EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Synopse

 

 

Die Kirchenordnung

der Evangelischen Kirche im Rheinland

 

 

 

 

·        Kirchenordnung in der Fassung
der Beschlussfassung vom 10. Januar 2003

zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004

Inkrafttreten 1. Mai 2004

·        Kirchenordnung – gültig bis 30.04.2004,
einschließlich des Kirchengesetzes zur Änderung von Artikel 107 und 108 vom 10. Januar 2003

 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Kirchenordnung 2004

(ab 01.05.2004)

Kirchenordnung

(bis 30.04.2004)

 

Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 10. Januar 2003

 

zuletzt geändert durch

Kirchengesetz vom 15. Januar 2004

 

In der Fassung der Bekanntmachung vom

(KABl. S.   )

 

Inhaltsübersicht

 

Grundartikel                                                                           I – IV

Die Evangelische Kirche im Rheinland                                  Artikel 1 – 4

    

Erster Teil:    Die Kirchengemeinde                                      

1.  Abschnitt:  Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder               Artikel 5 – 14

 

 

2.  Abschnitt:  Die Leitung der Kirchengemeinde                         

     Das Presbyterium                                                                Artikel 15 – 41

3.  Abschnitt:  Die Dienste in der Kirchengemeinde                      Artikel 42 – 69

     A.    Der Dienst der Presbyterinnen und der Presbyter             Artikel 43 – 48

     B.    Der Dienst der Pfarrerinnen und der Pfarrer, der
anderen Ordinierten und der Beauftragten                        Artikel 49 – 63

     C.    Andere Dienste                                                             Artikel 64 – 69

4.  Abschnitt:  Das Leben in der Kirchengemeinde                       Artikel 70 – 94

 

     A.    Der Gottesdienst                                                          Artikel 71 – 72

     B.    Das Heilige Abendmahl                                                 Artikel 73 – 75

     C.    Die Heilige Taufe                                                           Artikel 76 – 80

     D.    Erziehung, Bildung, Unterricht und Konfirmation              Artikel 81 – 85

     E.    Die Aufnahme                                                               Artikel 86

     F.    Die Trauung                                                                  Artikel 87 – 90

     G.    Die Bestattung                                                             Artikel 91 – 94

Zweiter Teil:  Der Kirchenkreis                                              

Der Kirchenkreis                                                                       Artikel 95 – 125

1.  Abschnitt:  Die Kreissynode                                                  Artikel 97 – 113

2.  Abschnitt:  Der Kreissynodalvorstand                                     Artikel 114 – 119

3.  Abschnitt:  Die Superintendentin, der Superintendent              Artikel 120 – 125

 

Dritter Teil:    Die Landeskirche                                             

Die Landeskirche                                                                      Artikel 126 – 165

1.  Abschnitt:  Die Landessynode                                               Artikel 128 – 147

2.  Abschnitt:  Die Kirchenleitung                                               Artikel 148 – 162

3.  Abschnitt:  Die Kirchengerichte                                             Artikel 163 – 165

    

Vierter Teil:   Die missionarischen und diakonischen
Werke
                                                               Artikel 166

    

Fünfter Teil:  Finanz- und Rechtsaufsicht                               Artikel 167 – 169

    

Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                    Artikel 170

 

Kirchenordnung

der Evangelischen Kirche im Rheinland

[Vom 2. Mai 1952]

 

In der Fassung der Bekanntmachung vom. 20. März 1998

(KABl. S. 77)

zuletzt geändert durch

Kirchengesetz vom 10. Januar 2003

 

Inhaltsübersicht

 

Grundartikel

Einleitende Bestimmungen                                                        Artikel 1 - 4

 

Erster Teil: Die Kirchengemeinde

1. Abschnitt: Die Kirchengemeinde und ihre Glieder

A. Aufgaben und Bereich der Kirchengemeinde                      Artikel 5 - 12

B. Die Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder                  Artikel 13 - 14

4. Abschnitt: Die Leitung der Kirchengemeinde

Das Presbyterium                                                               Artikel 104 - 136

3. Abschnitt: Die Dienste in der Kirchengemeinde

B. Der Dienst der Presbyterinnen und der Presbyter               Artikel 83 - 89

A. Der Pfarrdienst                                                               Artikel 68 - 81

 

C. Andere Dienste                                                               Artikel 90 - 103

2. Abschnitt: Die Ordnungen des Lebens in der
Kirchengemeinde                                                   Artikel 15 - 64

A. Der Gottesdienst                                                            Artikel 16 - 17

B. Das heilige Abendmahl                                                    Artikel 23 - 25

C. Die heilige Taufe                                                             Artikel 31 - 35

D. Die evangelische Unterweisung und die Konfirmation          Artikel 40 - 44

E. Aufnahme und Wiederaufnahme                                       Artikel 48

F. Die Trauung                                                                    Artikel 51 - 54

G. Die Bestattung                                                               Artikel 61 - 64

Zweiter Teil: Der Kirchenkreis

 

1. Abschnitt: Die Kreissynode                                                    Artikel 140 - 156

2. Abschnitt: Der Kreissynodalvorstand                                       Artikel 157 - 161

3. Abschnitt: Die Superintendentin und der Superintendent           Artikel 162 - 166

 

Dritter Teil: Die Landeskirche

 

1. Abschnitt: Die Landessynode                                                 Artikel 168 - 191

2. Abschnitt: Die Kirchenleitung                                                 Artikel 192 - 206

3. Abschnitt: Die Kirchengerichte                                               Artikel 207 - 209

 

Vierter Teil: Die missionarischen und diakonischen Werke    Artikel 210-215

 

 

Fünfter Teil:                                                                            Gemeinsame Bestimmungen                                                                       Artikel 216-219

Schlußbestimmungen                                                               Artikel 220

Jesus Christus baut und erhält seine Kirche durch sein Wort und Sakrament in der Kraft des Heiligen Geistes bis zu seiner Wiederkunft.

Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste, die der Verherrlichung seines Namens und der Erbauung seiner Gemeinde dienen.

Alle Glieder der Kirche sind auf Grund der Heiligen Taufe berufen, an der Erfüllung dieses Auftrages im Glauben mitzuwirken. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Gehorsam gegen ihren Herrn alle zur Durchführung dieses Auftrages notwendigen Dienste einzurichten und zu ordnen.

Jesus Christus baut und erhält seine Kirche durch sein Wort und Sakrament in der Kraft des Heiligen Geistes bis zu seiner Wiederkunft.

Der Herr hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, und schenkt ihr zur Erfüllung dieses Auftrages mannigfache Gaben und Dienste, die der Verherr­lichung seines Namens und der Erbauung seiner Gemeinde dienen.

Alle Glieder der Kirche sind auf Grund der heiligen Taufe berufen, an der Erfüllung dieses Auftrages im Glauben mitzuwirken. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Gehorsam gegen ihren Herrn alle zur Durchführung dieses Auftrages notwendigen Dienste einzurichten und zu ordnen.

Grundartikel

I.

Die Evangelische Kirche im Rheinland bekennt sich zu Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem für uns gekreuzigten, auferstandenen und zur Rechten Gottes erhöhten Herrn, auf den sie wartet.

Sie ist gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.

Sie bekennt mit den Kirchen der Reformation, dass die Heilige Schrift die alleinige Quelle und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens ist und dass das Heil allein im Glauben empfangen wird.

Sie bezeugt ihren Glauben in Gemeinschaft mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Glaubensbekenntnisse: das apostolische, das nicänische und das athanasianische Bekenntnis.

Sie erkennt die fortdauernde Geltung der reformatorischen Bekenntnisse an.

Sie bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen
Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums.

Sie bekennt sich zu der einen, heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche, der Versammlung der Gläubigen, in der das Wort Gottes lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.

Sie bezeugt die Treue Gottes, der an der Erwählung seines Volkes Israel festhält. Mit Israel hofft sie auf einen neuen Himmel und eine neue Erde.

Grundartikel

I.

Die Evangelische Kirche im Rheinland bekennt sich zu Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem für uns gekreuzigten, auferstandenen und zur Rechten Gottes erhöhten Herrn, auf den sie wartet.

Sie ist gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.

Sie bekennt mit den Kirchen der Reformation, daß die Heilige Schrift die alleinige Quelle und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens ist und daß das Heil allein im Glauben empfangen wird.

Sie bezeugt ihren Glauben in Gemeinschaft mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Glaubensbekenntnisse: das apostolische, das nicänische und das athanasianische Bekenntnis.

Sie erkennt die fortdauernde Geltung der reformatorischen Bekenntnisse an.

Sie bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen
Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums.

Sie bekennt sich zu der einen, heiligen, allgemeinen, christlichen Kirche, der Versammlung der Gläubigen, in der das Wort Gottes lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.

Sie bezeugt die Treue Gottes, der an der Erwählung seines Volkes Israel festhält. Mit Israel hofft sie auf einen neuen Himmel und eine neue Erde.

II.

Auf diesem Grunde sind alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer Kirche verbunden und haben untereinander Gemeinschaft am Gottesdienst und an den heiligen Sakramenten.

Dabei folgen die Gemeinden entweder dem lutherischen oder dem reformierten Bekenntnis oder dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse.

In den Gemeinden, die dem lutherischen Bekenntnis folgen, gelten: die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel und der Kleine und Große Katechismus Luthers;

in den Gemeinden, die dem reformierten Bekenntnis folgen, gilt der Heidelberger Katechismus;

in den Gemeinden, die dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse folgen, ist entweder der lutherische oder der Heidelberger Katechismus oder eine Zusammenfassung beider Katechismen in Gebrauch.

II.

Auf diesem Grunde sind alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland in einer Kirche verbunden und haben untereinander Gemeinschaft am Gottesdienst und an den heiligen Sakramenten.

Dabei folgen die Gemeinden entweder dem lutherischen oder dem reformierten Bekenntnis oder dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse.

In den Gemeinden, die dem lutherischen Bekenntnis folgen, gelten: die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel und der Kleine und Große Katechismus Luthers;

in den Gemeinden, die dem reformierten Bekenntnis folgen, gilt der Heidelberger Katechismus;

in den Gemeinden, die dem Gemeinsamen beider Bekenntnisse folgen, ist entweder der lutherische oder der Heidelberger Katechismus oder eine Zusammenfassung beider Katechismen in Gebrauch.

III.

Die Evangelische Kirche im Rheinland pflegt die Kirchengemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden, wobei sie den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden achtet und der Entfaltung des kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand Raum gewährt.

Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer den Bekenntnisstand der Gemeinde anerkennt. Auch bei gelegentlichem Dienst am Wort ist der Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.



Die Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne Einschränkung zum Heiligen Abendmahl zugelassen.

Alle Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland stehen unter der Wahrheit und der Verheißung des Wortes Gottes; sie sollen das Glaubenszeugnis der Geschwister anderen Bekenntnisses hören und im gemeinsamen Bekennen des Evangeliums beharren und zusammen wachsen.

III.

Die Evangelische Kirche im Rheinland pflegt die Kirchengemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden, wobei sie den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden achtet und der Entfaltung des kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand Raum gewährt.

Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer den Bekenntnisstand der Gemeinde anerkennt. Der gelegentliche Dienst am Wort darf den in einer evangelischen Kirche ordnungsgemäß berufenen Dienerinnen und Dienern nicht deshalb verwehrt werden, weil sie einem anderen als dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis angehören; sie sind jedoch verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.

Die Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne Einschränkung zum heiligen Abendmahl zugelassen.

Die Evangelische Kirche im Rheinland ruft ihre Gemeinden auf, das Glaubenszeugnis der Schwestern und Brüder anderen Bekenntnisses zu hören, in gemeinsamer Beugung unter Wahrheit und Verheißung des Wortes Gottes die in den Bekenntnissen begründeten Lehrunterschiede zu tragen und im gemeinsamen Bekennen des Evangeliums zu beharren und zu wachsen.

IV.

Die Evangelische Kirche im Rheinland weiß sich verpflichtet, die kirchliche Gemeinschaft der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu fördern und durch Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene an der Verwirklichung der Gemeinschaft der Christenheit auf Erden teilzunehmen.

In dieser Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres gesamten Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche im Rheinland ihre Ordnung:

 

IV.

Die Evangelische Kirche im Rheinland weiß sich verpflichtet, die kirchliche Gemeinschaft der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu fördern und durch Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene an der Verwirklichung der Gemeinschaft der Christenheit auf Erden teilzunehmen.

In dieser Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres gesamten Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche im Rheinland die folgende Ordnung:

Die Evangelische Kirche im Rheinland

Artikel 1

(1)   Gebunden an Jesus Christus, den Herrn der Kirche, und in der darin begründeten Freiheit erfüllt die Evangelische Kirche im Rheinland ihre Aufgaben, wacht über die Lehre, gibt sich ihre Ordnungen und überträgt Ämter und Dienste.

 

(2)   Sie trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis im Lehren und Lernen, Leben und Dienst bezeugt wird.

 




(3)   Sie stärkt ihre Mitglieder für ein christliches Leben, ermutigt sie, ihre unterschiedlichen Gaben einzubringen und fördert das Zusammenleben der verschiedenen Gruppierungen.

 

(4)   Sie hat den Auftrag zur Seelsorge, zur Diakonie, zum missionarischen Dienst, zur Förderung der Kirchenmusik und zur christlichen Erziehung und Bildung.

(5)   Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch und pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen.













 











 


(6)   Sie nimmt den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr. Sie tritt ein für die Beachtung der Gebote Gottes, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und die Heiligung des Sonntags und der kirchlichen Feiertage.

 

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gebunden an Jesus Christus, den Herrn der Kirche, urteilt die Evangelische Kirche im Rheinland über die Lehre und gibt sich ihre Ordnungen. In der gleichen Bindung und in der darin begründeten Freiheit gibt sie sich ihre Leitung, überträgt und entzieht sie ihre Ämter und Dienste und erfüllt sie ihre Aufgaben.

Artikel 5

Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie soll Sorge tragen, daß das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Dienst wirksam bezeugt wird.

Artikel 169

Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Sie hat darüber zu wachen, daß das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.




Artikel 5

Sie ist gerufen zum Dienst der Seelsorge und zur Diakonie. Sie hat den Auftrag zum missionarischen Dienst im eigenen Volk und in der Völkerwelt. Sie beteiligt sich an dem der Kirche gebotenen christlich-jüdischen Gespräch. Sie tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden, und Bewahrung der Schöpfung. Sie wirkt mit an dem der Kirche aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben.

Artikel 105

(1) Das Presbyterium hat die Aufgabe,

a) über der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der rechten Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde zu wachen;

b) darauf zu achten, daß der Bekenntnisstand und die Ordnung der Gemeinde gewahrt werden;

c) Sorge zu tragen, daß der missionarische Auftrag der Gemeinde erfüllt und denen nachgegangen wird, die der Gemeinde fernbleiben;

f) für die christliche Erziehung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen zu sorgen;

g) für die Diakonie der Gemeinde zu sorgen;

h) die Gemeindeglieder zu trösten und zu ermahnen;

Artikel 106

(1) Zu den nach Artikel 105 dem Presbyterium obliegenden Aufgaben gehören:

j) Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit;

l) Sorge zu tragen für Haus- und Krankenbesuch und für die Arbeit der gemeindlichen Gruppen und Kreise;

m) die Verantwortung für die Schulgottesdienste und den Religionsunterricht in Zusammenarbeit mit den Schulen;

Artikel 169

Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben:

6. Sie pflegt die Verbundenheit der Kirche mit dem Volk Israel und fördert das christlich-jüdische Gespräch

Artikel 105

(1) Das Presbyterium hat die Aufgabe,

e) Sorge zu tragen, daß die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben zur Geltung kommen;

Artikel 106

(1) Zu den nach Artikel 105 dem Presbyterium obliegenden Aufgaben gehören:

i) dafür Sorge zu tragen, daß die Sonntage und die kirchlichen Feiertage geheiligt werden;

k) für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde Sorge zu tragen;

Artikel 169

8. Sie hat die Geltung der Gebote Gottes für das öffentliche Leben zu bezeugen, das Wächteramt der Kirche auszuüben und sich mit Wort und Tat für Gerechtigkeit und Frieden einzusetzen.

Artikel 2

(1)   Der Erfüllung ihrer Aufgaben dient alle Mitarbeit, die beruflich oder ehrenamtlich in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche sowie ihren jeweiligen Einrichtungen geschieht.

(2)   Frauen und Männer haben entsprechend ihren Begabungen und Fähigkeiten gleichberechtigt Zugang zu Ämtern, Diensten und weiteren Aufgaben.

(3)   Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche wirken darauf hin, dass bei allen ihren Entscheidungen und Maßnahmen Benachteiligungen beseitigt oder vermieden werden.

(4)   Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung wird durch die Ordinierten und die Beauftragten wahrgenommen. Ihre Ordination oder Beauftragung geschieht in einem Gottesdienst, in dem sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, auf die drei altkirchlichen Glaubensbekenntnisse und die Bekenntnisschriften gemäß dem Grundartikel verpflichtet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

 

 








Artikel 67

(1) Die öffentliche Verwaltung des der Kirche von ihrem Herrn anbefohlenen Predigtamtes geschieht durch die Dienerinnen und Diener am Wort (Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, Predigthelferinnen und Predigthelfer, beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Artikel 91 Absatz 2 u.a.).

(2) Die Kirche überträgt den Dienerinnen und Dienern am Wort den öffentlichen Dienst am Wort und Sakrament durch Ordination oder durch Beauftragung gemäß Artikel 91 Abs. 2.

(3) Die Ordination und die Beauftragung werden im Gottesdienst nach der Agende vollzogen. Dabei erfolgt die Verpflichtung auf das Zeugnis der Heiligen Schrift, wie es ausgelegt ist in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen

sowie

in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und dem Kleinen Katechismus Martin Luthers

oder

in der reformierten Bekenntnisschrift unserer Kirche: dem Heidelberger Katechismus

oder

in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche

und

wie es aufs neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.

(4) Voraussetzung der Ordination und der Beauftragung ist neben der Eignung eine ausreichende Vorbildung und Zurüstung zum Dienst am Wort. Dieser kann nur solchen Frauen und Männern übertragen werden, die im Glauben an das Evangelium gegründet sind und einen dem Evangelium gemäßen Lebenswandel führen.

(5) Die Dienerinnen und Diener am Wort sind in der Erfüllung des göttlichen Auftrags der Verkündigung an alle Schwestern und Brüder gewiesen. Sie sind verpflichtet, den Bekenntnisstand ihrer Gemeinde anzuerkennen und zu wahren.

Artikel 3

(1)   Die Evangelische Kirche im Rheinland umfasst das Gebiet der früheren Kirchenprovinz "Rheinprovinz" der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union.

(2)   Verträge mit anderen Landeskirchen, durch die das Kirchengebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland verändert werden soll, bedürfen nach Anhörung aller Beteiligten der Zustimmung durch Kirchengesetz. Eines Kirchengesetzes bedarf es nicht bei Änderungen des Kirchengebietes, die nur durch Änderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten.

(3)   Die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und die von ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwenden ihr Vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Zwecke.





(4)   Die Kirchenleitung regelt durch Verwaltungsverordnungen die Finanz- und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche und ihrer Einrichtungen und die hierüber zu führende Aufsicht.

Zur Ordnung des Friedhofswesens auf den kirchlichen Friedhöfen der Evangelischen Kirche im Rheinland erlässt die Kirchenleitung eine Verordnung für das Friedhofswesen.

