchenkreise mit mehr als
100000 Gemeindegliedern entsenden eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren
Pfarrer. Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird von der
Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt. (3)
Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite
Stellvertretung zu bestimmen, die im Falle der Verhinderung eintritt.
Scheiden Abgeordnete oder deren Stellvertretung aus, so hat die Kreissynode
bei ihrem nächsten Zusammentreten Ersatzwahlen vorzunehmen. Bis dahin sind
die Vertreterinnen und Vertreter Ersatzleute für die weggefallenen
Abgeordneten und untereinander. |
Artikel 135 Die Kirchenleitung beruft bis zu 20 Mitglieder der Landessynode, wobei sie die verschiedenen Arbeitsbereiche im kirchlichen Leben berücksichtigt. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann die Kirchenleitung für den Rest der Amtsdauer der Landessynode ein neues Mitglied berufen. Artikel 99 Absatz 3 gilt entsprechend. |
Artikel 177 Die Kirchenleitung beruft bis zu 20 Mitglieder der
Landessynode. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann die Kirchenleitung
für den Rest der Amtsdauer der Landessynode ein Ersatzmitglied berufen. |
Artikel 136 (1) Die Landessynode tritt mindestens einmal im
Jahr zusammen. (2) Zu außerordentlichen Tagungen ist sie
einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder wenn die
Kirchenleitung es für erforderlich hält. (3) Die Landessynode wird von der oder dem
Präses auf Beschluss der Kirchenleitung einberufen.
(4) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Rat der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen. |
Artikel 178 (1) Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. (2) Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen,
wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder wenn die Kirchenleitung
es für erforderlich hält. (3) Die Landessynode wird von der oder dem Präses auf
Beschluß der Kirchenleitung einberufen. (4) Vor der Beschlußfassung der Kirchenleitung über die
Verhandlungsgegenstände versammelt die oder der Präses die Vorsitzenden der
Ständigen Synodalausschüsse zu einer vorbereitenden Aussprache. Artikel 191 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Rat der Evangelischen Kirche der Union werden zu den Tagungen der
Landessynode eingeladen. |
Artikel 137 Zum Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Wort Gottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, das in Artikel 44 Absatz 2 vorgesehene Amtsgelübde ab. |
Artikel 179 (1) Beim Eintritt in die Landessynode legen diejenigen
Mitglieder, die in anderen Eigenschaften noch kein kirchliches Amts- bzw.
Dienstgelübde abgelegt haben, das in Artikel 84 Abs. 2 vorgesehene
Amtsgelübde ab. (2) Die Verweigerung des Gelübdes schließt die
Mitgliedschaft in der Landessynode aus. |
Artikel 138
(1) Die Landessynode beginnt mit einem
öffentlichen Gottesdienst, in dem das Heilige Abendmahl gefeiert wird. Jede
Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen. (2) Die Kirchengemeinden werden aufgefordert, der Tagung der Landessynode fürbittend zu gedenken. |
Artikel 180 (1) Die Landessynode wird von der oder dem Präses
geleitet. Die oder der Präses kann mit Zustimmung der Landessynode die
Leitung der Verhandlungen oder Teile derselben an andere Mitglieder der
Landessynode übertragen. (2) Die Landessynode beginnt mit einem öffentlichen
Gottesdienst, in dem das heilige Abendmahl gefeiert wird. (3) Jede Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet
und mit Gebet geschlossen. (4) Die Gemeinden werden aufgefordert, der Tagung der
Landessynode fürbittend zu gedenken. |
Artikel 139 Bei jeder ordentlichen Tagung der Landessynode erstattet die Kirchenleitung einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode. Die oder der Präses berichtet mindestens bei jeder zweiten ordentlichen Tagung über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse. Über die Berichte findet eine Aussprache statt. |
Artikel 181 Bei jeder ordentlichen Tagung der Landessynode erstattet
die Kirchenleitung einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Ausführung
der Beschlüsse der Landessynode. Die oder der Präses berichtet mindestens bei
jeder zweiten ordentlichen Tagung über die für die Kirche bedeutsamen
Ereignisse. Die Berichte sind zur Besprechung zu stellen. |
|
Artikel 182 (1) Die Landessynode bestellt für ihre Verhandlungen die
erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen und Schriftführern. (2) Die Niederschrift der Verhandlungen wird gedruckt und
den Mitgliedern der Landessynode, den Presbyterien sowie den
Kreissynodalvorständen zugesandt. |
Artikel 140
(1) Die Tagungen der Landessynode sind
öffentlich, soweit nicht Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige
Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden. Im
Übrigen kann die Landessynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließen.
(3) Die Verhandlungen der Tagungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Landessynode kann Gäste und Sachkundige zu den Beratungen der Tagungsausschüsse zulassen. |
Artikel 183 (1) Die Kirchenleitung beruft in der Regel die Mitglieder
der Landessynode zu regionalen Vorbereitungstagungen ein. (2) Die Tagungen der Landessynode sind öffentlich, soweit
die Landessynode im Einzelfall nicht anders beschließt. (4) Über Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige
Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, darf nicht öffentlich
verhandelt werden. (3) Die Kirchenleitung kann Gäste einladen. (5) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Landessynode
werden bei jeder Tagung die erforderlichen Tagungsausschüsse gebildet. Ihnen
sollen nach Möglichkeit die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse
angehören, soweit sie Mitglieder der Landessynode sind. (6) Die Verhandlungen der Tagungsausschüsse sind nicht
öffentlich. Die Synode kann Gäste, insbesondere Sachkundige, zu den
Beratungen der Tagungsausschüsse zulassen. |
Artikel 141 Die Mitglieder der Landessynode sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. |
Artikel 183 (7) Die Mitglieder der Synode und ihrer Ausschüsse sind
verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind
oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden, dauernd Verschwiegenheit zu
wahren. |
Artikel 142 (1) Die Landessynode ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihres ordentlichen
Mitgliederbestandes. (2) Die Landessynode soll sich bemühen, ihre
Beschlüsse einmütig zu fassen. (3) Das weitere Verfahren für die Arbeit der
Landessynode wird durch Kirchengesetz geregelt. (4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel
offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.