Artikel 3

(1) Die Evangelische Kirche im Rheinland umfaßt das Gebiet der früheren Kirchenprovinz ''Rheinprovinz'' der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Sie bleibt in ihren bisherigen Grenzen bestehen. Änderungen erfolgen nach Anhören der Beteiligten durch Kirchengesetz.

(2) Eines Kirchengesetzes bedarf es nicht bei Änderungen des Kirchengebietes, die durch Änderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten.

Artikel 4

Die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden, Gemeinde- und Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Artikel 216

(1) Das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Evangelischen Kirche im Rheinland dient der Verkündigung des Wortes Gottes und der Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrages der Kirche verwendet werden.

(3) Die Kirchenleitung kann die Vermögensverwaltung durch eine Verwaltungsordnung regeln.

Artikel 4

(1)   Die Evangelische Kirche im Rheinland ist selbstständige Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland.

 



(2)   Sie ist Mitglied der Leuenberger Kirchengemeinschaft und der Vereinten
Evangelischen Mission

(3)   Sie ist durch die Evangelische Kirche in Deutschland Mitglied der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und des Weltrates der Kirchen (ÖRK).

Artikel 2

(1) Die Evangelische Kirche im Rheinland ist selbständige Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Artikel 169

Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben:

5. Sie hat den lebendigen Zusammenhang mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen, besonders mit der Evangelischen Kirche der Union, sowie mit der Ökumene zu wahren und zu fördern.

(2) Sie steht durch die Evangelische Kirche in Deutschland in der Gesamtordnung des Ökumenischen Rates der Kirchen.

Erster Teil

Die Kirchengemeinde

Erster Abschnitt

Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder

 

Artikel 5

(1)   Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland ist die Gemeinschaft ihrer Mitglieder in der Regel in einem durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmten Gebiet.

(2)   Sie soll so gestaltet sein, dass sie kirchliche Gemeinschaft ermöglicht und eine für ihre Aufgaben ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet bleibt. Die gegebenen äußeren Strukturen sind zu berücksichtigen.




(3)   Sie steht in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche im Rheinland.

(4)   Sie wirkt durch ihre gewählten Abgeordneten und ihre Pfarrerinnen und Pfarrer in der Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.

Erster Teil

Die Kirchengemeinde

Erster Abschnitt

Die Kirchengemeinde und ihre Glieder

A. Aufgaben und Bereich der Kirchengemeinde

Artikel 11

(1) Die Kirchengemeinden im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland sind durch Herkommen oder Errichtungsurkunde umgrenzt.

Artikel 7

(1) Die Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.

Artikel 11

(2) Kirchengemeinden sollen so gestaltet sein, daß sie kirchliche Gemeinschaft ermöglichen, ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen und die gegebenen äußeren Strukturen berücksichtigen.

Artikel 10

Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft ihres Kirchenkreises und der
Evangelischen Kirche im Rheinland und ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. Sie wirkt durch Entsendung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Presbyterinnen und Presbytern in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.

Artikel 6

Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in ihrem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr.

 

Artikel 7

(1)   Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nötigen Ämter und Dienste einzurichten und dafür Mitarbeitende zu gewinnen, zu qualifizieren und zu stärken.

(2)   Sie ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Räume und Einrichtungen bereitzustellen.

(3)   Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel aufzubringen. Sie ist verpflichtet, zu den gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Kirchengemeinden beizutragen.

 

(4)   Die Kirchengemeinde soll eine Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben erstellen. An der Planung sind die Mitarbeitenden zu beteiligen. Die Konzeption soll in regelmäßigen Abständen überprüft und fortgeschrieben werden.

(5)   Die Kirchengemeinde kann die Gestaltung ihrer Dienste und ihre Verwaltung durch Gemeindesatzungen regeln. Vor der Beschlussfassung des Presbyteriums ist der Kreissynodalvorstand zu hören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und ist zu veröffentlichen.

 

Artikel 6

(1) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ämter und Dienste einzurichten, insbesondere für die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen sowie für die Bestellung aller in der Gemeinde notwendigen Kräfte zu sorgen.

(2) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Räume und Einrichtungen, vor allem für Gottesdienst und Unterricht, bereitzustellen.

(3) Die Kirchengemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel aufzubringen. Sie ist verpflichtet, zu den gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Kirchengemeinden beizutragen. Sie darf ihr Vermögen und ihre Einnahmen nur für kirchliche Zwecke verwenden.

Artikel 105

1 d) Das Presbyterium hat die Aufgabe Sorge zu tragen, daß Schwerpunkte in der Gemeindearbeit entwickelt werden;

Artikel 7

(2) Die Kirchengemeinde kann das Zusammenwirken ihrer Glieder, die Gestaltung ihrer Dienste und ihre Verwaltung im Rahmen dieser Kirchenordnung durch Gemeindesatzung regeln

Artikel 8

(1) Gemeindesatzungen dürfen der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der Verwaltungsordnung  nicht widersprechen, können aber ergänzende Bestimmungen enthalten. Vor der Beschlußfassung des Presbyteriums ist der Kreissynodalvorstand zu hören. Gemeindesatzungen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung und sind zu veröffentlichen.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen Kirchengemeinden zusammenarbeiten. Dies gilt insbesondere, wenn Aufgaben die Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde übersteigen.

(2)   Dazu können Kirchengemeinden die Zusammenarbeit durch Vereinbarung regeln, durch Satzungen gemeinsame Einrichtungen schaffen oder rechtsfähige Verbände bilden.



(3)   Die Satzung kann die Bildung gemeinsamer Organe und die Übertragung der Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, einschließ­lich des Stellenplanes und der Feststellung der Jahresrechnung, auf diese Organe vorsehen. Im Übrigen bleibt Artikel 16 unberührt.

(4)   Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 7 a

(1) Unbeschadet ihrer Selbständigkeit sind benachbarte Kirchengemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn Aufgaben die Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde übersteigen.

(2) Zu diesem Zweck können Kirchengemeinden gemeinsame Ämter und Dienste einrichten, gemeinsame Arbeitsausschüsse bilden oder sich zu rechtsfähigen Verbänden zusammenschließen.

(3) Das Zusammenwirken der Kirchengemeinden geschieht in diesen Fällen durch gemeinsame verbindliche Beschlußfassung nach Artikel 132 oder wird durch Vereinbarungen oder Satzungen besonders geregelt. Die Satzung kann die Bildung gemeinsamer Organe und die Übertragung der Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, einschließlich des Stellenplanes und der Feststellung der Jahresrechnung, auf diese Organe vorsehen. Im übrigen bleibt Artikel 106 der Kirchenordnung unberührt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 9

Ist auf Grund gemeinsamer Aufgaben auch ein gemeinsames Handeln benachbarter Kirchengemeinden auf Dauer erforderlich oder ist die Gliederung einer großen Kirchengemeinde notwendig, so kann eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden. Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 7 b

Ist auf Grund gemeinsamer Aufgaben auch ein gemeinsames Handeln benachbarter Kirchengemeinden auf Dauer erforderlich oder ist die Gliederung einer großen Kirchengemeinde notwendig, so kann eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden. Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Kirchenordnung. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

 

Artikel 8

(2) Für Einrichtungen der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind, soll das Presbyterium Verwaltungsanweisungen erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.

Artikel 10

(1)   Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen beschließt nach Anhören der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und unter Beteiligung des Kreissynodalvorstandes die Kirchenleitung. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch zur Erfüllung von Auf­gaben mehrerer Kirchengemeinden errichtet werden.

(2)   Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstehen.

(3)   Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2.

 

Artikel 9

(1) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen beschließt nach Anhören der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und unter Beteiligung des Kreissynodalvorstandes die Kirchenleitung. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden.

(2) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstehen.

(3) Das Verfahren nach Abs. 1, das Pfarrstellenbesetzungsrecht sowie das Verfahren bei der Erledigung und bei der Wiederbesetzung einer Pfarrstelle wird durch Kirchengesetz  geregelt. Dieses Kirchengesetz unterliegt hinsichtlich seiner Abänderung denselben Bedingungen wie die Bestimmungen der Kirchenordnung.

Artikel 11

(1)   Kirchengemeinden können geändert werden, indem Kirchengemeindegrenzen neu gezogen, Kirchengemeinden aufgehoben, neu gebildet oder vereinigt werden. Über die Änderung sowie die Feststellung zweifelhafter Grenzen von Kirchengemeinden entscheidet die Kirchen­leitung, nachdem die beteiligten Mitglieder der Kirchengemeinden, die Presbyterien und die Kreissynodalvorstände angehört wurden. Die beteiligten Presbyterien und die zuständigen Kreissynodalvorstände haben ein Antragsrecht. Für Gesamtkirchengemeinden kann durch Kirchengesetz eine abweichende Regelung getroffen werden.

(2)   Kommt bei Vermögensauseinandersetzungen eine Einigung der beteiligten Kirchengemeinden nicht zustande, so entscheidet die Verwaltungskammer.

 

Artikel 11

(3) Über Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden sowie über die Feststellung zweifelhafter Grenzen beschließt nach Anhören der beteiligten Gemeindeglieder, Presbyterien und Kreissynodalvorstände die Kirchenleitung. Die beteiligten Presbyterien und die zuständigen Kreissynodalvorstände haben ein Antragsrecht. Für Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) kann durch Kirchengesetz eine abweichende Regelung getroffen werden.


(4) Kommt bei Vermögensauseinandersetzungen eine Einigung der beteiligten Kirchengemeinden nicht zustande, so entscheidet die Verwaltungskammer.

(5) Durch Satzung können Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen unbeschadet ihrer bezirklichen Einteilung auch nach Aufgaben gegliedert werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 12

(1)   Die Kirchenleitung kann bei selbstständigen diakonischen Einrichtungen Kirchengemeinden errichten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.




(2)   Kirchengemeinden können auch als Personalgemeinden für bestimmte Aufgabenbereiche gebildet werden, wenn daran ein gesamtkirchliches Interesse besteht. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2.

(3)   Für bestimmte Aufgaben können in Kirchengemeinden personale Seelsorgebereiche gebildet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 12

(1) Die Kirchenleitung kann Anstalten der Inneren Mission und Stiftungen die Rechte einer Kirchengemeinde zuerkennen. Die erforderliche Ordnung für solche Gemeinden, insbesondere über räumliche Umgrenzung, über den erfaßten Personenkreis, über die Gemeindeleitung, über die Pflicht zur Leistung kirchlicher Abgaben und über die Rechtsstellung der Amtsträgerinnen und Amtsträger, wird durch ein Kirchengesetz festgestellt.

 




(2) Auf Grund eines Kirchengesetzes können für bestimmte Aufgabengebiete in einzelnen Kirchengemeinden personale Seelsorgebereiche gebildet werden.

 

Artikel 13

(1)   Mitglieder der Kirchengemeinde sind alle in ihrem Bereich Wohnenden, die in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder in sie aufgenommen worden sind und nicht einer am gleichen Ort befindlichen evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes angehören oder nach staatlichem Recht aus der Kirche ausgetreten sind.

(2)   Die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit in den Fällen, in denen die Gebiete von Kirchengemeinden verschiedener evangelischer Bekenntnisse sich ganz oder teilweise decken, wird durch Kirchengesetz geregelt.

(3)   Die Gemeindezugehörigkeit kann auch zu einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde begründet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

(4)   Durch Kirchengesetz können Regelungen getroffen werden, nach denen im Einzelfall Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen. Für dieses Kirchengesetz gilt Artikel 144 Absatz 1 Satz 2.

 

B. Die Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder

Artikel 13

(1) Glieder der Kirchengemeinde sind alle in ihrem Bereich Wohnenden, die in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder nach den geltenden Bestimmungen in sie aufgenommen worden sind und nicht einer am gleichen Ort befindlichen evangelischen Kirchengemeinde anderen Bekenntnisstandes angehören oder nach staatlichem Recht  aus der Kirche ausgetreten sind.

(3) Ein Kirchengesetz kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer anderen Kirchengemeinde als der Wohnsitzkirchengemeinde (Absatz 1) begründet wird. Durch Kirchengesetz wird ferner die Entscheidung über die Gemeindezugehörigkeit in den Fällen geregelt, in denen die Gebiete von Gemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisses sich ganz oder teilweise decken.




(2) Wer aus der Kirche ausgetreten ist, verliert alle Rechte eines Gemeindegliedes und kann nur durch Aufnahme nach den hierfür geltenden Bestimmungen wieder Glied einer Kirchengemeinde werden.

(4) Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft können durch Kirchengesetz übernommen werden.

Artikel 14

(1)   Im Vertrauen auf Gottes Verheißung und im Gehorsam gegen sein Gebot tragen alle Mitglieder der Gemeinde die Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde. Sie sollen ihre unterschiedlichen Gaben im Leben der Kirchengemeinde einsetzen.

(2)   Sie nehmen an den Gottesdiensten und am Heiligen Abendmahl teil. Sie sind für die Ausbreitung des Evangeliums und den Dienst der christlichen Liebe mitverantwortlich. Sie achten darauf, dass der Sonntag und die kirch­lichen Feiertage geheiligt werden und von ihnen ferngehalten wird, was die Teilnahme am Gottesdienst und die Würde dieser Tage behindert oder beeinträchtigt.


(3)   Im Hören auf Gottes Wort wachsen sie im Verständnis des Glaubens und lernen, in der Verantwortung vor Gott zu leben. Sie nehmen die Ange­bote gottesdienstlicher Begleitung in besonderen Situationen des Lebens wahr. Sie erziehen ihre Kinder im christlichen Glauben und helfen ihnen, mündige Glieder der Gemeinde Jesu Christi zu werden.

(4)   Alle Mitglieder sind im Rahmen dieser Ordnung an den Entscheidungen über Leben und Dienst ihrer Kirchengemeinde beteiligt. Sie haben ein Anrecht auf den Dienst ihrer Kirche.

(5)   Sie tragen durch freiwillige Gaben und pflichtgemäße Abgaben den Dienst der Kirchengemeinde mit.

 

Artikel 14

(1) Die Gemeindeglieder tragen die Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde. Sie haben ein Anrecht auf den Dienst der Kirche und Anteil an den kirchlichen Einrichtungen.

(2) Im Gehorsam gegen Gottes Gebot sollen sie an den Gottesdiensten der Gemeinde teilnehmen, insbesondere auch der Einladung zum heiligen Abendmahl folgen, den Dienst der christlichen Liebe üben und sich für die Ausbreitung des Evangeliums mitverantwortlich wissen. Die Gemeindeglieder sollen darauf achten, daß die Sonntage und die kirchlichen Feiertage geheiligt werden und alles von ihnen ferngehalten wird, was die Teilnahme am Gottesdienst und die Würde dieser Tage hindert oder beeinträchtigt.

(3) Sie sind gerufen, ihr Leben in der Verantwortung zu führen, welche die Glieder der Kirche Jesu Christi vor Gott haben. Sie sorgen dafür, daß sie kirchlich getraut werden, ihre Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert und ihre verstorbenen Angehörigen kirchlich bestattet werden.

(4) Die Gemeindeglieder sind im Rahmen dieser Ordnung an den Entscheidungen über Leben und Dienst der Kirchengemeinde beteiligt, insbesondere nehmen sie an der Gemeindeversammlung gemäß Artikel 130 teil.

(5) Die Gemeindeglieder sollen Dienste, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt, willig übernehmen und sorgfältig ausüben. Sie haben die Pflicht, durch ihre Abgaben und Opfer den Dienst der gesamten Kirche mitzutragen und zu fördern.

Zweiter Abschnitt

Die Leitung der Kirchengemeinde

Das Presbyterium

Artikel 15

(1)   Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrags der Kirchengemeinde gemäß Artikel 1.

(2)   Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen.

(3)   Das Presbyterium ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde.

 

(4)   Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Es kann die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall durch Vollmacht übertragen.



 

 

(5)   Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode mit.

 

(6)   Bei Gesamtkirchengemeinden ist die Leitung zwischen den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium aufzuteilen.

 

Vierter Abschnitt

Die Leitung der Kirchengemeinde

Das Presbyterium

Artikel 104

(1) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt bei dem Presbyterium.



Artikel 105

1i) Das Presbyterium hat die Aufgabe in rechter Haushalterschaft die Verwaltung der Gemeinde zu verantworten;

Artikel 105

1j) Das Presbyterium hat die Aufgabe die Gemeinde im Rechtsverkehr zu vertreten.

Artikel 106

(2) Durch Gemeindesatzung kann das Presbyterium die Vertretung im Rechtsverkehr in bestimmten Angelegenheiten übertragen.

Artikel 105

(2) Das Presbyterium wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von derzeitigen oder früheren Presbyterinnen und Presbytern in die Kreissynode mit.

Artikel 104

(2) Bei Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) liegt die Leitung bei den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium. Für die Bereichspresbyterien gelten die Vorschriften der Kirchenordnung über die Bildung und Zusammensetzung der Presbyterien entsprechend. Das Gesamtpresbyterium wird alle vier Jahre neu gebildet. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 16

Das Presbyterium entscheidet über folgende Angelegenheiten:

a)    Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben (Artikel 7 Absatz 4);

b)    Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste;

c)    Ausstattung der gottesdienstlichen Räume;




d)    Kollektenzwecke;

 

e)    Zulassung zur Konfirmation;

f)     Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten;

g)    Pfarrstellenbesetzung;

h)    Errichtung von Stellen für Mitarbeitende gemäß Artikel 66 und Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht;



 


i)     Feststellung des Haushaltplanes und der Jahresrechnung, Verwaltung des Vermögens;

j)     Gemeindesatzungen.

Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht übertragbar.

Artikel 106

(1) Zu den nach Artikel 105 dem Presbyterium obliegenden Aufgaben gehören:

 

a) die Festsetzung der Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste und die Sorge für die würdige und zweckentsprechende Ausstattung der gottesdienstlichen Räume;

b) erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten für Vertretung bei Gottesdienst, Seelsorge, Unterweisung und Amtshandlungen zu sorgen;

c) die Sammlung und Weiterleitung der Kollekten;

d) die Zulassung zum heiligen Abendmahl;

e) die Zulassung zur Konfirmation;

 

f) die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer;

g) die Berufung und Einstellung der haupt- und nebenamtlich Tätigen und die Mitwirkung bei ihrer Einführung;

h) die Regelung, Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes der in der Gemeinde Tätigen;

Artikel 106

(1) Zu den nach Artikel 105 dem Presbyterium obliegenden Aufgaben gehören:

n) die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde nach der hierfür bestehenden Ordnung;

o) die Beschlußfassung über Gemeindesatzungen.

Artikel 17

Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter, die Pfarrerinnen und Pfarrer, die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare und die gewählten Mitarbeitenden. Sie üben den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus.

Artikel 104

(Absatz 1 Satz 2 und 3)

Mitglieder sind die Pfarrerinnen und Pfarrer, die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, die Presbyterinnen und Presbyter und die gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde. Sie üben den Dienst der Leitung in gemeinsamer Verantwortung aus.

Artikel 18

(1)   Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt in Kirchengemeinden mit:

a)    bis zu          600 Mitgliedern mindestens                            4

b)    bis zu       2.500 Mitgliedern mindestens                            6

c)    bis zu       5.000 Mitgliedern mindestens                            8

d)    bis zu       7.500 Mitgliedern mindestens                          10

e)    bis zu     10.000 Mitgliedern mindestens                         12.

Die Mindestzahl der Presbyterinnen und Presbyter erhöht sich je weitere 2.500 Mitglieder um eins.

 

 

(2)   Über Anträge des Presbyteriums auf Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter entscheidet der Kreissynodalvorstand.

(3)   Der Mitgliederbestand des Presbyteriums wird um die Zahl der gewählten Mitarbeitenden erweitert; ihre Zahl darf ein Viertel der nach Absatz 1 und 2 festgelegten Mitgliederzahl nicht überschreiten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 107

(1) Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt:

a)   in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und nicht mehr als
600 Gemeindegliedern mindestens                                                    4

b)   in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als
600 bis zu 2000 Gemeindegliedern mindestens                                  6

c)   in Gemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als
2000 Gemeindegliedern mindestens                                                  8

d)   in Gemeinden mit zwei Pfarrstellen mindestens                                  8

e)   in Gemeinden mit drei Pfarrstellen mindestens                                   12

f)    in Gemeinden mit mehr als drei Pfarrstellen für jede weitere Pfarrstelle mindestens zwei weitere Presbyterinnen oder Presbyter

(2) Über Anträge des Presbyteriums auf Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter entscheidet der Kreissynodalvorstand.

(3) Der Mitgliederbestand des Presbyteriums wird um die Zahl der gewählten Mitarbeitenden erweitert; ihre Zahl darf ein Viertel der in Absatz 1 und 2 festgelegten Mitgliederzahl nicht überschreiten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.“

Artikel 19

(1)   Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Presbyteriums beträgt vier Jahre und endet mit der Einführung der Mitglieder des neugebildeten Pres­byteriums.

(2)   Die Zusammensetzung und jede Veränderung des Presbyteriums ist unter namentlicher Benennung dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.

Artikel 108

(1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Presbyteriums beträgt vier Jahre und endet mit der Einführung der Mitglieder des neugebildeten Presbyteriums.

(2) Die Zusammensetzung und jede Veränderung im Bestande des Presbyteriums ist unter namentlicher Benennung dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.

Artikel 20

(1)   Versorgen mehrere Personen eine Pfarrstelle, ist nur eine von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die anderen nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Die Mitgliedschaft zwischen ihnen wechselt in einem regelmäßigen Turnus, den das Presbyterium nach Anhörung der Betreffenden beschließt.






 

(2)   Die für pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden bestellten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sind Mitglied der Presbyterien der verbundenen Gemeinden.

(3)   Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind (Pfarrverweserinnen und Pfarrverweser), gehören dem Presbyterium mit beschließender Stimme an.

(4)   Andere Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, die der Kirchengemeinde zugewiesen sind, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.

(5)   Das Presbyterium kann Kirchenkreis- sowie Verbandspfarrerinnen und –pfarrer, die Dienst in der Kirchengemeinde tun, mit beratender Stimme hinzuziehen.

(6)   Die Mitgliedschaft von Militärpfarrerinnen und Militärpfarrern regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 104 a

(1) Soweit eine Pfarrstelle durch mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer, Gemeindemissionarinnen oder Gemeindemissionare versorgt wird, ist nur eine oder einer von ihnen Mitglied des Presbyteriums; die anderen nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.

(2) Hat eine oder einer eine Pfarrstelle inne, so ist diese oder dieser Mitglied des Presbyteriums. Haben zwei eine Pfarrstelle inne, so wechselt die Mitgliedschaft zwischen ihnen in einem regelmäßigen Turnus, den das Presbyterium nach Anhörung der Betreffenden beschließt; die Amtsdauer beträgt mindestens ein Jahr. Ist niemand von diesen Inhaberin oder Inhaber der Stelle, so gilt Satz 2 entsprechend.

Artikel 109

(1) Wer für mehrere Kirchengemeinden zur Pfarrerin oder zum Pfarrer, zur Gemeindemissionarin oder zum Gemeindemissionar bestellt ist, ist Mitglied des Presbyteriums jeder dieser Gemeinden.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung, die mit der vollen Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt sind (Pfarrverweserinnen und Pfarrverweser), gehören dem Presbyterium mit beschließender Stimme an.

(3) Andere Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung, die der Gemeinde zugewiesen sind, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil. Dasselbe gilt für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, die für die Kirchengemeinde eingestellt sind.

Artikel 21

(1)   Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung. Die Wahl wird spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums durchgeführt. Wird der Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter übertragen, soll für die Stellvertretung eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden. Wird der Vorsitz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer übertragen, soll für die Stellvertretung eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden. In Gesamtkirchengemeinden können für das Gesamtpresbyterium zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Mitglieder nach Artikel 46 Absatz 1 sind nicht wählbar.

(2)   Die Amtszeit für Vorsitz und Stellvertretung beträgt in der Regel zwei Jahre.



(3)   Sind die Vorsitzenden verhindert, werden sie in dringenden Fällen von der hierzu bestimmten Kirchmeisterin oder dem hierzu bestimmten Kirchmeister vertreten.

(4)   Kommt die Wahl für den Vorsitz nicht zustande, so überträgt der Kreissynodalvorstand den Vorsitz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, die eine Pfarrstelle in der Kirchengemeinde innehaben. In Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle, die von einer Pfarrverweserin oder einem Pfarrverweser verwaltet wird, kann auch diesen der Vorsitz übertragen werden. Die Stellvertretung übernimmt in diesem Fall die hierzu bestimmte Kirchmeisterin oder der hierzu bestimmte Kirchmeister.

(5)   Ist in einer Kirchengemeinde mit einer Pfarrstelle diese nicht besetzt und auch eine Pfarrverweserin oder ein Pfarrverweser nicht ernannt, so übernimmt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Pfarrerin oder ein beauftragter Pfarrer die Aufgaben des Vorsitzes oder der Stellvertretung.



(6)   Im Sinne der vorstehenden Absätze gelten Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare als Pfarrerinnen und Pfarrer oder Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen.

Artikel 115

(1) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung. Mitglieder nach Artikel 86 Absatz 1 sind nicht wählbar. Wird der Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter übertragen, soll für die Stellvertretung eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt werden. Wird der Vorsitz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer übertragen, soll für die Stellvertretung eine Presbyterin oder ein Presbyter gewählt werden. In Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) können für das Gesamtpresbyterium zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden.


(2) Die Amtszeit für Vorsitz und Stellvertretung beträgt in der Regel zwei Jahre; ihre Dauer ist vom Presbyterium jeweils in der ersten Sitzung nach seiner Neubildung festzulegen. In derselben Sitzung überträgt das Presbyterium den Vorsitz und die Stellvertretung. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Sind die Vorsitzenden verhindert, werden sie in dringenden Fällen von der hierzu bestimmten Kirchmeisterin oder dem hierzu bestimmten Kirchmeister vertreten.

(4) Kommt die Wahl für den Vorsitz nicht zustande, so überträgt der Kreissynodalvorstand den Vorsitz einem Mitglied des Presbyteriums, das eine Pfarrstelle der Gemeinde inne hat. Die Stellvertretung übernimmt in diesem Fall die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister.


(5) In Gemeinden mit einer Pfarrstelle gelten die vorstehenden Bestimmungen auch für die Pfarrverweserin und den Pfarrverweser.

(6) Ist in einer Gemeinde mit einer Pfarrstelle diese nicht besetzt und auch eine Pfarrverweserin oder ein Pfarrverweser nicht ernannt, so übernimmt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Pfarrerin oder ein beauftragter Pfarrer die Aufgaben des Vorsitzes oder der Stellvertretung.

(7) Im Sinne der vorstehenden Absätze gelten Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare als Pfarrerinnen und Pfarrer oder Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen.

Artikel 22

(1)   Das Presbyterium überträgt einer Presbyterin oder einem Presbyter das Kirchmeisteramt. Die Wahl wird spätestens in der zweiten Sitzung des neu gebildeten Presbyteriums durchgeführt. Es kann dieses Amt auch mehreren Presbyterinnen oder Presbytern übertragen, z.B. für Finanz-, Bau‑, Diakonie- und Personalangelegenheiten. In diesem Falle ist festzustellen, wer Kirchmeisterin oder Kirchmeister im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 und 4 ist und wer die Stellvertretung ausübt.

(2)   Die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister haben das Kassen- und Rechnungswesen gemäß der kirchlichen Verwaltungsordnung zu beauf­sichtigen. Sie dürfen die Kassengeschäfte nicht selber führen. Sie haben die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögens­stücke zu führen. Sie sorgen dafür, dass die Kirchengemeinde ihre diakonischen Aufgaben wahrnimmt. Sie begleiten den Dienst der beruflich Mitarbeitenden.


(3)   Den gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden kann das Kirchmeisteramt nicht übertragen werden.

(4)   Überträgt das Presbyterium einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister den Vorsitz im Presbyterium, so ist das Kirchmeisteramt neu zu besetzen.

(5)   Die Amtszeit der Kirchmeisterinnen und der Kirchmeister beträgt in der Regel zwei Jahre.

 

Artikel 111

(1) Das Presbyterium überträgt einer Presbyterin oder einem Presbyter das Kirchmeisteramt. Es kann dieses Amt auch mehreren Presbyterinnen oder Presbytern übertragen (z. B. für Finanz-, Bau- oder Diakonieangelegenheiten). In diesem Falle ist festzustellen, wer Kirchmeisterin oder Kirchmeister im Sinne des Artikels 115 ist. Das Presbyterium kann auch die Stellvertretung regeln.


(2) Die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister haben die besondere Aufgabe, die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und andere Vermögensstücke der Gemeinde zu führen und dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeinde ihre diakonische Aufgabe wahrnimmt. Sind Bauten, Wiederherstellungen oder Neubeschaffungen nötig, so haben sie bei dem Presbyterium entsprechende Anträge zu stellen. Sie haben das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde gemäß der kirchlichen Verwaltungsordnung zu beaufsichtigen. Sie dürfen die Kassengeschäfte nicht selber führen.

(3) Den gemäß Artikel 86 in das Presbyterium gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann das Kirchmeisteramt nicht übertragen werden.

(4) Überträgt das Presbyterium einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister den Vorsitz im Presbyterium, so ist das Kirchmeisteramt neu zu besetzen.



Artikel 113

Die Übertragung des Kirchmeisteramtes und des diakonischen Dienstes ist widerruflich. Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Presbyterien sind die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister, die Presbyterinnen und Presbyter für den diakonischen Dienst und die Mitglieder der von den Presbyterien gebildeten Ausschüsse neu zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig.

 

Artikel 112

(1) Das Presbyterium übertragt einzelnen Presbyterinnen und Presbytern den diakonischen Dienst des Presbyteriums.

(2) Diese Presbyterinnen und Presbyter üben den Dienst der Liebe an hilfsbedürftigen und kranken Gemeindegliedern durch persönliche Besuche und durch Verteilung der von dem Presbyterium bewilligten Unterstützungen. Sie sind berufen, in den gemeindlichen Organen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland mitzuwirken. Die Verwaltung des Armenvermögens der Gemeinde (Diakoniekasse) kann ihnen oder unter ihrer Leitung dem Gemeindeamt übertragen werden.

(3) In Kirchengemeinden, in denen eine Diakoniekirchmeisterin oder ein Diakoniekirchmeister (Artikel 111 Absatz 1) bestell ist, über sie oder er das Amt in gemeinsamer Verantwortung mit den über den diakonischen Dienst berufenen Presbyterinnen und Presbytern aus.

 

Artikel 114

(aufgehoben)

Artikel 23

(1)   Die oder der Vorsitzende soll das Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. Das Presbyterium muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder die Kirchenleitung es verlangen.

 

(2)   Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.

(3)   Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Presbyterium kann Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht seelsorgliche oder andere Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden.

 

Artikel 116

(1) Die oder der Vorsitzende soll das Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. Das Presbyterium muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder die Kirchenleitung es verlangen.

Artikel 118

(2) Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.

(3) Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Das Presbyterium kann beschließen, daß öffentliche Sitzungen stattfinden.

(4) Über Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, darf nicht öffentlich verhandelt werden.

Artikel 24

Die Mitglieder des Presbyteriums sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.

Artikel 118

(5) Die Mitglieder des Presbyteriums sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden, dauernd Verschwiegenheit zu wahren.

 

Artikel 25

Die oder der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.

Artikel 120

Die oder der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Ihnen ist jederzeit außerhalb der Reihe derer, die sich zum Wort melden, das Wort zu erteilen.

Artikel 26







 

(1)   Beruflich Mitarbeitende sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes zur Beratung hinzugezogen werden.

 

(2)   Ehrenamtlich Mitarbeitende sind in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung zu hören.

Artikel 116

(2) Die Einladung geschieht in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist liegen, die das Presbyterium nach den örtlichen Verhältnissen festsetzt.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. Das Presbyterium ist in diesem Falle nur beschlußfähig, wenn seine Mehrheit sich durch Beschluß mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt.

Artikel 109

(4) Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes zur Beratung hinzugezogen werden.

Artikel 116

(4) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sind in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes vor abschließender Beratung und Beschlußfassung zu hören.

Artikel 27

(1)   Das Presbyterium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.



 

(2)   Das Presbyterium soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.

(4)   Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.


 

(5)   Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.

 

Artikel 117

(1) Das Presbyterium ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.

(2) Ist das Presbyterium nicht beschlußfähig, so ist dies im Protokollbuch zu vermerken.

Artikel 119

(1) Das Presbyterium soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.

(3) Bei Wahlen muß auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.

(2) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wenn nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit gefordert ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.

Artikel 121

(1) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muß auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlußfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.

(2) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder an der Abstimmung teil.

 

Artikel 118

(1) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Presbyteriums. Er hat darauf zu achten, daß Ordnung und Würde nicht verletzt werden und daß nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche willen behandelt werden müssen. Mit Zustimmung des Presbyteriums kann die Leitung der Verhandlungen oder Teile derselben an ein anderes Mitglied des Presbyteriums übertragen werden.

 

Artikel 122

(1) Über die Verhandlungen des Presbyteriums ist im Protokollbuch eine Niederschrift anzufertigen, welche die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefaßten Beschlüsse enthält.

(2) Die Niederschrift ist nach ihrer Verlesung und nach Genehmigung durch das Presbyterium von der oder dem Vorsitzenden und zwei erschienenen anderen Mitgliedern des Presbyteriums zu unterzeichnen.

(3) Bei umfangreichen Niederschriften kann die Verlesung und Unterzeichnung in der folgenden Sitzung geschehen. Den Mitgliedern ist in diesem Falle Gelegenheit zu geben, den Entwurf der Niederschrift zu prüfen.

Artikel 28

(1)   Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums.

(2)   Die oder der Vorsitzende trägt die Verantwortung für die ordnungs­gemäße Verwaltung der Kirchengemeinde. Soweit Arbeitsbereiche der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister betroffen sind, geschieht dies im Einverständnis mit ihnen.

(3)   Die oder der Vorsitzende führt den Schriftwechsel. Das Presbyterium kann den Schriftwechsel für bestimmte Bereiche den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern übertragen. In diesem Falle ist die Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden erforderlich. Eine Übertragung auf andere ist nur durch Gemeindesatzung möglich. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung kann die oder der Vorsitzende auf andere übertragen.

Artikel 123

(1) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinde. Soweit der Arbeitsbereich der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister betroffen ist, geschieht dies im Einverständnis mit ihnen. Die oder der Vorsitzende führt den Schriftwechsel. Das Presbyterium kann den Schriftwechsel für bestimmte Bereiche den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern übertragen. In diesem Fall ist die Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden erforderlich. Eine Übertragung auf andere ist nur durch Gemeindesatzung möglich.

Artikel 29

In dringenden Fällen, bei denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einver­nehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirch­meister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung verweigert, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.

 

Artikel 123

(2) In eiligen Fällen, bei denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einverständnis mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber, unbeschadet der etwaigen Verantwortlichkeit der oder des Vorsitzenden und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters, ihre Gültigkeit.

Artikel 30

(1)   Die oder der Vorsitzende zeichnet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Presbyteriums rechtsverbindlich für die Kirchengemeinde. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

Artikel 125

(1) Alle für den Rechtsverkehr bedeutsamen Urkunden, insbesondere solche, welche eine Verpflichtung der Kirchengemeinde feststellen, und Vollmachten sind namens der Kirchengemeinde von der oder dem Vorsitzenden deren Stellvertretung und zwei anderen Mitgliedern des Presbyteriums unter Beidrückung des Gemeindesiegels zu unterzeichnen.

(2) Hierdurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.

 

Artikel 124

Der Nachweis über einen Beschluß des Presbyteriums wird durch einen von der oder dem Vorsitzenden beglaubigten und mit dem Gemeindesiegel versehenen Auszug aus dem Protokollbuch des Presbyteriums geführt.

Artikel 31

(1)   Das Presbyterium kann für einzelne Arbeitsgebiete Fachausschüsse bilden. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt.

(2)   Das Presbyterium soll insbesondere Fachausschüsse für folgende Angelegenheiten bilden: Theologie und Gottesdienst, Diakonie, Finanzverwaltung, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

 

Artikel 126

(1) Das Presbyterium kann für einzelne Arbeitsgebiete Fachausschüsse bilden. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt.

Artikel 127

(1) Zur Mitwirkung bei Beratungen über Fragen der Theologie und des Gottesdienstes soll das Presbyterium einen Ausschuß für Theologie und Gottesdienst berufen.

(2) Für die geordnete Durchführung der Diakonie soll das Presbyterium einen Diakonieausschuß bestellen.

(3) Zur Mitwirkung in der Finanzverwaltung soll das Presbyterium einen Finanzausschuß berufen.

(4) Zur Mitwirkung bei der Beratung und zur Begleitung und Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll das Presbyterium einen Jugendausschuss berufen.

(5) Das Presbyterium kann auch andere Fachausschüsse bilden, z. B. für Öffentlichkeitsarbeit, Personalfragen und Bauangelegenheiten.

Artikel 32

(1)   Die Fachausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums, solchen Personen, die gemäß Artikel 20 an den Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen und zum Presbyteramt befähigten sachkundigen Mitgliedern der Kirchengemeinde bestehen. Artikel 44 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde gemäß Artikel 66 sind zu berücksichtigen.

(2)   Das Presbyterium bestimmt die Mitglieder und die Vorsitzenden der Fachausschüsse. Bei jeder turnusmäßigen Umbildung des Presbyteriums sind sie spätestens in der zweiten Sitzung neu zu bestellen. Bis zur Neubildung bestehen die alten Fachausschüsse fort.

(3)   Die Fachausschüsse sind dem Presbyterium verantwortlich und haben ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeit zu berichten. Sie sind vor Entscheidungen, die ihren Fachbereich betreffen, zu hören. Sie haben das Recht, Anträge an das Presbyterium zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Verhandlungen einzuladen.

(4)   Die Übertragung einzelner Rechte des Presbyteriums auf einen Fachausschuss bedarf einer Gemeindesatzung. Darin kann den Ausschüssen für ihren Fachbereich auch das Verfügungsrecht über finanzielle Mittel im Rahmen des Haushaltplanes eingeräumt werden. Die Gemeindesatzung muss gewährleisten, dass die Gesamtleitung vom Presbyterium wahr­genommen werden kann.

(5)   Abweichend von Absatz 4 werden in Gesamtkirchengemeinden bevollmächtigte Fachausschüsse nach einem besonderen Kirchengesetz und der Satzung der Gesamtkirchengemeinde gebildet.

(6)   Für die Arbeit der Fachausschüsse gelten die Vorschriften für das Presbyterium entsprechend.

(7)   Für die Ausführung der Beschlüsse sorgt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums gemäß Artikel 28, wenn eine Gemeindesatzung nicht etwas anderes bestimmt.