In der Geschäftsordnung kann für bestimmte Wahlen geheime Abstimmung
vorgeschrieben werden. (5) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine
erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.
(6) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen. |
Artikel 184 (1) Die Landessynode ist beschlußfähig bei Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. (2) Die Synode soll danach streben, ihre Beschlüsse
einmütig zu fassen.
Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen. Artikel 185 Wahlen können durch Zuruf erfolgen. Wird dagegen
Widerspruch erhoben, so ist die Wahl schriftlich zu vollziehen. Soweit nicht
eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist, entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los. Artikel 184 (3) Wer an dem Gegenstand der Beschlußfassung persönlich
beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, kann aber
verlangen, gehört zu werden. Vor der Beratung und Beschlußfassung müssen sich
die Betroffenen entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der
Verhandlungsniederschrift festzustellen. (4) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder der Synode an der
Abstimmung teil. |
Artikel 143 (1) Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse in
allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse. (2) Bedenken, die von einem Bekenntnis her
geltend gemacht werden, sind in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu
überwinden. Zu diesem Zweck kann die Landessynode einer besonderen Beratung
unter denjenigen Synodalen stattgeben, die dem betreffenden Bekenntnis
angehören. (3) Tritt die Mehrheit dieser Synodalen den Bedenken bei und gelingt es der Landessynode nicht, die Bedenken auszuräumen, so kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden, der nicht gegen diese Bedenken verstößt. |
Artikel 186 (1) Die Landessynode faßt ihre Beschlüsse in allen
Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse. (2) Bedenken, die von einem Bekenntnis her geltend gemacht
werden, sind in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden. Zu
diesem Zweck kann die Synode einer besonderen Beratung unter denjenigen
Synodalen stattgeben, die dem betreffenden Bekenntnis zugehören. (3) Tritt die Mehrheit dieser Synodalen den Bedenken bei
und gelingt es der Synode nicht, die Bedenken auszuräumen, so kann in der
Sache nur ein Beschluß gefaßt werden, der nicht gegen diese Bedenken verstößt. |
Artikel 144 (1) Kirchliche Gesetze erfordern zweimalige
Beratung und Abstimmung. Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und müssen in
zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden. (2) Das gilt auch für Kirchengesetze, die die
Erprobung neuer Strukturen in der Kirche und neuer Ordnungen des Lebens in
der Kirchengemeinde zulassen. Derartige Kirchengesetze müssen befristet sein,
und zwar auf längstens 5 Jahre. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
der Geltungszeitraum durch einfaches Gesetz um bis zu 2 Jahre verlängert
werden. (3) Gesetze nach Absatz 1 und 2 werden unter Hinweis auf den Beschluss der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ausgabe des Blattes in Kraft. |
Artikel 187 (1) Kirchliche Gesetze erfordern zweimalige Beratung und
Abstimmung. Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und müssen in zwei Lesungen an zwei
verschiedenen Tagen beschlossen werden. (2) Das gilt auch für Kirchengesetze, die die Erprobung
neuer Strukturen und Ordnungen des Lebens in einer Gemeinde zulassen; derartige
Kirchengesetze müssen befristet sein, jedoch längstens auf 5 Jahre. In
besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Geltungszeitraum durch
einfaches Gesetz um bis zu 2 Jahre verlängert werden. (3) Gesetze nach Absatz 1 und 2 werden unter Hinweis auf
den Beschluß der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen
Amtsblatt verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem
14. Tage nach Ausgabe des Blattes in Kraft. |
Artikel 145 (1) Die Landessynode bestellt zur Vorbereitung
ihrer Aufgaben für die Dauer einer Wahlperiode Ständige Synodalausschüsse. (2) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden
Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse werden aus der Mitte der
Landessynode gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden
Ausschusses muss der Landesynode angehören. Wählbar sind außer Mitgliedern
der Landessynode Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen und sachkundige
Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben. (3) Die Landessynode oder die Kirchenleitung
erteilt den Ständigen Synodalausschüssen Aufträge zur Bearbeitung bestimmter
Angelegenheiten. (4) Die Ständigen Synodalausschüsse haben das
Recht, in Angelegenheiten, die sich aus ihrer Zuständigkeit ergeben, der
Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge vorzulegen. (5) Die zuständigen Mitglieder der
Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes haben das Recht und auf Verlangen
des jeweiligen Ständigen Synodalausschusses die Pflicht, an seinen Sitzungen
mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Auf Antrag eines Ständigen
Synodalausschusses kann die Kirchenleitung die Mitglieder des entsprechenden
Tagungsausschusses der vorhergehenden Synodaltagung zur Teilnahme an dessen
Beratung einladen. (7) Die Ständigen Synodalausschüsse haben der
Kirchenleitung über ihre Arbeit zu berichten. Auf Verlangen sind von der
Kirchenleitung die für die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse notwendigen
Auskünfte zu erteilen. (8) Zu öffentlichen Erklärungen sind die
Ständigen Synodalausschüsse nicht befugt. (9) Die Kirchenleitung sorgt für die Koordinierung der Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse. Sie lädt die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu regelmäßigen Aussprachen ein. |
Artikel 189 (1) Die Landessynode bestellt zur Vorbereitung ihrer
Aufgaben für die Dauer einer Wahlperiode Ständige Synodalausschüsse,
insbesondere für theologische, kirchenrechtliche und finanzielle Angelegenheiten. (2) Die Landessynode wählt aus ihrer Mitte die
Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse;
sie wählt auch die übrigen Mitglieder, soweit sie dies nicht der
Kirchenleitung überläßt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden
Ausschusses muß der Landessynode angehören. Wählbar sind außer Mitgliedern
der Landessynode Pfarrerinnen und Pfarrer und sachkundige Gemeindeglieder,
die die Befähigung zum Presbyteramt haben. (3) Die Landessynode oder die Kirchenleitung erteilt den
Ständigen Synodalausschüssen Aufträge zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten. (4) Die Ständigen Synodalausschüsse haben das Recht, in
Angelegenheiten, die sich aus ihrer Zuständigkeit ergeben, der Landessynode
oder der Kirchenleitung Anträge vorzulegen. Die Anträge müssen konkrete und
eingehend begründete Vorschläge enthalten. (5) Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des