Artikel 128

(1) Die Fachausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums und sachkundigen Gemeindegliedern bestehen. Die in den Finanzausschuß berufenen Gemeindeglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sind besonders zu berücksichtigen.


(2) Das Presbyterium bestimmt in der Regel die Vorsitzenden der Fachausschüsse.


(3) Die Fachausschüsse sind dem Presbyterium verantwortlich und haben ihm auf Verlangen jederzeit über den Stand ihrer Arbeit zu berichten. Sie sollen vor Entscheidungen des Presbyteriums, die ihren Fachbereich betreffen, gehört werden. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Verhandlungen einzuladen.

Artikel 126

(2) Die Übertragung einzelner Rechte des Presbyteriums auf einen Fachaus-schuß bedarf einer Gemeindesatzung. Darin kann den Ausschüssen für ihren Fachbereich auch das Verfügungsrecht über finanzielle Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes eingeräumt werden. Die Gemeindesatzung muß gewährleisten, daß die Gesamtleitung vom Presbyterium wahrgenommen werden kann.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden in Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) bevollmächtigte Fachausschüsse nach einem besonderen Kirchengesetz  und der Satzung der Gesamtkirchengemeinde gebildet.


Artikel 128

(4) Für die Ausführung der Beschlüsse sorgt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums, wenn eine Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt

Artikel 33

(1)   Das Presbyterium kann für einen Pfarrbezirk oder Wohnbereich einen Bezirksausschuss bilden oder eine Presbyterin oder einen Presbyter zur oder zum Bezirksbeauftragten bestellen. Ihnen obliegt die besondere Sorge für alle den Bezirk oder den Wohnbereich betreffenden Angelegenheiten. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt.

(2)   Für die Bezirksausschüsse gelten die Vorschriften für die Fachausschüsse entsprechend.

Artikel 129

Das Presbyterium kann für einen Pfarrbezirk oder Wohnbereich einen Bezirks-ausschuß bilden, dem die besondere Sorge für den jeweiligen Bezirk oder Bereich obliegt. Die nach Artikel 110 bestimmten Mitglieder des Presbyteriums gehören dem Bezirksausschuß an. Artikel 126 und 128 gelten entsprechend.

Artikel 110

In Gemeinden mit mehreren Pfarrbezirken oder von größerer räumlicher Ausdehnung sollen für bestimmte Pfarrbezirke oder Wohnbereiche Mitglieder des Presbyteriums bestimmt werden, denen die besondere Sorge für alle den Bezirk oder den Bereich betreffenden Angelegenheiten obliegt. Die Rechte des Presbyteriums bleiben unberührt; Abweichungen bedürfen der Regelung durch eine Gemeindesatzung.

Artikel 34

Das Presbyterium kann zu seiner Beratung einen Gemeindebeirat wählen.

Artikel 131

Das Presbyterium kann zu seiner Beratung einen Gemeindebeirat wählen.

Artikel 35

(1)   Das Presbyterium muss die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kirchengemeinde mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung einladen. In Gesamtkirchengemeinden findet die Gemeindeversammlung in den Gemeindebereichen statt. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich, soweit das Presbyterium im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.

(2)   Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die Tagesordnung sind im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. Mitglieder der Kirchengemeinde können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen; darüber entscheidet die oder der Vorsitzende.

(3)   Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt bei der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium auch einer anderen Person übertragen werden.

(4)   In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet und beraten. Insbesondere sind in der Gemeindeversammlung folgende Angelegenheiten zu besprechen: eine beabsichtigte Veränderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste oder eine Änderung der Gottesdienstordnungen, die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, Bauvorhaben, die Planung gemeindlicher Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand, die Planung der Teilung oder Aufhebung der Kirchengemeinde oder die Zusammenlegung der Kirchengemeinde mit einer anderen sowie die Überlegungen des Presbyteriums im Blick auf die Pfarrstellenbesetzung. Die Gemeindeversammlung wirkt bei einer Änderung des Presbyterwahl­verfahrens mit.

(5)   Die Ergebnisse der Gemeindeversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Presbyterium hat hierüber zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidungen zu unterrichten.

(6)   In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken können neben der Gemeindeversammlung auch Bezirksversammlungen einberufen werden.

 

Artikel 130

(1) Das Presbyterium hat die zum Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeindeversammlung einzuladen. In Gesamtkirchengemeinden (Artikel 7 b) findet die Gemeindeversammlung in den Gemeindebereichen statt.

(2) Zeit und Ort der Gemeindeversammlung sowie die Tagesordnung sind den Gemeindegliedern im Gottesdienst durch zweimalige Kanzelabkündigung und in sonst geeigneter Weise mitzuteilen. Die zur Teilnahme berechtigten Gemeindeglieder können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Gemeindeversammlung stellen.

(3) Die Leitung der Gemeindeversammlung liegt bei der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie kann vom Presbyterium auch einer anderen Person übertragen werden.

(4) In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und über die Gesamtlage der Kirche berichtet. Insbesondere sind in der Gemeindeversammlung folgende Angelegenheiten zu besprechen: eine beabsichtigte Veränderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste oder eine Änderung der Gottesdienstordnungen, Bauvorhaben, die Planung gemeindlicher Einrichtungen mit besonderem Kostenaufwand, die Planung der Teilung oder Aufhebung der Kirchengemeinde oder der Zusammenlegung der Kirchengemeinde mit einer anderen sowie die Überlegungen des Presbyteriums im Blick auf die Pfarrstellenbesetzung. Ein Kirchengesetz kann bestimmen, daß die Gemeindeversammlung bei einer Änderung des Presbyterwahlverfahrens mitzuwirken hat.

(5) Die Gemeindeversammlung kann Vorschläge zur Besserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde machen. Das Presbyterium hat über diese Vorschläge zu beraten und die Gemeinde in geeigneter Weise über seine Entscheidung zu unterrichten.

(6) In Gemeinden mit mehreren Pfarrbezirken können neben der Gemeindeversammlung auch Bezirksversammlungen einberufen werden.

(7) Weitere Einzelheiten, die die besonderen örtlichen Verhältnisse berücksichtigen, können nach Anhörung der Gemeindeversammlung durch eine Gemeindesatzung geregelt werden.

Artikel 36

(1)   Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammen.

(2)   Die Presbyterien benachbarter Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammentreten. Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Bestimmung des Vorsitzes durch Wahl die oder der Dienstälteste der derzeitigen Vorsitzenden der beteiligten Presbyterien.


(3)   Mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes kann jedes Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnen.

(4)   Die vereinigten Presbyterien können kirchenordnungsmäßige Aufgaben der einzelnen Kirchengemeinden gegen deren Willen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung an sich ziehen.

(5)   Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für das Presbyterium entsprechend.

Artikel 132

(1) Sind mehrere Gemeinden pfarramtlich verbunden, so treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu gemeinsamer verbindlicher Beschlußfassung zusammen.

(2) Die Presbyterien benachbarter Gemeinden eines Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten ebenfalls zu gemeinsamer verbindlicher Beschlußfassung zusammentreten. Die Kirchenleitung kann den Zusammentritt anordnen. Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Bestimmung des Vorsitzes durch Wahl die oder der Dienstälteste der derzeitigen Vorsitzenden der beteiligten Presbyterien. Die Kirchenleitung kann den Vorsitz der Superintendentin oder dem Superintendenten übertragen.

(3) Der Kreissynodalvorstand kann gestatten, daß jedes Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnet.

(4) Die vereinigten Presbyterien können kirchenordnungsmäßige Aufgaben der einzelnen Gemeinden gegen deren Willen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung an sich ziehen.

(5) Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen für die Beschlußfassung der Presbyterien entsprechend.

Artikel 37

(1)   Wenn ein Presbyterium seine in dieser Ordnung oder in anderen Kirchengesetzen festgelegten Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung dabei verharrt, so eröffnet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes ein Verfahren gegen das Presbyterium. Sie kann hierbei dem Presbyterium vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen. In diesem Fall beauftragt sie den Kreissynodalvorstand, für die Kirchengemeinde Bevollmächtigte zu bestellen, die die Aufgaben und Befugnisse des Presbyteriums wahrnehmen.

(2)   Hält die Kirchenleitung nach Abschluss der Ermittlungen die gegen das Presbyterium erhobene Beschuldigung für begründet, so löst sie das Presbyterium auf. Die Kirchenleitung kann in entsprechender Anwendung von Artikel 48 einzelnen Mitgliedern des Presbyteriums die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. Der Kreissynodalvorstand bestellt Bevollmächtigte, falls diese nicht nach Absatz 1 bestellt sind. Sie haben die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen kann.

(3)   Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verwaltungskammer Klage erheben. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Presbyteriums.

Artikel 133

(1) Wenn ein Presbyterium seine in dieser Ordnung oder in anderen Kirchengesetzen festgelegten Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und die Kirchenleitung dabei verharrt, so eröffnet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes ein Verfahren gegen das Presbyterium. Sie kann hierbei dem Presbyterium vorläufig die Ausübung seines Amtes untersagen. In diesem Fall beauftragt sie den Kreissynodalvorstand, für die Gemeinde Bevollmächtigte zu bestellen, die die Befugnisse des Presbyteriums wahrnehmen.

(2) Hält die Kirchenleitung nach Abschluß der Ermittlungen die gegen das Presbyterium erhobene Beschuldigung für begründet, so beantragt sie bei der Verwaltungskammer die Auflösung des Presbyteriums. Erkennt die Verwaltungskammer auf Auflösung des Presbyteriums, so kann sie den Schuldigen die Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen.


(3) Erkennt die Verwaltungskammer auf Auflösung des Presbyteriums, so bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte, falls diese nicht nach Absatz 1 bestellt worden sind. Sie haben die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen

Artikel 38

Ist ein Presbyterium dauernd beschlussunfähig oder erweist es sich als arbeitsunfähig, so ist durch den Kreissynodalvorstand die Beschluss- oder Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Der Kreissynodalvorstand bestellt zur Leitung der Kirchengemeinde Bevollmächtigte. Sie haben die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen kann.

 

Artikel 134

Ist ein Presbyterium dauernd beschlußunfähig oder erweist es sich als arbeitsunfähig, ohne daß es als solches seine Pflicht verletzt hat, so ist durch den Kreissynodalvorstand die Beschluß- oder Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Der Kreissynodalvorstand bestellt zur Leitung der Gemeinde Bevollmächtigte, zu denen auch bisherige Presbyterinnen und Presbyter gehören können. Sie haben die Neubildung des Presbyteriums durchzuführen.

Artikel 39

In einer neugebildeten Kirchengemeinde bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte zu ihrer Leitung. Sie haben die Bildung eines Presbyteriums durchzuführen, die außerhalb des Vierjahresturnus erfolgen kann.

Artikel 135

In einer neugebildeten Kirchengemeinde bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte zur Leitung der Gemeinde. Diese haben das Presbyterium nach der Ordnung für die Übertragung des Presbyteramtes zu bilden.

Artikel 40

Zu Bevollmächtigten können ordinierte Theologinnen und Theologen und zum Presbyteramt Befähigte aus der betroffenen oder einer anderen Kirchengemeinde bestellt werden. Mit der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter erlischt das Amt der Bevollmächtigten.

Artikel 136

Bevollmächtigte müssen im Pfarramt stehen oder zum Presbyteramt befähigt sein. Mit der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter erlischt das Amt der Bevollmächtigten.

Artikel 41

Das weitere Verfahren für die Arbeit des Presbyteriums und der Fachaus­schüsse wird durch Kirchengesetz geregelt.

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Dritter Abschnitt

Die Dienste der Kirchengemeinde

Artikel 42

(1)   Aufgrund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Dienste der Kirchengemeinde, die ehrenamtlich oder beruflich ausgeübt werden. Diese Dienste stehen gleichwertig nebeneinander.

(2)   Mit ihren unterschiedlichen Gaben stehen alle Mitarbeitenden in einer Dienstgemeinschaft, die vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Achtung und Anerkennung erfordert.

Dritter Abschnitt

Die Dienste der Kirchengemeinde

 

 

A. Der Dienst der Presbyterinnen und der Presbyter

Artikel 43

(1)   Die Presbyterinnen und Presbyter leiten in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums die Kirchengemeinde. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in dem vielfältigen Dienst der Kirchengemeinde mitarbeiten. Darüber hinaus stehen sie in der Dienstgemeinschaft der Kirche.

(2)   Die Presbyterinnen und Presbyter erhalten für ihren Dienst geistliche Zurüstung, fachliche Unterstützung und Informationen über alle Bereiche kirchlichen Lebens.

(3)   Die Presbyterinnen und Presbyter arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.

B. Der Dienst der Presbyterinnen und Presbyter

Artikel 83

(1) Die Presbyterinnen und Presbyter sind dazu berufen, im Presbyterium in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums (Artikel 104) die Kirchengemeinde zu leiten. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in dem vielfältigen Dienst der Gemeinde mitarbeiten. Darüber hinaus stehen sie in der Dienstgemeinschaft der Kirche.

(2) Die Presbyterinnen und Presbyter brauchen für ihren Dienst geistliche Zurüstung und ständige Information über alle Bereiche kirchlichen Lebens. Sie sollen deshalb von den entsprechenden Angeboten ihrer Kirchengemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche Gebrauch machen.

(3) Die Presbyterinnen und Presbyter verrichten ihre Dienste unentgeltlich; notwendige Ausgaben und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.

Artikel 44

(1)   Das Presbyteramt kann nur Mitgliedern der Kirchengemeinde übertragen werden. Sie müssen zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sein. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

 

 

(2)   Die Presbyterinnen und Presbyter werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen ein Gelübde ab. Dabei werden sie auf das Zeugnis der Heiligen Schrift und die Bekenntnisse der Kirche gemäß dem Grundartikel verpflichtet.












(3)   Das Presbyteramt kann aus erheblichen Gründen niedergelegt werden. Die Niederlegung des Amtes wird vom Presbyterium durch Beschluss festgestellt.

 

(4)   Presbyterinnen und Presbyter scheiden spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus dem Amt aus.

Artikel 84

(1) Das Presbyteramt kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die sich durch gewissenhafte Erfüllung der Pflichten evangelischer Gemeindeglieder als treue Glieder der Gemeinde bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind.

Artikel 89

Das Verfahren für die Übertragung des Presbyteramtes wird durch Kirchengesetz geregelt.

(2) Die Presbyterinnen und Presbyter werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen dabei ein Gelübde ab. Sie werden gefragt:

“Seid Ihr bereit, das Euch übertragene Amt in der Leitung unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort Gottes, wie es ausgelegt wird in den Bekenntnissen unserer Kirche und aufs Neue bezeugt ist in der Barmer Theologischen Erklärung sorgfältig und treu auszuüben?

Versprecht Ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche zu wachen, bei allen Euch anvertrauten Aufgaben und Diensten die geltenden Ordnungen unserer Kirche zu beachten und in allem danach zu trachten, daß die Kirche auf dem Wege der Nachfolge Christi, ihres einen Hauptes, bleibe?“

Darauf antworten sie:

„Ja, mit Gottes Hilfe.“

(3) Gemeindeglieder dürfen das Presbyteramt nur aus erheblichen Gründen ablehnen oder niederlegen. Ablehnung der Wahl und Niederlegung des Amtes werden vom Presbyterium durch Beschluß festgestellt.

Artikel 87

(3) Das Presbyteramt endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.

Artikel 45

(1)   Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet ist, in einer Eingetragenen Partnerschaft lebt, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied dieses Presbyteriums sein. Dies gilt nicht für Ehepaare und Paare in Eingetragener Partnerschaft, die in derselben Kirchengemeinde Pfarrstellen innehaben oder verwalten.





(2)   Treten die Voraussetzungen nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, muss eines der betroffenen Mitglieder ausscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los.

(3)   Steht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zu einem Mitglied des Presbyteriums in einem der vorbezeichneten Verhältnisse, so scheidet das betroffene Mitglied des Presbyteriums mit der Einführung der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Presbyterium aus.

(4)   Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen auf Antrag des Presbyteriums mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.

Artikel 85

(1) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied des Presbyteriums sein.


 (2) Werden Eheleute oder Gemeindeglieder der in Absatz 1 genannten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrade gleichzeitig gewählt, so tritt in das Presbyterium ein, wer die höhere Stimmenzahl erhalten hat. Trifft in solchen Fällen die Wahl einer Presbyterin oder eines Presbyters mit der Wahl einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in das Presbyterium zusammen, so entscheidet das Los.

(3) Wird ein solches Verhältnis während der Amtszeit begründet, muß ein betroffenes Mitglied des Presbyteriums ausscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los.

(4) Steht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zu einem Mitglied des Presbyteriums in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsverhältnisse, so scheidet das betreffende Mitglied des Presbyteriums mit der Einführung der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Presbyterium aus. Dies gilt nicht für Ehepaare, die in derselben Gemeinde Pfarrstellen innehaben oder verwalten.

(5) Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen auf Antrag des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.

Artikel 46

(1)   Beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 66 der Kirchengemeinde oder eines Gemeindeverbandes, Gesamtverbandes, Kirchenkreises oder Kirchenkreisverbandes, dem die Kirchengemeinde angehört, werden in einem gesonderten Wahlverfahren in das Presbyterium gewählt.

 

(2)   Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeitenden finden die Bestimmungen über die Presbyterinnen und Presbyter entsprechend Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.

 

(3)   Wird eine Presbyterin oder ein Presbyter in der Kirchengemeinde oder dem Gemeindeverband, Gesamtverband, Kirchenkreis oder Kirchenkreis­verband, dem die Kirchengemeinde angehört, angestellt, so endet die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung nicht ausdrücklich eine Ausnahme zulässt.

 

Artikel 86

(1) Wer haupt- oder nebenamtlich in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Gemeindeverband, Gesamtverband, Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband steht, dem die Gemeinde angeschlossen ist, kann nur nach Maßgabe eines besonderen Kirchengesetzes zum Mitglied des Presbyteriums gewählt werden.

(2) Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Bestimmungen über die Presbyterinnen und Presbyter entsprechend Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts anderes bestimmt.

Artikel 87

(2) Wird eine Presbyterin oder ein Presbyter als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Kirchengemeinde oder dem Gemeindeverband, Gesamtverband, Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband, dem die Gemeinde angeschlossen ist, im Haupt- oder Nebenamt angestellt, so endet die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung nicht ausdrücklich eine Ausnahme zuläßt.

Artikel 47

Das Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes nicht mehr gegeben sind. Dies wird außer in den Fällen des Artikels 48 Absatz 1 durch Beschluss des Presbyteriums festgestellt. Dagegen kann binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

Artikel 87

(1) Das Presbyteramt erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Presbyteramtes nicht mehr gegeben sind. Dies wird durch Beschluß des Presbyteriums festgestellt. Dagegen ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

Artikel 48

(1)   Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtwidrigkeit eine Mahnung oder einen Verweis erteilen; bei grober Pflichtwidrigkeit kann er die Entlassung beschließen. Er hat zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu hören.

(2)   Gegen den Beschluss, der mit Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied und dem Presbyterium zugestellt werden muss, ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Klage bei der Verwaltungskammer zulässig.

(3)   Wer wegen Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium entlassen wird, verliert die Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes. Sie kann auf Antrag vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Presbyterium wieder zuerkannt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 88

(1) Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine Mahnung oder einen Verweis erteilen; bei grober Pflichtwidrigkeit kann er die Entlassung beschließen. Er hat zuvor das Presbyterium und das betroffene Mitglied zu hören.

(2) Gegen den Beschluß, der mit Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied und dem Presbyterium zugestellt werden muß, ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die Verwaltungskammer zulässig. Diese entscheidet endgültig.

(3) Wer wegen Pflichtwidrigkeit aus dem Presbyterium entlassen wird, verliert die Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes. Sie kann auf Antrag vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Presbyterium wieder zuerkannt werden.

B. Der Dienst der Pfarrerinnen und der Pfarrer,
der anderen Ordinierten und der Beauftragten

Artikel 49

(1)   Pfarrerinnen und Pfarrer haben als Ordinierte den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Evangeliums, zur Verwaltung der Sakramente und zur Seelsorge. An der Erfüllung des Auftrags der Kirche gemäß Artikel 1 wirken sie mit.

(2)   Sie sind als Mitglieder des Presbyteriums an der Leitung der Kirchengemeinde beteiligt.

(3)   Die Amtspflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer werden im Einzelnen durch eine vom Presbyterium aufgestellte und von der Kirchenleitung genehmigte Dienstanweisung geregelt. Dabei ist die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitwirkung der Pfarrerinnen und Pfarrer in kirchlichen Gremien ist Dienst.

 

A. Der Pfarrdienst

Artikel 68

Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Dienst am Wort und im Hirtenamt für die Gemeinde den Auftrag, das Evangelium zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Sie haben den Dienst der christlichen Unterweisung und der Seelsorge auszuüben. In Gemeinschaft mit den anderen Mitgliedern des Presbyteriums obliegt ihnen die Leitung der Kirchengemeinde

Artikel 69

(5) Die Amtspflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer werden im einzelnen durch eine vom Presbyterium aufgestellte und von der Kirchenleitung genehmigte Dienstanweisung geregelt.

Artikel 217

Pfarrerinnen und Pfarrer, kirchliche Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder einer Synode keines Urlaubs.

Artikel 50













Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber ihrer Kirchengemeinde sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Ihnen können durch die Kreissynode, die Landessynode und die Kirchenleitung gemeindeübergreifende Aufgaben übertragen werden. Die Teilnahme am Pfarrkonvent ist Pflicht

Artikel 69

(1) Zu den besonderen Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer gehören die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes und der Vollzug der Amtshandlungen nach der Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Den Dienst der Seelsorge sollen sie, auch durch Hausbesuch, ausüben. Sie sollen das persönliche Sündenbekenntnis hören und das Wort der Vergebung zusprechen (Beichte). An der Erfüllung des missionarischen und diakonischen Auftrages der Kirche sollen sie mitwirken. Sie sollen sich dafür einsetzen, daß Gerechtigkeit und Liebe geübt werden.

(2) Entsprechend den Erfordernissen der Kirchengemeinde werden ihnen darüber hinaus besondere Aufgaben übertragen; dabei sollen ihre Ausbildung und Eignung berücksichtigt werden.

(3) Unbeschadet ihrer Dienstpflicht gegenüber der Gemeinde, in die sie gerufen sind, sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Über den Bereich der Ortsgemeinde hinausgehende Aufgaben können ihnen durch die Kreissynode, durch die Landessynode und durch die Kirchenleitung übertragen werden. Die Teilnahme an den kreissynodalen Pfarrkonventen ist für sie Pflicht.

(4) Die Pfarrerinnen und Pfarrer haben die Kirchenbücher nach den bestehenden Vorschriften zu führen und für die Aufbewahrung aller Bücher, Urkunden und Nachrichten, welche den Zustand und das Vermögen der Gemeinde betreffen, zu sorgen, sofern das Presbyterium diese Aufgaben nicht einem Gemeinde- oder Verwaltungsamt übertragen hat.

Artikel 51

(1)   Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen der kirchlichen Ordnung in der Verkündigung und in der Seelsorge selbstständig.

 

(2)   Sie stehen in der geschwisterlichen Gemeinschaft des Presbyteriums, der Mitarbeitenden ihrer Kirchengemeinde und der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis. In dieser Gemeinschaft suchen und erfahren sie Rat und Hilfe für die Führung ihres Amtes und ihres persönlichen Lebens.

 

(3)   Sie sind zur Zusammenarbeit mit allen in der Kirche Mitarbeitenden verpflichtet.

Artikel 70

Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Rahmen der kirchlichen Ordnung im Dienst am Wort und in der Seelsorge selbständig.

Artikel 72

(2) Die Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in der geschwisterlichen Gemeinschaft des Presbyteriums, der Mitarbeitenden ihrer Kirchengemeinde und der Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis. Sie sollen Mahnung und Hilfe willig annehmen.

(1) Die Kirche gibt den Pfarrerinnen und Pfarrern für die Führung ihres Amtes und ihres persönlichen Lebens Rat und Hilfe.

(3) Sie sind zur Zusammenarbeit mit allen in der Kirche Mitarbeitenden verpflichtet.

Artikel 52

(1)   Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes, insbesondere in seelsorglichen Zusammen­hängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Dienst ausgeschieden sind.

(2)   Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.

Artikel 71

(1) In allen Angelegenheiten, die den Pfarrerinnen und Pfarrern in Ausübung ihres Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn ihr Dienstverhältnis nicht mehr besteht.

(2) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.

Artikel 53

Werden Mängel oder Nachlässigkeiten im Dienst oder im persönlichen Leben bekannt und haben Seelsorge und Beratung nicht zu einer Änderung geführt, dann ermahnen die für die Dienstaufsicht Zuständigen die Pfarrerin oder den Pfarrer. Reicht auch diese Mahnung nicht aus oder ist es unmittelbar geboten, so kann ein förmliches Verfahren eingeleitet werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

 

Artikel 72

(4) Werden Mängel oder Nachlässigkeiten im Dienst oder im persönlichen Leben bekannt und haben Seelsorge und Beratung nicht zu einer Änderung geführt, dann ermahnen die für die Dienstaufsicht Zuständigen die Pfarrerin oder den Pfarrer. Reicht auch diese Mahnung nicht aus, oder ist es unmittelbar geboten, so kann ein Verfahren eingeleitet werden, das je nach Lage des Falles ein Disziplinarverfahren, ein Lehrbeanstandungsverfahren oder ein Verfahren zur Versetzung in den Wartestand oder zur Abberufung ist. Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt.

Artikel 54

(1)   Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden zu ihrem Dienst berufen. In der Regel ist die Berufung mit der Übertragung einer Pfarrstelle verbunden.


(2)   Mit der Berufung wird in der Regel ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis auf Lebenszeit begründet. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.



 

(3)   Wer eine Pfarrstelle innehat, kann nicht zugleich eine andere Pfarrstelle innehaben.

 

Artikel 73

(1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden zu ihrem Dienst durch Übertragung einer in einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem Gemeinde- oder Kirchenkreisverband oder in der Landeskirche als dauernde Einrichtung begründeten Pfarrstelle berufen.

(2) Mit der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet. Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, daß in begründeten Einzelfällen Pfarrerinnen und Pfarrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt und in eine Pfarrstelle berufen werden können.

(4) Die Rechtsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer werden im einzelnen durch Kirchengesetz geregelt.



(3) Für die Aufbringung des Diensteinkommens und die Bereitstellung einer Dienstwohnung ist die Anstellungskörperschaft (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Gemeinde- oder Kirchenkreisverband, Landeskirche) nach Maßgabe des allgemeinen kirchlichen Besoldungsrechts verantwortlich.

Artikel 55

Hat eine Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen, so ist den Pfarrerinnen und Pfarrern, sofern ihnen nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, in der Regel ein Pfarrbezirk und ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzu­weisen.

 

Artikel 74

Hat eine Kirchengemeinde mehr als eine Pfarrstelle, so ist den Pfarrerinnen und Pfarrern, sofern ihnen nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, ein Teil der Gemeinde als selbständig zu verwaltender Pfarrbezirk und in der Regel ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen. Ein turnusmäßiger Wechsel der Pfarrbezirke soll nicht stattfinden. Das Nähere regelt die Dienstanweisung.

Artikel 56

Für Mitglieder der Kirchengemeinde, die eine Amtshandlung wünschen, ist die Pfarrerin oder der Pfarrer ihrer Kirchengemeinde, in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken die Pfarrerin oder der Pfarrer ihres Bezirks zuständig, sofern nicht die Zuständigkeit gesetzlich anders geregelt ist oder die Dienstanweisungen anderes vorsehen.

Artikel 75

Für Gemeindeglieder, die eine Amtshandlung begehren, ist die Pfarrerin oder der Pfarrer ihrer Kirchgemeinde, in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken die Pfarrerin oder der Pfarrer ihres Bezirks zuständig, sofern eine Gemeindesatzung nichts anderes vorsieht.

Artikel 57

(1)   Wünscht ein Mitglied der Kirchengemeinde eine Amtshandlung von einer oder einem anderen Ordinierten oder Beauftragten als der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer, so bedarf dies deren oder dessen Zustimmung. Sie darf nur verweigert werden, wenn die Amtshandlung nicht zulässig ist oder wenn sie das gedeihliche Zusammenleben in den Kirchengemeinden gefährdet. Wird die Zustimmung verweigert, so kann Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten eingelegt werden. Diese oder dieser entscheidet endgültig.


(2)   Die Amtshandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die Zustimmung vorliegt.



(3)   Wer die Amtshandlung vorgenommen hat, hat dies der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Angaben für das Kirchenbuch zu machen.

Artikel 76

(1) Wünscht ein Gemeindeglied, daß eine Amtshandlung von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer vollzogen werde, so ist bei der Taufe, bei der Konfirmation und der Vorbereitung dazu, bei der Trauung und beim Begräbnis eine pfarramtliche Abmeldebescheinigung erforderlich. Sie darf nur abgelehnt werden, wenn die Amtshandlung nach der Kirchenordnung nicht zulässig ist oder wenn die Vornahme der Amtshandlung durch die gewünschte Pfarrerin oder den gewünschten Pfarrer das gedeihliche Zusammenleben in der Gemeinde gefährdet. Wird die Abmeldebescheinigung versagt, so kann die Entscheidung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten angerufen werden.

(2) Die Amtshandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die Abmeldebescheinigung vorliegt.

(3) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer ist zur Vornahme einer Amtshandlung berechtigt und verpflichtet, wenn ein dringender Notfall vorliegt.

(4) Wer die Amtshandlung vorgenommen hat, hat dies der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Angaben für das Kirchenbuch zu machen.

Artikel 58

Will ein Mitglied der Kirchengemeinde eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer allgemein in Anspruch nehmen, so bedarf es der Erlaubnis der Superintendentin oder des Superintendenten. Sie ist zu erteilen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Presbyterium ist zuvor zu hören. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde bei der Kirchenleitung eingelegt werden.

Artikel 77

Will ein Gemeindeglied eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer allgemein in Anspruch nehmen, so bedarf es der Erlaubnis der Superintendentin oder des Superintendenten. Sie ist zu erteilen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Das Presbyterium ist zuvor zu hören. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde bei der Kirchenleitung zulässig.

Artikel 59

Den Mitgliedern der Kirchengemeinde steht für Amtshandlungen nach Artikel 57 oder 58 der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei. Die kirchliche Ordnung der Kirchengemeinde muss gewahrt werden.

Artikel 78

Für die Amtshandlung einer oder eines nach Artikel 76 oder 77 erwählten Pfarrerin oder Pfarrers steht der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei unter der Voraussetzung, daß die kirchliche Ordnung der Gemeinde gewahrt wird und die kirchlichen Vorschriften innegehalten werden.

Artikel 60

Besondere Gottesdienste neben den in der Kirchengemeinde üblichen dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer einer anderen Gemeinde nur mit Zustim­mung des Presbyteriums halten. Verweigert dieses die Zustimmung, so kann Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

Artikel 79

Besondere Gottesdienste neben den in der Gemeinde üblichen dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich einer anderen Gemeinde nur mit Zustimmung des Presbyteriums der betreffenden Gemeinde halten. Versagt dieses die Zustimmung, so kann die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes herbeigeführt werden. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Kirchenleitung möglich. Diese entscheidet endgültig.

 

Artikel 80

Ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung können durch die Kirchenleitung mit der Verwaltung einer Pfarrstelle oder mit einem sonstigen pfarramtlichen Dienst ständig oder vorübergehend beauftragt werden.

Artikel 61

Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionaren werden bestimmte Aufgaben des pfarramtlichen Dienstes übertragen.

 

Artikel 91 a

Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare werden bestimmte Aufgaben des pfarramtlichen Dienstes übertragen. Unbeschadet der dem Pfarramt obliegenden Verantwortung sind sie vor allem für den Dienst an Gemeindegliedern einzusetzen, für die ein besonderer missionarischer Dienst angezeigt erscheint.

Artikel 62

Für den Dienst in Funktionsbereichen, in Pfarrstellen eines Verbandes, eines Kirchenkreises, der Landeskirche, eines kirchlichen Werkes oder in einem entsprechenden Auftrag gelten die Bestimmungen der Artikel 49 bis 61 dieser Ordnung sinngemäß.

Artikel 81

Für den Pfarrdienst eines Verbandes, eines Kirchenkreises, der Landeskirche, der kirchlichen Werke oder in einem entsprechenden Auftrag gelten die Bestimmungen der Artikel 68 bis 80 dieser Ordnung sinngemäß.

 

 

Artikel 82

(aufgehoben)

Artikel 63

(1)   Mitglieder der Kirchengemeinde, welche die Gabe der Wortverkündigung haben, können auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodal­vorstandes von der Kirchenleitung für die öffentliche Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente zu Prädikantinnen und Prädikant bestellt werden.

(2)   Beruflich Mitarbeitende gemäß Artikel 66 in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit können im Rahmen und für die Dauer ihres Dienstes mit der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente beauftragt werden.

(3)   Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 92

Gemeindeglieder, welche die Gabe der Wortverkündigung haben, können auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes von der Kirchenleitung für die Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente zu Predigthelferinnen und Predigthelfern bestellt werden.

Artikel 91

(2) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, daß hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit im Rahmen und für die Dauer ihres Dienstes mit der Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente beauftragt werden können.

 

C. Andere Dienste

Artikel 64

(1)   Zur Erfüllung ihres Auftrages gewinnt die Kirchengemeinde auch andere Mitarbeitende für den ehrenamtlichen und den beruflichen Dienst.

(2)   Sie begleitet und stärkt den Dienst der Mitarbeitenden in geistlicher, persönlicher und fachlicher Hinsicht.

(3)   Die Mitarbeitenden werden in der Regel in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt.

C. Andere Dienste

Artikel 90

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Dienst der Kirchengemeinde berufen.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Unterweisung Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Dienste kann das Presbyterium die Einführung im Gottesdienst der Gemeinde beschließen.

 

Artikel 91

(1) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verkündigung, in der Unterweisung, in der Seelsorge, in der Diakonie und der Bildungsarbeit können berufen werden: Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, Predigthelferinnen und Predigthelfer, Katechetinnen und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemeindepflege und Diakoniestationen, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher. Die für die fachliche Vorbildung geltenden Ordnungen sind dabei zu beachten.

 

Artikel 93

Aufgabe der Katechetinnen und Katecheten ist es, die Jugend der Gemeinde in der Heiligen Schrift, im Katechismus und im Gesangbuch zu unterweisen. Hierzu können Gemeindeglieder berufen werden, die für den Dienst der evangelischen Unterweisung besonders vorgebildet sind. Sie tun ihren Dienst in Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern. Sie bedürfen der Vokation durch die Kirchenleitung.

 

Artikel 94

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben die Aufgabe, die gottesdienstliche Musik, insbesondere den Gemeinde- und Chorgesang, nach der geltenden Ordnung zu leiten und zu pflegen.

 

Artikel 95

(1) Diakoninnen und Diakone haben die Aufgabe, in der Wortverkündigung, in der Seelsorge, in der Unterweisung, in der Diakonie und in der Bildungsarbeit mitzuarbeiten.

(2) Zu gleichem Dienst können geeignete, kirchlich bewährte Frauen und Männer, die über die notwendige Vorbildung verfügen, als Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie als Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer berufen werden.

 

Artikel 96

Der Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemeindepflege und Diakoniestationen umfaßt Pflege und Seelsorge an den Kranken, Alten, Armen und sonstigen Pflegebedürftigen der Gemeinde.

 

Artikel 97

Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer haben die Aufgabe, Gemeindeglieder unter Gottes Wort zu sammeln. Sie werden zur Mitarbeit in der Seelsorge, zur Mithilfe in der Unterweisung und in dem Dienst der christlichen Liebe berufen. Sie können zur Mitarbeit bei den pfarramtlichen Geschäften herangezogen werden.

 

Artikel 98

Zur Erfüllung der diakonischen Aufgaben der Kirche, vor allem an der Jugend, können insbesondere Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in den Dienst der Gemeinde berufen werden. Sie können auch in der öffentlichen Sozialarbeit mitarbeiten.

 

Artikel 99

Zur Arbeit in evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder werden Erzieherinnen und Erzieher bestellt. Ihr Dienst besteht außer dem pflegerischen darin, den Kindern das Evangelium zu sagen, sie beten und singen zu lehren, die Verbindung mit den Familien dieser Kinder zu pflegen und den Eltern in der Erfüllung ihrer christlichen Elternpflichten beizustehen.

 

Artikel 100

Geeignete Gemeindeglieder können als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindergottesdienst oder in der Christenlehre, in der Diakonie und für den Besuchsdienst in der Gemeinde bestellt werden.

 

Artikel 101

Küsterinnen und Küster richten die kirchlichen Räume für den Gottesdienst her, sorgen für das Läuten der Glocken, achten während des Gottesdienstes auf gute Ordnung und unterstützen Pfarrerinnen und Pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter bei ihren Amtsgeschäften.

 

Artikel 102

(1) Für die Verwaltungsgeschäfte bestellt das Presbyterium nach Bedarf haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sollen nach ihrer kirchlichen Haltung für den Dienst geeignet sein. Die für die fachliche Eignung geltenden Bestimmungen sind zu beachten.

(2) In größeren Gemeinden können die Verwaltungsgeschäfte einem Gemeindeamt übertragen werden, das der Aufsicht des Presbyteriums untersteht.

 

Artikel 103

(2) Durch Kirchengesetz kann angeordnet werden, daß die Dienstanweisungen von Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionaren von der Kirchenleitung zu genehmigen sind.

(3) Erforderlichenfalls sind für die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Dienste haupt- oder nebenamtliche Kräfte anzustellen, Mitglieder des Presbyteriums dürfen in dieser Weise nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes bestellt werden.

Artikel 65

(1)   Der ehrenamtliche Dienst ist ursprünglicher und wesentlicher Bestandteil der Gestaltung des kirchlichen Lebens. Er geschieht freiwillig und unentgeltlich.

(2)   Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.

 

Artikel 66

(1)   Mitarbeitende, die den Dienst beruflich ausüben, werden in einem kirchlichen Dienstverhältnis oder in einem Kirchenbeamtenverhältnis beschäftigt.

(2)   Die Mitarbeitenden müssen grundsätzlich Mitglieder der evangelischen Kirche sein. Ausnahmen können durch Kirchengesetz zugelassen werden.



(3)   Die Mitarbeitenden unterstehen dem Presbyterium. Das Presbyterium kann Befugnisse durch Satzung übertragen.

 

(4)   Die Aufgaben der Mitarbeitenden werden in einer vom Presbyterium beschlossenen Dienstanweisung festgelegt. Die Kirchenleitung kann hierfür Richtlinien erlassen und Muster-Dienstanweisungen aufstellen.