Landeskirchenamtes haben das Recht und auf Verlangen des jeweiligen Ständigen
Synodalausschusses die Pflicht, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme
teilzunehmen. (6) Auf Antrag eines Ständigen Synodalausschusses kann die
Kirchenleitung die Mitglieder des entsprechenden Tagungsausschusses der
vorhergehenden Synodaltagung zur Teilnahme an dessen Beratung einladen. (7) Die Ständigen Synodalausschüsse haben der
Kirchenleitung über ihre Arbeit zu berichten. Auf Verlangen sind von der Kirchenleitung
die für die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse notwendigen Auskünfte zu
erteilen. (8) Zu Beschlüssen, die der Evangelischen Kirche im
Rheinland Verpflichtungen auferlegen, und zu öffentlichen Erklärungen sind
die Ständigen Synodalausschüsse nicht befugt. (9) Die Kirchenleitung sorgt für die Koordinierung der
Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse. Sie lädt die Vorsitzenden der
Ständigen Synodalausschüsse zu regelmäßigen Aussprachen ein. |
Artikel 146 Die Landessynode gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung. |
Artikel 190 Die Landessynode gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
|
Artikel 147 (1) Die Landessynode errichtet zur Durchführung
ihrer Aufgaben landeskirchliche Ämter. Diese üben ihren Dienst nach den
Weisungen der Landessynode und der Kirchenleitung aus und berichten diesen
regelmäßig über ihre Arbeit. (2) Die Landessynode erlässt die notwendigen Ordnungen für den Dienst dieser Ämter. |
Artikel 188 (1) Die Landessynode errichtet zur Durchführung ihrer
Aufgaben landeskirchliche Ämter. Diese tun ihren Dienst nach den Weisungen
der Landessynode und der Kirchenleitung und berichten diesen regelmäßig über
ihre Arbeit. (2) Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der
Kirchenleitung ist Mitglied des entsprechenden Amtes. (3) Die Landessynode erläßt die notwendigen Ordnungen für
den Dienst dieser Ämter. |
Zweiter Abschnitt Die Kirchenleitung Artikel 148 (1) Das Präsidium der Landessynode leitet im
Auftrag der Landessynode die Evangelische Kirche im Rheinland. Dabei führt es
die Bezeichnung "Kirchenleitung".
(2) Die Kirchenleitung nimmt den Auftrag gemäß
Artikel 1 wahr. (3) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie führt die Beschlüsse der Landessynode
aus und erlässt die Ausführungsverordnungen für die von der Landessynode
beschlossenen Kirchengesetze. b) Sie überwacht die Einhaltung und
Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und Ordnungen der Kirche und
sichert sie. c) Sie führt die Aufsicht über die
Kirchengemeinden, Kirchenkreise, die Gemeinde- und Kirchenkreisverbände und
übt die Dienstaufsicht aus. d) Sie trägt die Verantwortung für die
Ausbildung von Theologinnen und Theologen und für die Durchführung der
theologischen Prüfungen. e) Sie ordnet die Ordinationen an, bestätigt
die Pfarrwahlen und besetzt die Pfarrstellen. f) Sie bestätigt die Wahl der
Superintendentinnen und Superintendenten, Assessorinnen und Assessoren, der
Skribae und deren Stellvertretung. g) Sie spricht die kirchliche Berufung
(Vokation) der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Katechetinnen und Katecheten
aus. h) Sie sorgt für die organisatorischen,
personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. i) Sie ernennt die Mitglieder des Kollegiums
des Landeskirchenamtes. j) Sie vertritt die Evangelische Kirche im
Rheinland im Rechtsverkehr. Sie kann die Vertretung in bestimmten
Angelegenheiten durch Satzung oder im Einzelfall durch Vollmacht übertragen. k) Sie leitet die Vermögens- und Finanzverwaltung. l) Sie stellt das Meldewesen durch eine
zentrale Datenverarbeitung in der Landeskirche sicher. (4) Die Kirchenleitung kann Angelegenheiten der
kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Gemeindeverbände und die
kirchlichen Stiftungen, die ihr nach der Kirchenordnung oder anderen
gesetzlichen Vorschriften obliegen, durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen Kirchenkreise übertragen. Solche Rechtsverordnungen bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenleitung und sind im
Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. (5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes entscheidet ein von der Kirchenleitung berufener Beschwerdeausschuss. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Zweiter
Abschnitt Die
Kirchenleitung Artikel 192 (1) Das Präsidium der Landessynode ist berufen, im Auftrage
der Landessynode die Evangelische Kirche im Rheinland nach der
Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode
aufgestellten Grundsätzen zu leiten. (2) In Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse führt
das Präsidium der Landessynode die Bezeichnung "Kirchenleitung". (3) Demgemäß hat die Kirchenleitung insbesondere a) über der rechten Verkündigung des Evangeliums und der
rechten Verwaltung der Sakramente zu wachen; b) dahin zu wirken, daß in den Gemeinden der Dienst der
Kirche an denen wahrgenommen werde, die dem Leben der Kirche entfremdet sind; c) auf die Wahrung des Bekenntnisstandes in der Kirche und
in den Gemeinden zu achten; e) die Beschlüsse der Landessynode auszuführen und die
Ausführungsverordnungen für die von der Landessynode beschlossenen
Kirchengesetze zu erlassen; d) die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der
Gesetze und Ordnungen der Kirche zu überwachen und zu sichern; f) die Aufsicht über die Gemeinden, Kirchenkreise, die
Gemeinde- und Kirchenkreisverbände sowie die Dienstaufsicht auszuüben und
über Beschwerden zu befinden; g) die Verantwortung für die Ausbildung des theologischen
Nachwuchses und für die Durchführung der theologischen Prüfungen zu tragen; h) die Ordinationen anzuordnen, die Pfarrwahlen zu
bestätigen und Pfarrstellen zu besetzen; i) die Wahl der Superintendentinnen und Superintendenten,
Assessorinnen und. Assessoren, der Skribae und deren Stellvertretung zu
bestätigen; n) die kirchliche Berufung (Vokation) der Lehrerinnen und
Lehrer sowie Katechetinnen und Katecheten auszusprechen;
k) die Mitglieder des Landeskirchenamtes zu ernennen; Artikel 195 Die Kirchenleitung vertritt die Evangelische Kirche im
Rheinland im Rechtsverkehr. m) die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche zu leiten; l) Verfahren gegen kirchliche Amtsträgerinnen und
Amtsträger einzuleiten; o) das Meldewesen durch eine zentrale Datenverarbeitung in
der Landeskirche sicherzustellen. (4) Die Kirchenleitung kann Angelegenheiten der
kirchlichen Aufsicht über die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die
kirchlichen Stiftungen, die ihr nach der Kirchenordnung oder anderen
gesetzlichen Vorschriften obliegen, durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen Kirchenkreise übertragen. Solche Rechtsverordnungen bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der
Kirchenleitung und sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. (5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des
Landeskirchenamtes entscheidet ein von der Kirchenleitung berufener Beschwerdeausschuß.
Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. |
Artikel 149 Die
Kirchenleitung hat das Recht, a) Erklärungen an die Kirchengemeinden, die
Mitarbeitenden und die Öffentlichkeit zu richten; b) Visitationen in den Kirchengemeinden und
Kirchenkreisen durchzuführen. |
Artikel 193 Die Kirchenleitung hat das Recht: a) Ansprachen an die Gemeinden, die kirchlichen
Amtsträgerinnen und Amtsträger und die Öffentlichkeit zu richten; b) Visitationen in den Gemeinden und Kirchenkreisen durchzuführen. |
Artikel 150 (1) Die Kirchenleitung kann in dringenden
Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen, wenn die Landessynode nicht
versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder eine Einberufung der
Bedeutung der Sache nicht entspricht. (2) Sie bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder der Kirchenleitung. (3) Die Bestimmungen der Kirchenordnung können
durch sie nicht geändert werden. (4) Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu
veröffentlichen. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der
Veröffentlichung in Kraft. (5) Sie sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, so sind sie von der Kirchenleitung durch eine Verordnung außer Kraft zu setzen. Diese ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. |
Artikel 194 (1) Die Kirchenleitung kann in dringenden Fällen
Notverordnungen erlassen. (2) Sie sind nur zulässig, wenn die Landessynode nicht
versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder eine Einberufung der
Bedeutung der Sache nicht entspricht (3) Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung. (4) Bestimmungen der Kirchenordnung, mit Ausnahme des
Artikels 200 Abs. 2, können durch Notverordnung nicht geändert werden. (5) Notverordnungen sind als solche im Kirchlichen
Amtsblatt zu verkünden. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der
Verkündung in Kraft. (6) Notverordnungen sind der Landessynode bei ihrer
nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so
sind sie von der Kirchenleitung durch eine Verordnung außer Kraft zu setzen,
die im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden ist. |
Artikel 151 (1) Zwei hauptamtliche Mitglieder der
Kirchenleitung zeichnen gemeinsam rechtsverbindlich für die Evangelische
Kirche im Rheinland. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln. (2) Absatz 1 gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
Artikel 195 Urkunden, durch welche rechtsverbindliche Erklärungen für
die Evangelische Kirche im Rheinland abgegeben werden, und Vollmachten sind
gültig, wenn sie die Unterschrift von zwei hauptamtlichen Mitgliedern der
Kirchenleitung tragen und mit dem Siegel der Evangelischen Kirche im
Rheinland versehen sind, dadurch wird die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung
festgestellt. |
Artikel 152 (1) Die Kirchenleitung besteht aus: a) ordinierten Theologinnen und Theologen: der oder dem
Präses, der oder dem Vizepräses und sechs weiteren Mitgliedern, b) Mitgliedern von Kirchengemeinden, die die
Befähigung zum Presbyteramt besitzen: der
Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern, die
durch Wahl bestimmt werden. (2) Bei den Wahlvorschlägen soll den Bekenntnissen Rechnung getragen werden. |
Artikel 196 (1) Die Kirchenleitung besteht aus: a) ordinierten Theologinnen und Theologen: - der oder dem Präses der Landessynode (Vorsitz) - der oder dem Vizepräses - sechs weiteren Mitgliedern b) Gemeindegliedern, welche die Befähigung zum
Presbyteramt besitzen: - der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten - sieben weiteren Mitgliedern (2) Bei den Berufungen in die Ämter der Kirchenleitung ist
dem Bekenntnisstand der Kirche Rechnung zu tragen. |
Artikel 153 (1) Die Kirchenleitung besteht aus haupt- und
nebenamtlichen Mitgliedern. (2) Als Mitglieder der Kirchenleitung im
Hauptamt werden gewählt: a) die oder der Präses und vier weitere
ordinierte Theologinnen oder Theologen, die die Befähigung zur Übernahme
einer Pfarrstelle haben; b) zwei rechtskundige Mitglieder, die die
Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt besitzen. Anstelle
eines theologischen und eines rechtskundigen Mitgliedes kann je ein Mitglied
mit vergleichbarer akademischer Ausbildung gewählt werden, das die Befähigung
zum Presbyteramt hat. (3) Als Mitglieder der Kirchenleitung im
Nebenamt werden gewählt: a) drei ordinierte Theologinnen oder Theologen, b) sechs Mitglieder von Kirchengemeinden, die
die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Diese sind so auszuwählen, dass die
verschiedenen Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland möglichst
berücksichtigt werden. Für alle Mitglieder sind je zwei Vertretungen zu
wählen. (4) Die hauptamtlichen Mitglieder der
Kirchenleitung, ausgenommen die oder der Präses, haben auch die Aufgabe der
Abteilungsleitung zu erfüllen. Deshalb sollen sie auch mit Angaben zu ihrem
zukünftigen Arbeitsbereich zur Wahl gestellt werden. (5) Aus der Mitte der Hauptamtlichen werden ein
theologisches Mitglied als Vizepräses und ein rechtskundiges Mitglied als
Vizepräsidentin oder Vizepräsident gewählt. (6) Alle Mitglieder werden auf die Dauer von
acht Jahren gewählt. Alle vier Jahre scheiden im Wechsel aus: entweder a) die oder der Präses, zwei hauptamtliche
theologische Mitglieder, ein hauptamtliches rechtskundiges Mitglied sowie ein
theologisches Mitglied und drei Mitglieder von Kirchengemeinden im Nebenamt oder b) die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung. Zum selben
Termin findet die turnusmäßige Wahl der oder des Vizepräses und der
Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten statt. (7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, findet
auf der nächsten Tagung der Landessynode eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit
statt. (8) Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur
Einführung der neugewählten Mitglieder im Amt. (9) Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen
Mitglieder werden durch Kirchengesetz geregelt. (10) Die oder der Präses führt die Dienstbezeichnung "Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland", die oder der Vizepräses die Dienstbezeichnung "Vizepräses der Evangelischen Kirche im Rheinland" und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Dienstbezeichnung "Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche im Rheinland" oder "Vizepräsident der Evangelischen Kirche im Rheinland". Die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung führen die Dienstbezeichnung "Oberkirchenrätin" oder "Oberkirchenrat". |