 

(5)   Die Mitwirkung in Gremien geschieht ehrenamtlich, sofern dieses nicht in der Dienstanweisung oder auf andere Weise abweichend geregelt ist.

 


Artikel 90

(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde im Haupt- und Nebenamt werden grundsätzlich nur Glieder der evangelischen Kirche eingestellt. Ausnahmen können durch Kirchengesetz zugelassen werden.

(3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde werden vom Presbyterium nach Maßgabe besonderer Kirchengesetze und Ordnungen berufen und für ihren Dienst verpflichtet. Sie unterstehen dem Presbyterium. Das Presbyterium kann seine Befugnisse durch Gemeindesatzung übertragen.

Artikel 103

(1) Die Aufgaben haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in den Artikeln 90 bis 102 aufgeführten Dienste werden im einzelnen durch eine vom Presbyterium aufzustellende und von der Superintendentin oder dem Superintendenten zu genehmigende Dienstanweisung bestimmt. Die Dienste können miteinander verbunden werden.

(5) Die Kirchenleitung stellt Grundsätze und Richtlinien für die Dienstanweisungen, über Anstellungsvoraussetzungen und Anstellungsbedingungen sowie die Vergütung der kirchlichen Angestellten und die Besoldung der Beamtinnen und Beamten auf. Sie kann sich die Genehmigung der Anstellung bei bestimmten Gruppen von Angestellten oder bei Einstufung in bestimmte Vergütungsgruppen vorbehalten.

Artikel 217

Pfarrerinnen und Pfarrer, kirchliche Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder einer Synode keines Urlaubs.

Artikel 67

(1)   Die Kirchenleitung kann die Voraussetzungen für die Einstellung der beruflich Mitarbeitenden und kirchliche Ausbildungsgänge durch besondere Ordnungen regeln.

(2)   Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Ausgestaltung von kirchlichen Dienstverhältnissen und das Kirchenbeamtenrecht werden durch Kirchengesetz geregelt.

Artikel 103

(5) Die Kirchenleitung stellt Grundsätze und Richtlinien für die Dienstanweisungen, über Anstellungsvoraussetzungen und Anstellungsbedingungen sowie die Vergütung der kirchlichen Angestellten und die Besoldung der Beamtinnen und Beamten auf. Sie kann sich die Genehmigung der Anstellung bei bestimmten Gruppen von Angestellten oder bei Einstufung in bestimmte Vergütungsgruppen vorbehalten.

Artikel 68

(1)   Einstellung, Eingruppierung und Kündigung nach der Probezeit bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung für die Einstellung und Eingruppierung für bestimmte Vergütungsgruppen kann sich die Kirchenleitung vorbehalten.

(2)   Die Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung.

(3)   Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung der Superintendentin oder des Superintendenten.

 

Artikel 103

(4) Die Anstellung geschieht durch Vertrag oder bei Diensten mit besonderer Verantwortung nach Maßgabe des Kirchenbeamtenrechts durch Ernennung zu Kirchengemeindebeamtinnen und Kirchengemeindebeamten. Diese Ernennung bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung, die Anstellung, Gehaltseinstufung und Kündigung der kirchlichen Angestellten der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.

(1) Die Aufgaben haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in den Artikeln 90 bis 102 aufgeführten Dienste werden im einzelnen durch eine vom Presbyterium aufzustellende und von der Superintendentin oder dem Superintendenten zu genehmigende Dienstanweisung bestimmt. Die Dienste können miteinander verbunden werden.

Artikel 69

Die Mitarbeitenden sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Dienst ausgeschieden sind.

 

Vierter Abschnitt

Das Leben in der Kirchengemeinde

Artikel 70

(1)   Der vornehmste Dienst jeder Kirchengemeinde ist der Dienst am Worte Gottes.

(2)   Er entfaltet sich im Gottesdienst und in der Feier der Sakramente, in den Kreisen und Gruppen der Gemeinde, den kirchlichen Werken, bei den Amts­handlungen und anderen Diensten der Gemeinde sowie in der Begegnung mit anderen Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen.

(3)   Die Kreise und Gruppen übernehmen Dienste in der Kirchengemeinde, versammeln verschiedene Personengruppen oder nehmen Aufgaben wahr, die zum Dienst der Kirche in der Welt gehören. Das Presbyterium soll das Gespräch mit ihnen über ihren Dienst und ihre Ziele suchen. Die Kreise und Gruppen sollen die kirchliche Gemeinschaft fördern und bereichern und offen für andere sein. Ihr Dienst soll in die Fürbitte der Kirchengemeinde aufgenommen werden.

(4)   Soweit die Ordnung des Lebens der Kirchengemeinde nicht in den nachfolgenden Artikeln geregelt ist, werden nähere Bestimmungen durch Kirchengesetz getroffen.

Zweiter Abschnitt

Die Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde

Artikel 15

(1) Der vornehmste Dienst jeder Kirchengemeinde ist der Dienst am Worte Gottes.

(2) Das Leben der Kirchengemeinde entfaltet sich im Gottesdienst und der Feier der Sakramente, in den Kreisen und Gruppen der Gemeinde und den kirchlichen Werken, bei den Amtshandlungen und anderen Diensten der Gemeinde sowie in der Begegnung mit anderen Kirchen, Glaubensgemeinschaften und gesellschaftlichen Gruppierungen.

(3) Die Kreise und Gruppen übernehmen Dienste in der Gemeinde, versammeln verschiedene Personengruppen oder nehmen Aufgaben war, die zum Dienst der Kirche in der Welt gehören. Sie sollen die kirchliche Gemeinschaft fördern und bereichern und offen für andere Mitglieder sein. Das Presbyterium soll das Gespräch mit ihnen über ihren Dienst und ihre Ziele suchen. Ihr Dienst soll in der Fürbitte der Gemeinde aufgenommen werden.

(4) Soweit die Ordnung des Lebens der Kirchengemeinde nicht in den nachfolgenden Bestimmungen geregelt ist, werden nähere Bestimmungen durch Kirchengesetz getroffen.

A. Der Gottesdienst

Artikel 71

Die christliche Gemeinde versammelt sich im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes so oft wie möglich, besonders aber an jedem Sonntag und kirchlichen Feiertag, zum Gottesdienst und lädt dazu ein. Sie hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und antwortet mit Gebet, Lobgesang und Dankopfer. Sie empfängt Gottes Segen und lässt sich in die Welt senden.

A. Der Gottesdienst

Artikel 16

Die christliche Gemeinde versammelt sich im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes so oft wie möglich, besonders aber an jedem Sonntag und kirchlichen Feiertag, zum Gottesdienst und lädt dazu ein. Sie hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und antwortet mit Gebet, Lobgesang und Dankopfer. Sie empfängt Gottes Segen und läßt sich in die Welt senden.

Artikel 72

(1)   Die Verkündigung im Gottesdienst ist an die Heilige Schrift gebunden.

(2)   Gottesdienste werden nach dem Gottesdienstbuch (Agende) gefeiert und sollen auch in anderer Gestalt angeboten werden. Das Presbyterium legt die Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde fest.

(3)   Im Gottesdienst werden das von der Landessynode beschlossene Gesangbuch sowie von ihr genehmigte Liederbücher benutzt. Darüber hinaus kann neues Liedgut erprobt werden.

(4)   Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und Gebet.

Artikel 17

(1) Die Verkündigung im Gottesdienst ist an die Heilige Schrift gebunden.

(2) Der Gottesdienst wird nach der geltenden Agende gefeiert. Das Presbyterium legt die Gottesdienstordnung der Gemeinde fest. Es sollen auch Gottesdienste in besonderer Gestalt angeboten werden.

(3) Im Gottesdienst werden das von der Landessynode beschlossene Gesangbuch sowie von ihr genehmigte Liederbücher benutzt. Darüber hinaus kann neues Liedgut erprobt werden.

(4) Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und Gebet.

 

Artikel 18 bis 22

(aufgehoben)

B. Das Heilige Abendmahl

Artikel 73

Aufgrund der Einsetzung durch Jesus Christus feiert die Gemeinde das Abendmahl. Sie verkündigt den Tod des Herrn, durch den Gott die Welt mit sich versöhnt hat, dankt für seine Gegenwart, bittet um die Gabe des Heiligen Geistes und schaut voraus auf Christi Wiederkunft.

B. Das heilige Abendmahl

Artikel 23

Aufgrund der Einsetzung durch Jesus Christus feiert die Gemeinde das Abendmahl. Sie verkündigt den Tod des Herrn, durch den Gott die Welt mit sich versöhnt hat, dankt für seine Gegenwart, bittet um die Gabe des Heiligen Geistes und schaut voraus auf Christi Wiederkunft.

Artikel 74

(1)   Das Abendmahl wird in der Regel im Gottesdienst nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung gefeiert. Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein ausgeteilt. Aus seelsorglicher Verantwortung kann das Presbyterium beschließen, dass in Ausnahmefällen anstelle von Wein Traubensaft ausgeteilt wird.

(2)   Mit Kranken und Gebrechlichen kann das Abendmahl auch in den Häusern gefeiert werden. Die Angehörigen und andere Mitglieder der Kirchengemeinde sind zur Teilnahme eingeladen.

(3)   Die Feier des Abendmahles wird von Ordinierten oder Beauftragten geleitet. Presbyterinnen und Presbyter und andere Mitglieder der Kirchengemeinde können mitwirken; in Notfällen können sie auch die Feier des Abendmahls leiten.

 

Artikel 24

(1) Das Abendmahl wird in der Regel im Gottesdienst nach der in der Gemeinde geltenden Gottesdienstordnung gefeiert. Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein ausgeteilt. Aus seelsorgerlichen Verantwortung kann das Presbyterium beschließen, daß in Ausnahmefällen anstelle von Wein Traubensaft ausgeteilt wird.

 

(2) Mit Kranken und Gebrechlichen kann das Abendmahl auch in den Häusern gefeiert werden. Die Angehörigen und andere Gemeindeglieder sind zur Teilnahme eingeladen.

(3) Die Feier des Abendmahls wird von den Dienerinnen und Dienern am Wort geleitet. Presbyterinnen und Presbyter und andere Gemeindeglieder können mitwirken; in Notfällen können sie auch die Feier des Abendmahls leiten.

Artikel 75

(1)   Grundlegende Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist die Taufe.

(2)   Konfirmierte oder in anderer Weise vorbereitete Mitglieder der Kirchen­gemeinde nehmen in selbstständiger Verantwortung am Abendmahl teil. Kinder können nach genügender Vorbereitung zum Abendmahl eingeladen werden.

(3)   Unter Berücksichtigung von Absatz 1 und 2 sind Mitglieder von Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, ebenfalls zur Teil­nahme am Abendmahl berechtigt, Mitglieder anderer Christlicher Kirchen zum Abendmahl eingeladen.

Artikel 25

(1) Grundlegende Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist die Taufe.

(2) Konfirmierte Gemeindeglieder nehmen in selbständiger Verantwortung am Abendmahl teil. Gemeindeglieder, die nicht konfirmiert sind, werden nach genügender Vorbereitung gemäß besonderer Ordnung  zum Abendmahl eingeladen.

(3) Getaufte Glieder christlicher Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, sind ebenfalls zur Teilnahme am Abendmahl berechtigt. Glieder anderer christlicher Kirchen sind zum Abendmahl eingeladen.

 

Artikel 26 bis 30

(aufgehoben)

C. Die Heilige Taufe

Artikel 76

(1)   Auf Befehl Jesu Christi und im Vertrauen auf die Gnade Gottes, die allem Erkennen vorausgeht, tauft die Kirche und bezeugt damit die Zueignung der in Christus offenbarten Verheißung Gottes und den Anspruch Gottes auf das Leben der Getauften.

(2)   Durch die Taufe werden die Getauften zu Gliedern am Leibe Christi berufen und wird ihre Mitgliedschaft in der Kirche begründet.

C. Die heilige Taufe

Artikel 31

(1) Auf Befehl Jesu Christi und im Vertrauen auf die Gnade Gottes, die allem Erkennen vorausgeht, tauft die Kirche und bezeugt damit die Zueignung der in Christus offenbarten Verheißung Gottes und den Anspruch Gottes auf das Leben der Getauften.

(2) Durch die Taufe wird der Täufling zum Glied am Leibe Christi berufen und seine Mitgliedschaft in der Kirche begründet.

Artikel 77

(1)   Die Taufe wird im Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen. Die oder der Taufende nennt den Namen des Täuflings und spricht "Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes". Dabei wird das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.

(2)   Nur eine im Namen des Dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogene Taufe ist gültig. Ist die Handlung nicht so erfolgt, ist die Taufe nachzuholen.

(3)   Die Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus. Darum ist Wiedertaufe nicht statthaft.

Artikel 32

(1) Die Taufe wird auf den Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen. Die oder der Taufende nennt den Namen des Täuflings und spricht "Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes". Dabei wird das Haupt des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.

(2) Nur eine auf den Namen des Dreieinigen Gottes mit Wasser vollzogene Taufe ist gültig. Ist die Handlung nicht so erfolgt, ist die Taufe nachzuholen.

(3) Die Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus. Darum ist Wiedertaufe nicht statthaft.

Artikel 78

(1)   Die Taufe erfolgt nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottes­dienstordnung. Die Gemeinde nimmt mit dem Bekenntnis ihres Glaubens und mit ihrer Fürbitte an der Taufe teil.

(2)   Die Taufe wird in der Regel im Gottesdienst der Kirchengemeinde durch Ordinierte oder Beauftragte vollzogen.

(3)   In Notfällen kann jede Christin oder jeder Christ taufen.

Artikel 33

(1) Die Taufe erfolgt nach der in der Gemeinde geltenden Gottesdienstordnung. Die Gemeinde nimmt mit dem Bekenntnis ihres Glaubens und mit ihrer Fürbitte an der Taufe teil.

(2) Die Taufe wird in der Regel im Gottesdienst der Gemeinde durch die Dienerinnen und Diener am Wort vollzogen.

(3) In Notfällen kann jede Christin oder jeder Christ taufen.

Artikel 79

(1)   Wird für Kinder die Taufe gewünscht, so wird mit den Eltern ein Taufgespräch geführt. Eltern, Patinnen und Paten und Gemeinde tragen gemeinsam die Verantwortung für die christliche Erziehung der Kinder.

(2)   Wird für heranwachsende Kinder die Taufe gewünscht, so sind sie ihrem Alter entsprechend vorzubereiten.

(3)   Der Taufe Religionsmündiger geht eine Unterweisung im christlichen Glauben voraus. Mit ihrer Taufe sind sie konfirmierten Mitgliedern der Kirchengemeinde gleichgestellt.

(4)   Nach Möglichkeit sollen an die Seite des Täuflings Patinnen und Paten treten, die einer christlichen Kirche angehören müssen. Sie erinnern den Täufling an Verheißung und Anspruch der Taufe, beten für ihn und stehen ihm bei.

Artikel 34

(1) Wird für kleine Kinder die Taufe begehrt, so führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eltern das Taufgespräch. Eltern, Patinnen und Paten und Gemeinde tragen gemeinsam die Verantwortung für die christliche Erziehung der Kinder.

(2) Wird für heranwachsende Kinder die Taufe begehrt, so sind sie ihrem Alter entsprechend darauf vorzubereiten.

(3) Der Taufe Religionsmündiger geht eine Unterweisung im christlichen Glauben voraus. Ihre Taufe berechtigt zur selbständigen Teilnahme am Abendmahl und zur Übernahme des Patenamtes.

(4) Nach Möglichkeit sollen an die Seite des Täuflings Patinnen oder Paten treten, die einer christlichen Kirche angehören müssen. Sie erinnern den Täufling an Verheißung und Anspruch der Taufe, beten für ihn und stehen ihm bei.

Artikel 80

(1)   Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann aus schwerwiegenden Gründen die Taufe verweigern.

(2)   Dagegen kann Einspruch beim Presbyterium eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodal­vorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig.

Artikel 35

(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann aus schwerwiegenden Gründen die Taufe versagen.

(2) Dagegen ist Einspruch beim Presbyterium möglich. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums kann Beschwerde beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden; dieser entscheidet endgültig.

 

Artikel 36 bis 39 b

(aufgehoben)

D. Erziehung, Bildung, Unterricht und Konfirmation

Artikel 81

(1)   Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass die Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des christlichen Glaubens wachsen und lernen, in Verantwortung vor Gott zu leben. Dies geschieht in Elternhaus, Gemeinde und Schule.

(2)   Die Gemeinde ermutigt die Eltern, mit ihren Kindern zu beten, ihnen die biblischen Geschichten zu erzählen und mit ihnen am Gemeindeleben teilzunehmen.

(3)   Die Gemeinde nimmt ihre Verantwortung durch die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder, im Kindergottesdienst, durch Kinder-, Konfirmanden- und Jugendarbeit wahr.

(4)   Die Gemeinde unterstützt die Lehrerinnen und Lehrer, die in den Schulen evangelischen Religionsunterricht erteilen. Für diese Aufgabe werden die Lehrerinnen und Lehrer von der Kirche bevollmächtigt.

D. Die evangelische Unterweisungund Konfirmation

Artikel 40

(1) Die Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass die Kinder ihrer Gemeindeglieder das Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, in christlicher Verantwortung zu leben. Dies geschieht in Elternhaus, Gemeinde und Schule.

(2) Die Gemeinde ermutigt die Eltern, mit ihren Kindern zu beten, ihnen die biblischen Geschichten zu erzählen und mit ihnen am Gemeindeleben teilzunehmen.

(3) Die Gemeinde nimmt ihre Verantwortung durch die Arbeit im Kindergarten und Kindergottesdienst, durch Kinder- und Jugendarbeit und im kirchlichen Unterricht wahr.

(4) Die Gemeinde unterstützt die Lehrerinnen und Lehrer, die in den Schulen evangelischen Religionsunterricht erteilen. Für diese Aufgabe werden die Lehrerinnen und Lehrer von der Kirche bevollmächtigt.

Artikel 82

(1)   Die Vorbereitung der Konfirmation geschieht in der Konfirmandenarbeit.

(2)   In ihr werden Kinder und Jugendliche mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde vertraut gemacht.
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(3)   Bibel, Gesangbuch und der in der Kirchengemeinde geltende Katechismus sind Grundlage der Konfirmandenarbeit. Die Konfirmandenarbeit wird nach einem von der Landessynode beschlossenen Rahmenplan gestaltet.

Artikel 41

(1) Die Konfirmation wird durch den kirchlichen Unterricht vorbereitet.

(2) Im kirchlichen Unterricht werden Kinder und Jugendliche mit den zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben der Gemeinde vertraut gemacht.

(3) Bibel, Gesangbuch und der in der Gemeinde geltende Katechismus sind Grundlage des Unterrichts. Der Unterricht wird nach einem von der Landessynode beschlossenen Rahmenplan gestaltet.

Artikel 83

(1)   Über die Zulassung zur Konfirmation und über eine Zurückweisung oder einen Ausschluss einer Konfirmandin oder eines Konfirmanden von der Konfirmandenarbeit beschließt das Presbyterium.

(2)   Dagegen kann Beschwerde beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

Artikel 42

(1) Über die Zulassung zur Konfirmation und über eine Zurückweisung oder einen Ausschluß einer Konfirmandin oder eines Konfirmanden vom Unterricht beschließt das Presbyterium.

(2) Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig.