Artikel 197 (1) Die Kirchenleitung besteht aus haupt- und
nebenamtlichen Mitgliedern, die durch Wahl berufen werden. (2) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt werden gewählt: a) die oder der Präses, die oder der Vizepräses und drei
weitere ordinierte Theologinnen und Theologen, die die Befähigung zur
Übernahme einer Pfarrstelle haben; b) die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie ein
weiteres rechtskundiges Mitglied, welche die Befähigung zum Presbyteramt und
zum Richteramt besitzen. Anstelle eines der weiteren theologischen Mitglieder und
des weiteren rechtskundigen Mitglieds kann je ein Mitglied mit vergleichbarer
akademischer Ausbildung gewählt werden, welches die Befähigung zum Presbyteramt
hat. (3) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt werden gewählt: a) drei ordinierte Theologinnen oder Theologen, b) sechs Gemeindeglieder, welche die Befähigung zum
Presbyteramt besitzen. Diese sind so auszuwählen, daß die verschiedenen Gebiete
der Evangelischen Kirche im Rheinland möglichst berücksichtigt werden. Für
alle Mitglieder sind je zwei Vertretungen zu wählen. Artikel 198 (1) Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung
sollen im Hinblick auf ihren künftigen Arbeitsbereich gewählt und mit Angaben
darüber zur Wahl gestellt werden. Aus der Mitte der Hauptamtlichen werden die
oder der Vizepräses und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident gewählt.
Artikel 197 (4) Alle Mitglieder werden auf die Dauer von acht Jahren
gewählt. Alle vier Jahre scheiden im Wechsel aus: entweder a) die oder der Präses, zwei hauptamtliche theologische
Mitglieder, ein hauptamtliches rechtskundiges Mitglied sowie ein
theologisches Mitglied und drei Gemeindeglieder im Nebenamt oder b) die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung. Zum selben Termin findet die
turnusmäßige Wahl der oder des Vizepräses und der Vizepräsidentin oder des
Vizepräsidenten statt. (5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig
aus, findet auf der nächsten Tagung der Landessynode eine Nachwahl für den
Rest der Amtszeit statt. (6) Ausscheidende Mitglieder bleiben
bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder im Amt. (7) Die Rechtsverhältnisse der
hauptamtlichen Mitglieder werden durch Kirchengesetz geregelt. (8) Die oder der Präses führt die Dienstbezeichnung
"Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland", die oder der
Vizepräses die Dienstbezeichnung "Vizepräses der Evangelischen Kirche im
Rheinland" und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die
Dienstbezeichnung "Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche im Rheinland"
oder "Vizepräsident der Evangelischen Kirche im Rheinland". Die übrigen
hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung führen die Dienstbezeichnung
"Oberkirchenrätin" oder "Oberkirchenrat". |
|
Artikel 198 (2) Bei der Wahl aller Mitglieder der Kirchenleitung ist
einzeln abzustimmen. (3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhält bei mehr als zwei
Wahlvorschlägen niemand die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahlhandlung
unterbrochen und ein zweiter Wahlgang durchgeführt, für den die anwesenden
Mitglieder der Synode weitere Vorschläge machen können. Erhält auch in dem
zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so werden bei nicht mehr
als drei Wahlvorschlägen die beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Bei mehr als drei
Wahlvorschlägen wird zunächst ein dritter Wahlgang durchgeführt. Wenn auch in
diesem die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, findet die engere Wahl
zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, welche die meisten Stimmen
erhalten haben. |
Artikel 154 Die Mitglieder der Kirchenleitung sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Artikel 137 gilt entsprechend. |
Artikel 199 Die Mitglieder der Kirchenleitung sind in einem
Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Sie sind für ihre Amtsführung an den
Grundartikel der Kirchenordnung gebunden und werden nach der Agende verpflichtet. |
Artikel 155 (1) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn
außer der oder dem Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Es
sollen wenigstens vier Gemeindeglieder (Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe b)
anwesend sein. (2) Die Kirchenleitung soll sich bemühen, ihre
Beschlüsse einmütig zu fassen. (3) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel
offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden. (4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine
erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist. (5) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen. (6) Das weitere Verfahren für die Arbeit der Kirchenleitung wird durch Kirchengesetz geregelt. |
Artikel 200 (2) Die Kirchenleitung ist beschlußfähig, wenn außer der
oder dem Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Es sollen
wenigstens vier Gemeindeglieder (Artikel 197 Abs. 3 Buchstabe b) anwesend
sein. (1) Die Kirchenleitung faßt ihre Beschlüsse in
geschwisterlicher Beratung.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. |
Artikel 156 (1) Die oder der Präses der Landessynode führt
den Vorsitz der Kirchenleitung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Sie
oder er übt in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung, des
Kollegiums des Landeskirchenamtes und den Superintendentinnen und Superintendenten
den Dienst der Seelsorge an den Mitarbeitenden und an den Gemeinden aus. (2) Die oder der Präses a) vertritt die Evangelische Kirche im
Rheinland in der Öffentlichkeit;
b) führt die Superintendentinnen und
Superintendenten in ihr Amt ein; c) sorgt für eine fruchtbare Zusammenarbeit
zwischen der Kirchenleitung und den missionarischen und diakonischen Werken;
d) achtet auf die Vertretung der kirchlichen
Belange gegenüber dem Staat. (3) Diese Aufgaben übt die oder der Präses in
Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung aus und kann diese oder
Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit der Durchführung
betrauen. (4) Die oder der Präses versammelt die Superintendentinnen und Superintendenten in der Regel dreimal im Jahr zu Arbeitstagungen, auf denen Erfahrungen ausgetauscht und Fragen des kirchlichen Dienstes beraten werden sollen. Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind zu diesen Tagungen einzuladen. |
Artikel 201 (1) Die oder der Präses der Landessynode führt den Vorsitz
der Kirchenleitung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Sie oder er übt
in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung, des Kollegiums des
Landeskirchenamtes und den Superintendentinnen und Superintendenten den
Dienst der Seelsorge an den Kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und
an den Gemeinden aus. (2) Demgemäß hat die oder der Präses im besonderen a) die Evangelische Kirche im Rheinland in den Gemeinden
und Kirchenkreisen, in der Evangelischen Kirche in Deutschland und gegenüber
ihren Gliedkirchen, in der Evangelischen Kirche der Union sowie in der
Ökumene und im öffentlichen Leben zu vertreten; b) die Träger kirchlicher Dienste zu besuchen und zu
versammeln; sie oder er kann persönliche schriftliche Ansprachen an sie richten; c) die Superintendentinnen und Superintendenten in ihr Amt
einzuführen; d) Sorge zu tragen für eine fruchtbare Zusammenarbeit
zwischen der Kirchenleitung und den kirchlichen Werken; e) sich durch den Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt der
Förderung des theologischen Nachwuchses anzunehmen und die Zusammenarbeit mit
den theologischen Fakultäten und Kirchlichen Hochschulen zu pflegen; f) auf eine gedeihliche Zusammenarbeit von Kirche und
Schule hinzuwirken, die evangelische Erziehungsarbeit zu fördern sowie in den
Religionsunterricht der Schulen Einsicht zu nehmen. (3) Diese Aufgaben übt die oder der Präses in Gemeinschaft
mit den Mitgliedern der Kirchenleitung aus und kann diese oder Mitglieder des
Kollegiums des Landeskirchenamtes mit der Durchführung betrauen. (4) Die oder der Präses versammelt die Superintendentinnen
und Superintendenten in der Regel dreimal im Jahr zu Arbeitstagungen, auf
denen Erfahrungen ausgetauscht und Fragen des kirchlichen Dienstes beraten
werden sollen. Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind zu
diesen Tagungen einzuladen. |
Artikel 157 (1) Der oder dem Vizepräses obliegt die
ständige Vertretung der oder des Präses. Sie oder er steht der oder dem
Präses in allen ihren oder seinen Aufgaben in Gemeinschaft mit den
Mitgliedern der Kirchenleitung zur Seite. (2) Die oder der Präses und die oder der Vizepräses werden durch die übrigen hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Landessynode bestimmt. |
Artikel 202 (1) Der oder dem Vizepräses obliegt die ständige
Vertretung der oder des Präses. Sie oder er steht der oder dem Präses in
allen ihren oder seinen Aufgaben in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der
Kirchenleitung zur Seite. (2) Die oder der Präses und die oder der Vizepräses werden
durch die übrigen hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung
vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Landessynode
bestimmt. |
Artikel 158 (1) Die Mitglieder der Kirchenleitung haben das
Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres
Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung sollen regelmäßig den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung wahrnehmen. |
Artikel 203 (1) Die Mitglieder der Kirchenleitung haben das Recht, an
den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit
beratender Stimme teilzunehmen. (2) Den hauptamtlichen theologischen Mitgliedern der
Kirchenleitung soll die Möglichkeit zum Dienst an Wort und Sakrament gegeben
werden. |
Artikel 159 (1) Das Landeskirchenamt unterstützt die
Kirchenleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag
der Kirchenleitung. (2) Das Landeskirchenamt hat ferner die
Aufgabe, die allgemeine Verwaltung selbstständig wahrzunehmen. Es handelt
dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung. (3) Die Kirchenleitung kann dem
Landeskirchenamt Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Das Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der
Kirchenleitung und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese
Aufgaben wieder an sich ziehen. (4) Das Nähere regelt eine Dienstordnung, soweit keine kirchengesetzlichen Regelungen bestehen. Darin sind Zuständigkeiten, Aufgaben, Organisations- und Leitungsstrukturen des Landeskirchenamtes näher zu regeln. Die Dienstordnung wird durch die Kirchenleitung mit Zustimmung der Landessynode erlassen. |
Artikel 204 (1) Das Landeskirchenamt unterstützt die Kirchenleitung
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag der Kirchenleitung. (2) Das Landeskirchenamt hat ferner die Aufgabe, die
allgemeine Verwaltung selbständig wahrzunehmen. Es handelt dabei gemäß der
Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode
aufgestellten Grundsätzen in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung. (3) Die Kirchenleitung kann dem Landeskirchenamt
Leitungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Das
Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung
und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese Aufgaben wieder an
sich ziehen. (5) Das Nähere regelt eine Dienstordnung, soweit keine
kirchengesetzlichen Regelungen bestehen. Darin sind Aufgaben, Organisations-
und Leitungsstrukturen des Landeskirchenamtes näher zu regeln. Die
Dienstordnung wird durch die Kirchenleitung mit Zustimmung der Landessynode
erlassen. |
Artikel 160 (1) Das Landeskirchenamt gliedert sich in
Abteilungen, die durch hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung geleitet
werden. Abteilungsübergreifende Angelegenheiten und solche von
grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung nimmt das Kollegium des
Landeskirchenamtes wahr. (2) Das Kollegium soll sich bemühen, seine Beschlüsse
einmütig zu fassen. (3) Mitglieder des Kollegiums sind: a) die oder der Präses, die oder der
Vizepräses, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die übrigen
hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung, b) die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter, die von der Kirchenleitung berufen werden. (4) Im Vorsitz des Kollegiums wird die oder der
Präses in der Regel durch die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere regelt die Dienstordnung. (5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet das Landeskirchenamt, unbeschadet der Rechte des Kollegiums. Sie oder er ist für eine geordnete Geschäftsführung im Landeskirchenamt verantwortlich. Das Nähere regelt die Dienstordnung. |
Artikel 205 (1) Das Landeskirchenamt gliedert sich in Abteilungen, die
durch hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung geleitet werden.