Artikel 84

(1)   Die Konfirmation erfolgt im Gottesdienst der Kirchengemeinde nach einer von der Landessynode genehmigten Ordnung. Den Konfirmandinnen und Konfirmanden wird die Gnade Gottes, wie sie ihnen im Sakrament der Taufe zugesprochen ist, bezeugt. Sie bekennen mit der Gemeinde den Glauben, in dem sie unterwiesen sind. Unter der Fürbitte der Gemeinde werden sie dem Segen Gottes anbefohlen. Es wird ihnen ein Bibelwort auf ihren Lebensweg mitgegeben.

(2)   Eine Konfirmation außerhalb des Gemeindegottesdienstes erfolgt nur in dringenden Fällen auf Beschluss des Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei Presbyteriumsmitgliedern.

(3)   Nichtgetaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden werden während der Unterrichtszeit oder anstelle der Konfirmation getauft.

 

(4)   Die Konfirmation berechtigt zur selbstständigen Teilnahme am Abendmahl, zur Übernahme des Patenamtes und zur Teilnahme an der Presbyteriumswahl.

Artikel 43

(1) Die Konfirmation erfolgt im Gottesdienst der Gemeinde nach einer der von der Landessynode genehmigten Ordnungen. Den Konfirmandinnen und Konfirmanden wird die Gnade Gottes, wie sie ihnen im Sakrament der Taufe zugesprochen ist, bezeugt. Sie bekennen mit der Gemeinde den Glauben, in dem sie unterwiesen sind. Unter der Fürbitte der Gemeinde werden sie dem Segen Gottes anbefohlen. Es wird ihnen ein Bibelwort auf ihren Lebensweg mitgegeben.

(2) Eine Konfirmation außerhalb des Gemeindegottesdienstes erfolgt nur in dringenden Fällen auf Beschluß des Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei Presbyteriumsmitgliedern.

(3) Nichtgetaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden werden während der Unterrichtszeit oder anstelle der Konfirmation getauft.

Artikel 44

Die Konfirmation berechtigt zur selbständigen Teilnahme am Abendmahl und zur Übernahme des Patenamtes.

Artikel 85

Die Kirchengemeinde begleitet den weiteren Lebens- und Glaubensweg ihrer Mitglieder durch entsprechende Bildungsangebote.

 

 

Artikel 45 – 47

(aufgehoben)

E. Die Aufnahme

Artikel 86

(1)   Die Aufnahme getaufter Religionsmündiger erfolgt durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer der Wohnsitzkirchengemeinde. Hierüber wird eine Aufnahmebescheinigung ausgestellt. Das Presbyterium ist über die Aufnahme zu unterrichten.

(2)   Die Aufnahme kann auch durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder durch eine hierfür von der Kirchenleitung anerkannte Eintrittsstelle erfolgen. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung wird der Wohnsitz­kirchengemeinde unverzüglich zugestellt. Die Aufnahme wird mit dieser Zustellung wirksam, es sei denn, dass eine rechtswirksame, ablehnende Entscheidung der Wohnsitzkirchengemeinde erfolgt ist.

(3)   Die oder der Aufnehmende führt mit der oder dem Aufnahmewilligen ein seelsorgliches Gespräch und entscheidet, ob vor der Aufnahme eine Unter­weisung im christlichen Glauben erforderlich ist.

(4)   Die Aufnahme kann in einem Gottesdienst oder in Gegenwart von zwei Presbyteriumsmitgliedern bekräftigt werden.

(5)   Die Aufgenommenen sind konfirmierten Mitgliedern der Kirchengemeinde gleichgestellt.

(6)   Lehnt die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer die Aufnahme ab, so kann die oder der Aufnahmewillige dagegen Einspruch beim Presby­terium einlegen. Dagegen ist Beschwerde beim Kreissynodalvorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig. Gegen die ablehnende Entscheidung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist ein Einspruch nicht zulässig.

(7)   Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

E. Aufnahme und Wiederaufnahme

Artikel 48

(1) Die Aufnahme getaufter Religionsmündiger erfolgt durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer der Wohnsitzkirchengemeinde. Hierüber wird eine Aufnahmebescheinigung ausgestellt. Das Presbyterium ist über die Aufnahme zu unterrichten.

(2) Die Aufnahme kann auch durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland oder durch eine hierfür von der Kirchenleitung anerkannte Stelle (Eintrittsstelle) erfolgen. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung wird der Wohnsitzkirchengemeinde unverzüglich zugestellt. Die Aufnahme wird mit dieser Zustellung wirksam, es sei denn, dass eine rechtswirksame, ablehnende Entscheidung der Wohnsitzkirchengemeinde erfolgt ist.

(3) Die oder der Aufnehmende führt mit der oder dem Aufnahmewilligen ein seelsorgliches Gespräch und entscheidet, ob vor der Aufnahme eine evangelische Unterweisung erforderlich ist.

(4) Die Aufnahme kann in einem Gottesdienst oder in Gegenwart von zwei Presbyteriumsmitgliedern bekräftigt werden.



(5) Lehnt die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer die Aufnahme ab, so kann die oder der Aufnahmewillige dagegen Einspruch beim Presbyterium einlegen. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an den Kreissynodalvorstand möglich, dieser entscheidet endgültig. Gegen die ablehnende Entscheidung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist ein Einspruch nicht zulässig.

(6) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

 

Artikel 49 bis 50

(aufgehoben)

F. Die Trauung

Artikel 87

Die Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Dabei bekennen die Eheleute, dass sie einander aus Gottes Hand annehmen, und versprechen, ihr Leben lang in Treue beieinander zu bleiben und sich gegenseitig immer wieder zu vergeben.

F. Die Trauung

Artikel 51

Die Trauung ist ein Gottesdienst anläßlich der Eheschließung, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Dabei bekennen die Eheleute, daß sie einander aus Gottes Hand annehmen, und versprechen, ihr Leben lang in Treue beieinander zu bleiben und sich gegenseitig immer wieder zu vergeben.

Artikel 88

(1)   Die Trauung wird nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottes­dienstordnung gehalten.

(2)   Ihr geht ein Traugespräch voraus, in dem die Eheleute an Zuspruch und Anspruch des Evangeliums für ihr gemeinsames Leben erinnert werden.

(3)   Die Trauung wird im Sonntagsgottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde schließt die Eheleute in die Fürbitte ein.

Artikel 52

(1) Die Trauung wird nach der in der Gemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten.

(2) Ihr geht ein Traugespräch voraus, in dem die Eheleute an Zuspruch und Anspruch des Evangeliums für ihr gemeinsames Leben erinnert werden.

(3) Die Trauung wird im Sonntagsgottesdienst bekanntgegeben. Die Gemeinde schließt die Eheleute in die Fürbitte ein.

Artikel 89

(1)   Die Trauung setzt voraus, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und wenigstens die Ehefrau oder der Ehemann Mitglied der evangelischen Kirche ist.

(2)   Gehört die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung gefeiert werden, wenn die evangelische Ehefrau oder der evangelische Ehemann das wünscht, der oder die jeweils andere zustimmt und sich im Traugespräch bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten.

Artikel 53

(1) Die Trauung setzt voraus, daß beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und wenigstens die Ehefrau oder der Ehemann Mitglied der evangelischen Kirche ist.

(2) Gehört die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung gefeiert werden, wenn die evangelische Ehefrau oder der evangelische Ehemann das wünscht, der oder die jeweils andere zustimmt und sich im Traugespräch bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten.

Artikel 90

(1)   Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung aus schwerwiegenden Gründen verweigern.

(2)   Dagegen kann Einspruch beim Presbyterium eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Presbyteriums ist Beschwerde beim Kreissynodal­vorstand möglich. Dieser entscheidet abschließend.

Artikel 54

(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung aus schwerwiegenden Gründen versagen.

(2) Gegen die Versagung kann Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten eingelegt werden. Diese oder dieser entscheidet nach Anhörung des Presbyteriums endgültig.

(3) Eine versagte Trauung kann mit Genehmigung des Presbyteriums nach angemessener Frist, die vom Kreissynodalvorstand festgesetzt wird, nachträglich gewährt werden.

 

Artikel 55 bis 60

(aufgehoben)

G. Die Bestattung

Artikel 91

Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, bei dem die Kirche ihre Toten zur letzten Ruhe geleitet und den gekreuzigten und auferstandenen Herrn Jesus Christus verkündigt.

G. Die Bestattung

Artikel 61

Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, bei dem die Kirche ihre Toten zur letzten Ruhe geleitet und den gekreuzigten und auferweckten Herrn Jesus Christus verkündigt.

Artikel 92

(1)   Der Bestattungsgottesdienst wird nach der in der Kirchengemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten.

(2)   Die Pfarrerinnen oder Pfarrer, die den Bestattungsgottesdienst halten, führen zuvor mit den Angehörigen ein seelsorgliches Gespräch.

(3)   Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. Die Gemeinde befiehlt sie in Gottes Hand und hält für die Angehörigen Fürbitte.

Artikel 62

(1) Der Bestattungsgottesdienst wird nach der in der Gemeinde geltenden Gottesdienstordnung gehalten.

(2) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer, die den Bestattungsgottesdienst halten, führen zuvor mit den Angehörigen ein seelsorgerliches Gespräch.

(3) Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. Die Gemeinde befiehlt sie in Gottes Hand und hält für die Angehörigen Fürbitte.

Artikel 93

(1)   Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört haben.

(2)   Nicht getaufte verstorbene Kinder werden kirchlich bestattet, wenn ihre der Kirche angehörenden Eltern es wünschen.

(3)   Waren die Verstorbenen nicht Mitglied der evangelischen Kirche, kann auf Bitten der evangelischen Angehörigen ausnahmsweise eine kirchliche Bestattung stattfinden, wenn dies aus seelsorglichen Gründen angezeigt erscheint.

(4)   Eine kirchliche Bestattung kann nicht stattfinden, wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben.

Artikel 63

(1) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, daß die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört haben.

(2) Nicht getauft verstorbene Kinder werden kirchlich bestattet, wenn ihre der Kirche angehörigen Eltern es wünschen.

(3) Waren die Verstorbenen nicht Glied der evangelischen Kirche, kann auf Bitten der evangelischen Angehörigen ausnahmsweise eine kirchliche Bestattung stattfinden, wenn dies aus seelsorgerlichen Gründen angezeigt erscheint.

(4) Eine kirchliche Bestattung kann nicht stattfinden, wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben.

Artikel 94

(1)   Verweigert die Pfarrerin oder der Pfarrer die kirchliche Bestattung, so können die Angehörigen der Verstorbenen Beschwerde bei der Superinten­dentin oder dem Superintendenten einlegen. Diese oder dieser entscheidet endgültig.

(2)   Auch wenn die kirchliche Bestattung verweigert wird, soll die Pfarrerin oder der Pfarrer den Hinterbliebenen, die der Kirche angehören, in seelsorg­licher Verantwortung beistehen.

Artikel 64

(1) Versagt die Pfarrerin oder der Pfarrer die kirchliche Bestattung, so steht den Angehörigen der Verstorbenen Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten zu. Ihre oder seine Entscheidung ist endgültig.

(2) Auch wenn die kirchliche Bestattung versagt wird, soll die Pfarrerin oder der Pfarrer den Hinterbliebenen, die der Kirche angehören, in seelsorgerlicher Verantwortung beistehen.

 

Artikel 65 bis 66

(aufgehoben)

Zweiter Teil

Der Kirchenkreis

Artikel 95

(1)   Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden.

(2)   Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. Er schafft dazu gemeindeübergreifende Dienste und Einrichtungen.

 




(3)   Er achtet darauf, dass die Kirchengemeinden ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllen und gibt ihnen die notwendige Hilfestellung.

 

(4)   Der Kirchenkreis wirkt mit bei landeskirchlichen Aufgaben.



(5)   Die Bestimmungen über Aufgaben und Dienste der Kirchengemeinde gelten für den Kirchenkreis und die in ihm Mitarbeitenden entsprechend.

Zweiter Teil

Der Kirchenkreis

Artikel 137

(1) Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden. Er nimmt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr.

Artikel 157

(2) Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere

a) auf das gesamte kirchliche Leben und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis zu achten.

Artikel 137

(2) Dem Kirchenkreis obliegt es, die Verkündigung des Evangeliums und das kirchliche Leben in seinem Bereich zu fördern. Er unterstützt die Gemeinden in ihrer Arbeit, indem er sich um ihre Versorgung bemüht, ihren Zusammenhalt fördert sowie übergemeindliche Dienste und Einrichtungen schafft. Er gibt Anregungen und Hilfen für die Zusammenarbeit der im Kirchenkreis tätigen Kräfte. Er führt die Aufsicht über die Gemeinden und wirkt bei landeskirchlichen Aufgaben mit.

(3) Der Kirchenkreis verwaltet sein Vermögen und seine Einrichtungen nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften.

(4) Für die Berufung von Pfarrerinnen und Pfarrern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gelten die Bestimmungen über die Dienste der Kirchengemeinde entsprechend.

Artikel 96

(1)   Kirchenkreise sollen so gestaltet sein, dass eine für ihre Aufgaben ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet bleibt. Die gegebenen äußeren Strukturen sind zu berücksichtigen. Ist die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr gegeben, können Kirchenkreise geändert werden, indem Kirchenkreisgrenzen neu gezogen, Kirchenkreise aufgehoben, neu gebildet oder vereinigt werden.

(2)   Über die Änderung von Kirchenkreisen entscheidet die Kirchenleitung, nachdem die beteiligten Kreissynoden die Presbyterien ihres Kirchenkreises angehört und die beteiligten Kreissynoden danach übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Die Kirchenleitung kann das Änderungsverfahren auch auf Antrag eines beteiligten Kirchenkreises oder von Amts wegen führen; dann hört die Kirchenleitung die beteiligten Presbyterien und Kreissynoden an. Stimmt mindestens eine Kreissynode nicht zu, kann die Kirchenleitung den Änderungsvorschlag der Landessynode zur Entscheidung vorlegen. Die Landessynode entscheidet mit einer Mehrheit gemäß Artikel 144 Absatz 1 Satz 2.

(3)   Für einen neugebildeten Kirchenkreis bestellt die Kirchenleitung Bevollmächtigte, die die Aufgaben und Befugnisse des Kreissynodalvorstandes wahrnehmen. Die Kirchenleitung bestimmt ebenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Kreissynodalvorstände der ehemaligen Kirchenkreise können der Kirchenleitung Vorschläge machen.

(4)   Die Bevollmächtigten haben dafür zu sorgen, dass unverzüglich für den neuen Kirchenkreis eine Kreissynode nach den geltenden Bestimmungen gebildet wird und spätestens auf ihrer zweiten Tagung den Kreissynodalvorstand wählt. Die Bevollmächtigten bleiben bis zur Einführung des neu gewählten Kreissynodalvorstandes im Amt.

(5)   Änderungen solcher Grenzen von Kirchengemeinden, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen deren Veränderungen ohne weiteres nach sich.

(6)   Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über welche die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet die Kirchenleitung. Dagegen ist Klage bei der Verwaltungskammer zulässig.

Artikel 138

(1) Kirchenkreise sollen so gestaltet sein, daß sie eine für ihre Aufgaben ausreichende Leistungsfähigkeit aufweisen und die gegebenen äußeren Strukturen berücksichtigen.


(2) Über Neubildung, Veränderung, Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen beschließt nach Anhörung der beteiligten Kreissynoden und Presbyterien, wenn diese einig sind, die Kirchenleitung.

(3) Wird keine Einigung erzielt, so kommt die Neubildung, Veränderung, Aufhebung oder Vereinigung von Kirchenkreisen zustande, wenn die Kirchenleitung und ein von der Landessynode berufener Ausschuß von sieben Synodalen übereinstimmend so entscheiden. Der Ausschuß hat vor seiner Entscheidung eine Vertretung der beteiligten Kreissynodalvorstände und Presbyterien zu hören. Von der Mitwirkung im Ausschuß sind Synodale aus den beteiligten Kirchenkreisen ausgeschlossen. Die Landessynode beruft je zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die sieben Ausschußmitglieder.









(4) Änderungen solcher Gemeindegrenzen, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen deren Veränderung ohne weiteres nach sich.

(5) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über welche die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet die Verwaltungskammer.

Erster Abschnitt

Die Kreissynode

 

Erster Abschnitt

Die Kreissynode

Artikel 139

(aufgehoben)

Artikel 97

(1)   Die Kreissynode leitet den Kirchenkreis.

(2)   Sie sorgt dafür, dass der Kirchenkreis seinen Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt.






(3)   Sie fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhalt mit der gesamten Kirche.



(4)   Sie bemüht sich um eine ausreichende Versorgung der Kirchengemeinden.


(5)   Sie führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Verbände und die Mitarbeitenden im Kirchenkreis.


Artikel 140

(1) Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode.

(2) Die Kreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sie hat darüber zu wachen, daß in den Gemeinden das Evangelium lauter und rein verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;

b) sie hat Sorge zu tragen, daß der Bekenntnisstand der Gemeinden gewahrt wird, insbesondere, daß der dem Bekenntnisstand entsprechende Katechismus gebraucht wird;

c) sie soll die Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden fördern und den Zusammenhang mit der gesamten Kirche pflegen;

d) sie hat darüber zu wachen, daß die Kirchenordnung und die kirchlichen Gesetze in den Gemeinden beachtet werden;

e) sie soll auf eine ausreichende kirchliche Versorgung der Gemeinden bedacht sein und für besondere Dienste des Kirchenkreises die erforderlichen Kräfte berufen;

f) sie hat die Aufsicht über Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung, Vikarinnen und Vikare, Predigthelferinnen und Predigthelfer und Katechetinnen und Katecheten, die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Beamtinnen und Beamte und Angestellte der Kirchengemeinden sowie die Presbyterinnen und Presbyter und hält sie zur rechten Ausübung ihres Dienstes an;

g) sie soll die äußere Mission, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie den Dienst an der evangelischen Diaspora im Kirchenkreis fördern und die Gemeinden in ihrer missionarischen und diakonischen Verantwortung stärken;

h) sie soll darüber wachen, daß der missionarische Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben zur Geltung kommen;

i) sie soll das christlich-jüdische Gespräch im Kirchenkreis und in den Gemeinden fördern;

k) sie soll sich der christlichen Erziehung der Jugend in Kirche, Schule und Haus annehmen;

l) sie wacht über kirchliche Sitte.

Artikel 98

Die Kreissynode

a)    wählt die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode;

b)    sorgt für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen Pfarrstellen;

c)    errichtet die notwendigen Stellen für andere kreiskirchliche Mitarbeitende;

d)    erledigt die Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung und beschließt über Anträge der Kirchengemeinden und der kreissynodalen Fachausschüsse;

e)    beschließt die Kollekten des Kirchenkreises im Rahmen des landeskirchlichen Kollektenplanes;

f)     beaufsichtigt das Rechnungswesen der Kirchengemeinden und der Verbände;

g)    stellt die Haushaltpläne für den Kirchenkreis und die Jahresrechnungen fest;

h)    beschließt die Umlagen des Kirchenkreises;

i)     stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises auf;

j)     beschließt über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die Aufnahme von Darlehen, durch die der Schuldenstand des Kirchen­kreises vermehrt wird und die nicht aus laufenden Einkünften desselben Haushaltjahres erstattet werden können.