Abteilungsübergreifende Angelegenheiten und solche von grundsätzlicher oder
besonderer Bedeutung nimmt das Kollegium des Landeskirchenamtes wahr. Das
Kollegium faßt seine Beschlüsse in geschwisterlicher Beratung. (2)
Mitglieder des Kollegiums sind: 1. die oder der Präses, die oder der Vizepräses, die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die übrigen hauptamtlichen Mitglieder
der Kirchenleitung, 2. die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter, die von der Kirchenleitung berufen werden. (3) Im Vorsitz des Kollegiums wird die oder der Präses in
der Regel durch die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den
Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere regelt die Dienstordnung. (4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet das
Landeskirchenamt, unbeschadet der Rechte des Kollegiums. Sie oder er ist für
eine geordnete Geschäftsführung im Landeskirchenamt verantwortlich. Das
Nähere regelt die Dienstordnung. |
Artikel 161 (1) Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes führen die Dienstbezeichnung
"Landeskirchenrätin" und "Landeskirchenrat". (2) Die theologischen Mitglieder des Kollegiums
müssen ordiniert sein und die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle
haben. Die anderen Mitglieder des Kollegiums müssen die Befähigung zum
Presbyteramt und zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische
Ausbildung haben. (3) Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes nehmen in der Regel an den
Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. In Fragen ihres
Arbeitsgebietes sind sie hinzuzuziehen. (4) Die Bestimmungen von Artikel 154 und 158 gelten entsprechend. |
Artikel 206 (1) Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes führen die Dienstbezeichnung
"Landeskirchenrätin" oder "Landeskirchenrat". (2) Die theologischen Mitglieder des Kollegiums des
Landeskirchenamtes müssen ordiniert sein und die Befähigung zur Übernahme
einer Pfarrstelle haben. Die nichttheologischen Mitglieder des Kollegiums
müssen die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt oder eine
vergleichbare akademische Ausbildung haben. (3) Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen oder
Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes nehmen in der Regel an den Sitzungen
der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. In Fragen ihres
Arbeitsgebietes sind sie hinzuzuziehen. (4) Die Bestimmungen von Artikel 199 und 203 gelten entsprechend. |
Artikel 162 (1) Die oder der nach der Geschäftsordnung
zuständige Dezernentin oder Dezernent oder die oder der im Rahmen der
Delegation Beauftragte zeichnet in Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben
rechtsverbindlich für die Evangelische Kirche im Rheinland. Urkunden und
Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
Artikel 204 (4) Urkunden, durch die das Landeskirchenamt in
Wahrnehmung dieser Aufgaben rechtsverbindliche Erklärungen für die
Evangelische Kirche im Rheinland abgibt, sind von der oder dem nach der
Geschäftsverteilung zuständigen Dezernentin oder Dezernenten oder einer oder
einem im Rahmen der Delegation beauftragten zu unterzeichnen und zu siegeln.
Diese Regelung gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. |
Dritter Abschnitt Die Kirchengerichte Artikel 163 Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die Disziplinarkammer und die Verwaltungskammer. Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen. |
Dritter
Abschnitt Die
Kirchengerichte Artikel 207 Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche im Rheinland
sind die Disziplinarkammer und die Verwaltungskammer. Sie sind unabhängig und
nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen. |
Artikel 164 (1) Die Disziplinarkammer ist, soweit nichts
anderes bestimmt ist, für die Entscheidung im Dienststrafverfahren gegen
Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zuständig.
Ist ein Rechtsmittel zugelassen, so entscheidet der Disziplinarhof der Union
Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. (2) Die Verwaltungskammer ist zuständig für die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze bestimmten Fällen. Ist ein Rechtsmittel zugelassen, so entscheidet der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. |
Artikel 208 (1) Die Disziplinarkammer ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist, für die Entscheidung im Dienststrafverfahren gegen Pfarrerinnen
und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zuständig. Ist ein
Rechtsmittel zugelassen, so entscheidet der Disziplinarhof der Evangelischen
Kirche der Union. (2) Die Verwaltungskammer ist zuständig für die
Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und
Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze
bestimmten Fällen. Ist ein Rechtsmittel zugelassen, so entscheidet der
Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union. |
Artikel 165 Bildung, Zusammensetzung und Verfahren der Kirchengerichte werden durch Kirchengesetz geregelt. |
Artikel 209 Bildung, Zusammensetzung und Verfahren der Kirchengerichte
werden durch Kirchengesetz geregelt. |
Vierter
Teil Die
missionarischen und diakonischen Werke Artikel 166 (1) Die Kirche wird in ihrem Auftrag und Dienst
gemäß Artikel 1 unterstützt durch in den verschiedenen Arbeitszweigen tätige
missionarische Werke sowie das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im
Rheinland und dessen Mitglieder. (2) Die Werke sind Wesens- und Lebensäußerung
der Kirche. Ihre Arbeit geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift, in
Übereinstimmung mit dem Grundartikel der Evangelischen Kirche im
Rheinland und unter Beachtung ihrer Ordnung. Die freie Gestaltung ihrer
Arbeit wird gewährleistet. Die Werke tragen die Verantwortung in ihrem
Arbeitsbereich. (3) Die Verbindung der Evangelischen Kirche im
Rheinland, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit dem Dienst der
einzelnen Werke wird durch Kirchengesetze, Vereinbarungen und entsprechende
Richtlinien geordnet. Zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben
bildet die Kirchenleitung mit den Werken eine Arbeitsgemeinschaft und ruft
sie mindestens einmal jährlich zusammen. (4) Vor Errichtung neuer Ausbildungsstätten, in denen Mitarbeitende
für den kirchlichen Dienst zur Anstellung durch Kirchengemeinden und Kirchenkreise
vorbereitet werden sollen, ist Rat und Zustimmung der Kirchenleitung einzuholen.
|
Vierter Teil Die missionarischen und diakonischen
Werke Artikel 210 Durch den Befehl des Herrn, das Evangelium aller Welt zu
verkündigen, ist die Evangelische Kirche im Rheinland zum missionarischen
Dienst gerufen. In der Nachfolge Christi hat sie in dienender Liebe überall
da zu helfen, wo ihr Menschen in Not begegnen. Dieser Dienst ist Aufgabe der
Gemeinden. |
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Artikel 211 (1) Die Gemeinden werden in diesem Dienst unterstützt
durch die in den verschiedenen Arbeitszweigen tätigen Werke der Jugend-,
Männer- und Frauenarbeit, durch das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche
im Rheinland, das Gustav-Adolf-Werk und die Äußere Mission. Diese Werke
erfüllen auch übergemeindliche Aufgaben. (2) Die Werke sind Lebensäußerungen der Kirche. Ihre
Arbeit geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift, in Übereinstimmung
mit dem Grundartikel der Evangelischen Kirche im Rheinland und unter Wahrung
ihrer Ordnung. Die Mitarbeit der Werke und die freie Gestaltung ihrer Arbeit
werden gewährleistet. (3) Die Werke tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich. (4) Die Verbindung der Evangelischen Kirche im Rheinland,
ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit dem Dienst der einzelnen Werke
wird durch Kirchengesetze, Vereinbarungen und entsprechende Richtlinien
geordnet. Zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben bildet die
Kirchenleitung mit den Werken eine Arbeitsgemeinschaft und ruft sie
mindestens einmal jährlich zusammen. (5) Vor Errichtung neuer Ausbildungsstätten, die Kräfte
für die kirchlichen Dienste zur Anstellung durch Gemeinden und Kirchenkreise
zurüsten wollen, ist Rat und Zustimmung der Kirchenleitung einzuholen. |
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Artikel 212 Die in der Jugend-, Männer- und Frauenarbeit tätigen Werke
haben die Aufgabe, Menschen zu Christus zu rufen, in seiner Nachfolge zu
stärken und für den Dienst in der Gemeinde und in der Welt zu rüsten. |
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Artikel 213 Die in dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im
Rheinland zusammengefaßten Werke haben vornehmlich die Aufgabe, den Menschen
in Not Christi Liebe in Wort und Tat zu verkündigen und ihnen Helfer zu
werden zu ihrem zeitlichen und ewigen Heil. |
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Artikel 214 Das Gustav-Adolf-Werk ist im Gehorsam gegen Christus und
sein Evangelium zum Dienst an den Gemeinden in der Zerstreuung gerufen, um in
ihnen die Wortverkündigung, die evangelische Unterweisung und den Aufbau
evangelischer Gemeindearbeit zu ermöglichen. Der Dienst gilt den Gemeinden
der Diaspora im In- und Ausland. |
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Artikel 215 (1) Die Evangelische Kirche im Rheinland erkennt den
Dienst der in ihrem Gebiet arbeitenden Missionswerke als ihren eigenen Dienst
und trägt ihn verantwortlich mit. (2) Die Missionswerke dienen dem Auftrag Jesu, alle Völker
in seine Jüngerschaft zu rufen und zur Gemeinde zu sammeln. Sie unterstützen
die Kirche durch die Zusammenarbeit mit den Partnerkirchen bei der Erfüllung
ihres Sendungsauftrages. Deshalb ist es ihre Aufgabe, in allen Gemeinden zum
Gehorsam des Glaubens gegenüber dem Sendungsauftrag Christi zu rufen, damit
das Evangelium vom Reich in der ganzen Welt gepredigt werde in der Erwartung
des Tages Jesu Christi. |
Fünfter
Teil Finanz-
und Rechtsaufsicht
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Fünfter Teil
Gemeinsame
Bestimmungen Artikel 216 (2) Werden einer Gemeinde, einem Kirchenkreis oder der
Evangelischen Kirche im Rheinland Zuwendungen gemacht, so dürfen sie nur
angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was
der Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht. |
Artikel 167 Weigern sich die Organe der Kirchengemeinden,
Kirchenkreise und Verbände, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen
Vermögen zu bestreiten oder sonst von ihnen zu bewirken sind, in den
Haushaltplan einzustellen, so ist die Kirchenleitung befugt, nach Anhörung
des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode die Einstellung in den
Haushaltplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu
treffen. |
Artikel 218 Weigern sich die Organe der Kirchengemeinden und
Kirchenkreise, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen Vermögen zu
bestreiten oder sonstwie von den Gemeinden und Kirchenkreisen zu bewirken
sind, auf den Haushaltsplan zu bringen, so ist die Kirchenleitung befugt,
nach Anhörung des Finanzausschusses der Landessynode die Eintragung in den
Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu
treffen. |
Artikel 168 Beschlüsse der Presbyterien, der Kreissynoden, der Kreissynodalvorstände und der Verbandsorgane, die deren Befugnisse überschreiten, gegen die Kirchenordnung verstoßen oder andere Kirchengesetze verletzen, sind von der Kirchenleitung außer Kraft zu setzen. |
Artikel 219 Beschlüsse der Presbyterien, der Kreissynoden und der
Kreissynodalvorstände, welche deren Befugnisse überschreiten, gegen die
Kirchenordnung verstoßen oder andere Kirchengesetze verletzen, sind von der
Kirchenleitung außer Kraft zu setzen. |
Artikel 169 Die Aufsicht über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen
wird durch Kirchengesetz geregelt. |
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Inkrafttreten,
Außerkrafttreten Artikel 170 Dieses Kirchengesetz tritt am
1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenordnung der Evangelischen
Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
März 1998, zuletzt geändert am 10. Januar 2003, außer Kraft. |
Schlußbestimmungen Artikel 220 (1) Das im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland
geltende Kirchenrecht bleibt, soweit es dieser Kirchenordnung nicht
widerspricht, in Kraft. (2) Soweit in Gesetzen oder anderen Vorschriften auf
Bestimmungen verwiesen ist, die durch die Kirchenordnung aufgehoben sind,
werden sie in Ermangelung anderer Vorschriften durch die entsprechenden
Bestimmungen der Kirchenordnung ersetzt. |
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Artikel 221 (gegenstandslos) |