Artikel 140

(3) Die Kreissynode hat

a) die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode zu wählen;

b) für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen Pfarrstellen zu sorgen;

 

c) die Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung zu erledigen und über Anträge der Gemeinden zu beschließen;

d) über Kirchenkollekten des Kirchenkreises im Rahmen des landeskirchlichen Kollektenplanes zu beschließen;

e) das Rechnungswesen der Gemeinden zu beaufsichtigen, die Haushaltspläne für die Kassen des Kirchenkreises festzustellen und über die Entlastung zu beschließen;

 

f) die Umlage des Kirchenkreises auszuschreiben;

g) Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises aufzustellen;

h) über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die Aufnahme von Anleihen zu beschließen, durch die der Schuldenstand des Kirchenkreises vermehrt wird und die nicht aus den laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode erstattet werden können.

Artikel 99

(1)   Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.

(2)   Die Kreissynode besteht:

a)    aus den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;

b)    aus den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen, die in einer Kirchen­gemeinde, in einem Verband oder beim Kirchenkreis selbst errichtet sind, und aus den Pfarrverweserinnen und Pfarrverwesern (Artikel 20 Absatz 3); Inhaberinnen und Inhaber von Verbandspfarrstellen, deren Aufgabenbereich sich nicht auf einen Kirchenkreis beschränkt, gehören nur der Kreissynode an, der sie gemäß Satzung des Verbandes oder gemäß Vereinbarung der beteiligten Kreissynodalvorstände zugeordnet sind, oder, falls eine solche Regelung nicht getroffen wurde, der Kreis­synode, in der sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Das gleiche gilt für Kreispfarrerinnen und Kreis­pfarrer, die von mehreren Kirchenkreisen angestellt sind;

c)    aus den von den Presbyterien im Kirchenkreis gewählten Abgeordneten;

d)    aus bis zu fünfzehn Mitgliedern von Kirchengemeinden des Kirchen­kreises, die der Kreissynodalvorstand aus den für das Presbyteramt befähigten Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Arbeitsbereiche und Gruppierungen im kirchlichen Leben beruft. Dabei sollen mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der jüngeren Generation berücksichtigt werden. Die Zahl der Berufenen wird von der Kreissynode festgesetzt. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus, kann der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied berufen;

e)    aus den Vorsitzenden der von der Kreissynode gebildeten Fachausschüsse, sofern sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören.

(3)   Die Zahl der nach Absatz 2 Buchstabe b) der Kreissynode angehörenden Mitglieder darf die Zahl der übrigen Mitglieder nicht erreichen. Ist dies der Fall, so muss der Kreissynodalvorstand weitere Mitglieder nach Absatz 2 Buchstabe d) berufen, gegebenenfalls auch über die Höchstgrenze von fünfzehn hinaus.

(4)   Versorgen mehrere Personen eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde, so wechselt die Mitgliedschaft in der Kreissynode zwischen ihnen in einem regelmäßigen Turnus entsprechend der Mitgliedschaft im Presbyterium (Artikel 20 Absatz 1). Versorgen mehrere Personen eine Kirchenkreispfarrstelle oder eine Verbandspfarrstelle, so beschließt der Kreissynodalvorstand über die Mitgliedschaft in der Kreissynode entsprechend der Regelung in Artikel 20 Absatz 1 Satz 2.

(5)   Artikel 20 Absatz 6 gilt entsprechend.

(6)   Für die Wahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden gelten folgende Bestimmungen:

a)    Zu Mitgliedern der Kreissynode sind wählbar für das Presbyteramt befähigte Mitglieder der entsendenden Kirchengemeinde. Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das Presbyterium wählbaren Mitarbeitenden können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.

b)    Für jede Pfarrstelle der Kirchengemeinde sind eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter zur Kreissynode und eine erste und zweite Stellvertretung zu wählen.

c)    Scheidet eine oder einer der Gewählten aus oder wird zum Mitglied des Kreissynodalvorstandes gewählt, so hat das Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(7)   Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass weitere Personen, die eine Pfarrstelle verwalten, der Kreissynode angehören.

(8)   Durch Satzung kann bestimmt werden, dass jede Kirchengemeinde doppelt so viele Abgeordnete, wie Pfarrstellen in ihr vorhanden sind, in die Kreissynode zu entsenden hat.

(9)   Durch Satzung kann bestimmt werden, dass, wenn mehrere Gemeinden pfarramtlich verbunden sind, sie zusammen nur eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten entsenden.

(10)  Die im Kirchenkreis tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, nehmen, soweit sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

(11)  Prädikantinnen und Prädikanten sowie die Beauftragten gemäß Artikel 63 Absatz 2 und die im Bereich des Kirchenkreises wohnenden Mitglieder der Landessynode, der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen.

(12)  Mitarbeitende des Kirchenkreises im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 sowie Synodalbeauftragte sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(13)  Die Kreissynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.

Artikel 141

(1) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet. Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes gehören ihr für die Dauer ihrer Amtszeit an.

(2) Die Kreissynode besteht:

a) aus dem Kreissynodalvorstand;

b) aus den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen, die in einer Gemeinde, einem Verband oder beim Kirchenkreis selbst errichtet sind, und aus den Pfarrverweserinnen und Pfarrverwesern (Artikel 109 Abs. 2); Pfarrverweserinnen und Inhaber von Verbandspfarrstellen, deren Aufgaben sich nicht auf einen Kirchenkreis beschränken, gehören nur der Kreissynode an, der sie gemäß Satzung des Verbandes oder gemäß Vereinbarung der beteiligten Kreissynodalvorstände zugeordnet sind, oder, falls eine solche Regelung nicht getroffen wurde, der Kreissynode, in der sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Das gleiche gilt für Kreispfarrerinnen und Kreispfarrer, die von mehreren Kirchenkreisen angestellt sind;

c) aus den von den Presbyterien im Kirchenkreis gewählten Abgeordneten;

e) aus bis zu zwölf Mitgliedern von Kirchengemeinden des Kirchenkreises, welche der Kreissynodalvorstand aus den für das Presbyteramt befähigten Vertreterinnen und Vertretern wichtiger Arbeitszweige und Fachbereiche beruft. Dabei sollen vozierte Lehrerinnen und Lehrer berücksichtigt werden. Die Zahl der zu Berufenden wird von der Synode festgesetzt. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus, so hat der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.

d) aus den Vorsitzenden der von der Kreissynode gebildeten Fachausschüsse, sofern sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören;

(3) Die Zahl der nach Absatz 2 Buchstabe b der Kreissynode angehörenden Mitglieder soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen. Ist dies der Fall, so soll der Kreissynodalvorstand weitere Gemeindeglieder nach Absatz 2 Buchstabe e berufen, gegebenenfalls auch über die Höchstgrenze von zwölf hinaus.

(4) Haben zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Gemeindepfarrstelle inne, so wechselt die Mitgliedschaft in der Kreissynode zwischen ihnen in einem regelmäßigen Turnus entsprechend der Mitgliedschaft im Presbyterium (Artikel 104a). Haben zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Kirchenkreispfarrstelle oder eine Verbandspfarrstelle inne, so beschließt der Kreissynodalvorstand über die Mitgliedschaft in der Kreissynode entsprechend der Regelung in Artikel 104a Absatz 2 Satz 2.

 

(5) Für die Wahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden gelten folgende Bestimmungen:

a) Zu Mitgliedern der Kreissynode sind wählbar derzeitige und für das Presbyteramt noch befähigte ehemalige Presbyterinnen und Presbyter, die Glieder der entsendenden Kirchengemeinde sind. Die gemäß Artikel 86 Absatz 1 in das Presbyterium gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.

b) Für jede Pfarrstelle der Gemeinde ist eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter zur Kreissynode, sowie deren erste und zweite Stellvertretung für den Fall der Verhinderung der Abgeordneten zu wählen.

c) Scheidet eine oder einer der Gewählten aus, so hat das Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ist die Wahl nicht rechtzeitig möglich gewesen, so sind die Vertretenden Ersatzleute für die Abgeordneten und untereinander.

(6) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, daß weitere Personen, die eine Pfarrstelle verwalten, der Kreissynode angehören.

(7) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß jede Kirchengemeinde doppelt so viele Abgeordnete, wie Pfarrstellen in ihr vorhanden sind, in die Kreissynode zu entsenden hat.

(8) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß, wenn mehrere Gemeinden pfarramtlich verbunden sind, sie zusammen nur eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten entsenden.

(9) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung und Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, Predigthelferinnen und Predigthelfer nehmen, soweit sie der Kreissynode nicht in anderer Eigenschaft angehören, an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil; den Pfarrerinnen und Pfarrern und den Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionaren in Gemeindemissionarsstellen, sofern sie ihre Stelle allein versorgen, und Predigthelferinnen und Predigthelfern kann die Kreissynode in besonderen Fällen beschließende Stimme zuerkennen. Die im Bereich des Kirchenkreises wohnenden Mitglieder der Landessynode, der Synode der Evangelischen Kirche der Union und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland können mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnehmen.

(10) Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises – soweit sie nicht nach Absatz 2 Buchstabe e berufen sind – sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(11) Die Kreissynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.

Artikel 99 a

(1)   Abweichend von Artikel 99 Absatz 2 bis 12 kann die Kirchenleitung auf Antrag der beteiligten Kreissynoden die nachfolgende Regelung für die Zusammensetzung einer neu zu bildenden Kreissynode genehmigen, wenn die Kreissynoden ihre Veränderung gemäß Artikel 96 Absatz 2 vollzogen haben und die neue Kreissynode mehr als 170 Mitglieder hätte.

(2)   Die Kreissynode besteht aus:

a)    den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;

b)    den Abgeordneten der Kirchengemeinden;

c)    den berufenen Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder eines Verbandes, sofern ihr Aufgabenbereich sich auf den Kirchenkreis beschränkt oder sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, und

d)    den vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitgliedern.

(3)   Eine Kirchengemeinde mit bis zu 600 Mitgliedern entsendet eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten und eine Kirchengemeinde mit bis zu 2.500 Mitgliedern zwei Abgeordnete. Für jeweils weitere angefangenen 2.500 Mitglieder entsendet die Kirchengemeinde eine weitere Abgeordnete oder einen weiteren Abgeordneten. Von je zwei Abgeordneten muss eine Pfarrerin oder einer Pfarrer sein. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer darf die Zahl der übrigen Abgeordneten nicht übersteigen.

(4)   Für die Wahl der Abgeordneten gelten folgende Bestimmungen:

a)    Wählbar sind für das Presbyteramt befähigte Mitglieder und die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstelle der entsendenden Kirchengemeinde. Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 in das Presbyterium wählbaren Mitarbeitenden können nicht zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.

b)    Für jede Abgeordnete oder jeden Abgeordneten sind, soweit möglich, eine erste und zweite Stellvertretung zu wählen.

c)    Scheidet eine oder einer der Gewählten aus oder wird zum Mitglied des Kreissynodalvorstandes gewählt, so hat das Presbyterium rechtzeitig vor der nächsten Kreissynode, soweit möglich, eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(5)   Der Kreissynodalvorstand beruft Personen aus dem Kreis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder von Verbänden, sofern ihr Aufgabenbereich sich auf den Kirchenkreis beschränkt oder sie dem Kirchenkreis zugeordnet sind, oder, falls eine solche Zuordnung nicht getroffen wurde, sie im Kirchenkreis ihren dienstlichen Wohnsitz haben, zu Mitgliedern der Kreissynode. Bei der Berufung sind die verschiedenen Arbeitsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Das Verhältnis dieser Berufenen zu der Gesamtzahl aller Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen des Kirchenkreises oder von Verbänden soll dem Verhältnis von abgeordneten Inhaberinnen und Inhabern von Gemeindepfarrstellen zur Gesamtzahl der Inhaberinnen und Inhaber von Gemeindepfarrstellen entsprechen.

(6)   Der Kreissynodalvorstand beruft Personen aus den verschiedenen Arbeitsbereichen und Gruppierungen im kirchlichen Leben zu Mitgliedern der Kreissynode. Dabei sind Vertreterinnen und Vertreter der jüngeren Generation zu berücksichtigen. Die Berufenen müssen im Kirchenkreis wohnen, die Befähigung zum Presbyteramt haben oder Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle sein. Scheidet ein berufenes Mitglied der Kreissynode aus, kann der Kreissynodalvorstand für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied berufen. Die Zahl der Berufenen darf 10 Prozent der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn der Kreissynodalvorstand dafür Sorge tragen muss, dass die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer die Zahl der übrigen Mitglieder der Kreissynode nicht erreicht.

(7)   Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden wählen ihre Abgeordneten in gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung. Die Zahl der Abgeordneten richtet sich nach der Summe der Mitglieder der Kirchengemeinden.

(8)   Jeder Wechsel im Verfahren für die Zusammensetzung der Kreissynode bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.

(9)   Stellt die Kirchenleitung fest, dass die Kreissynode bei einer Zusammensetzung gemäß Artikel 99 weniger als 170 Mitglieder hätte, soll sie die Genehmigung aufheben. Der Kreissynodalvorstand sorgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt für eine Neubildung der Kreissynode.

 

Artikel 100

(1)   Verliert ein entsandtes oder berufenes Mitglied der Kreissynode seine Befähigung zum Presbyteramt, so scheidet es aus der Kreissynode aus.

(2)   Scheidet ein von einer Kirchengemeinde entsandtes Mitglied aus seiner Kirchengemeinde aus, so erlischt sein Auftrag. Dasselbe gilt für die übrigen Synodalen, wenn sie nicht mehr Mitglied einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind.

(3)   Legt eine Presbyterin oder ein Presbyter das Amt nieder, so kann die Mitgliedschaft in der Kreissynode und im Kreissynodalvorstand nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes nach Anhören des zuständigen Presbyteriums fortgesetzt werden.

Artikel 142

(1) Verliert ein Mitglied der Kreissynode seine Befähigung zum Presbyteramt, so scheidet es aus der Synode aus.

(2) Scheidet ein von einer Kirchengemeinde entsandtes Mitglied aus einer Gemeinde aus, so erlischt sein Auftrag. Dasselbe gilt von den übrigen Synodalen, wenn sie beim Zusammentritt der Kreissynode nicht mehr Mitglied einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind.

(3) Legt eine Presbyterin oder ein Presbyter das Amt nieder, so kann die Mitgliedschaft in der Kreissynode und im Kreissynodalvorstand nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes nach Anhören des zuständigen Presbyteriums fortgesetzt werden.

Artikel 101

(1)   Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal jährlich.

(2)   Die Kreissynode ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt.











(3)   Jede Tagung der Kreissynode soll mit einem Abendmahlsgottesdienst beginnen. Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.

(4)   Der Tagung der Kreissynode wird in den Kirchengemeinden des Kirchenkreises an dem der Tagung vorausgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten fürbittend gedacht.

Artikel 143

(1) Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal jährlich an dem von ihr bestimmten Ort.

(2) Die Kreissynode ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt.

(3) Die Tagungen der Kreissynode werden von dem Kreissynodalvorstand vorbereitet. Er hat für die Tagungen der Kreissynode die notwendigen Unterlagen bereitzustellen.

(4) Den Zeitpunkt der Tagung und die Tagesordnung der Kreissynode bestimmt der Kreissynodalvorstand. Die Tagesordnung ist bei der Einladung zu der Tagung der Kreissynode mitzuteilen.

(5) Die Kreissynode wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen, eröffnet, geleitet und geschlossen. Mit Zustimmung der Kreissynode kann die Verhandlungsleitung teilweise auf ein anderes Mitglied der Kreissynode übertragen werden.

(6) Jede ordentliche Tagung der Kreissynode beginnt mit einem Abendmahlsgottesdienst. Der Kreissynodalvorstand bestimmt die Predigerin oder den Prediger.

(7) Die Sitzungen werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.

(8) Der Tagung der Kreissynode wird innerhalb der Gemeinden des Kirchenkreises an dem der Tagung voraufgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten fürbittend gedacht.

Artikel 102

Die Kirchenleitung ist zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihr entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind berechtigt, Anträge zu stellen. Es ist ihnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Artikel 144

Die Kirchenleitung ist zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihr entsandten Vertreterinnen und Vertreter sind berechtigt, Anträge zu stellen. Es ist ihnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Artikel 103

Zum Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Wort Gottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, ein Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 entsprechendes Amtsgelübde ab.

Artikel 145

(1) Beim Eintritt in die Kreissynode legen diejenigen Mitglieder, die in anderer Eigenschaft noch kein kirchliches Amts- bzw. Dienstgelübde abgelegt haben, das in Artikel 84 Abs. 2 vorgesehene Amtsgelübde ab. Dies geschieht in der Regel im Synodalgottesdienst.

(2) Die Verweigerung des Gelübdes schließt die Mitgliedschaft in der Synode aus.

Artikel 104

Die Tagungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit nicht Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden. Im Übrigen kann die Kreissynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließen.

Artikel 146

(1) Die Tagungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit die Kreissynode im Einzelfall nicht anders beschließt.

(3) Über Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, darf nicht öffentlich verhandelt werden.

(2) Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.

(4) Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Synode kann Gäste, insbesondere Sachkundige, zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.

Artikel 105

Die Mitglieder der Kreissynode sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.

Artikel 146

(5) Die Mitglieder der Synode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden, dauernd Verschwiegenheit zu wahren.

Artikel 106

(1)   Die Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihres ordentlichen Mitgliederbestandes.

(2)   Die Kreissynode soll sich bemühen, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.

(4)   Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.













(5)   Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor der Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.

 

Artikel 147

(1) Die Kreissynode ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Kreissynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.




(3) Wahlen können durch Zuruf erfolgen. Wird dagegen Widerspruch erhoben, so ist die Wahl schriftlich zu vollziehen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Entfällt auf zwei Wahlvorschläge je die Hälfte der zu berücksichtigenden Stimmen, so entscheidet das Los. Erhält bei mehr als zwei Vorgeschlagenen niemand der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahlhandlung unterbrochen, und es werden bis zu zwei weitere Wahlgänge durchgeführt, für die die anwesenden Mitglieder der Synode weitere Wahlvorschläge machen können. Erhält auch in dem dritten Wahlgang niemand der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im vorhergehenden Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchgeführt.

(4) Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein. Die oder der Betroffene muß auf Verlangen gehört werden, muß sich aber vor der Beratung und Beschlußfassung entfernen. Die Beobachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.

(5) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder der Synode an der Abstimmung teil.

 

Artikel 148

Über die Verhandlungen der Kreissynode wird eine Niederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes, die an der Synode teilgenommen haben, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Presbyterien, den Mitgliedern der Kreissynode, der Kirchenleitung und auf Wunsch den Kreissynodalvorständen anderer Kirchenkreise zugeschickt.

Artikel 107

Die Beschlüsse der Kreissynode sind für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises verbindlich.

Artikel 149

Die Beschlüsse, die die Kreissynode im Rahmen ihrer Zuständigkeit faßt, sind für alle Gemeinden der Synode verbindlich. Sie sind spätestens vier Wochen nach der Tagung der Kirchenleitung zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 108

Die Kreissynode kann für ihre Verhandlungen eine Geschäftsordnung beschließen. Diese bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.

Artikel 150

Die Synode beschließt für ihre Verhandlungen eine Geschäftsordnung. Diese tritt in Kraft, sobald die Kirchenleitung festgestellt hat, daß sie mit Bestimmungen der Kirchenordnung oder sonstiger Gesetze nicht in Widerspruch steht.

 

Artikel 151

Die Reisekosten der Mitglieder der Kreissynode, die von der Synode festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder werden von dem Kirchenkreis getragen.

Artikel 109

(1)   Die Kreissynode kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachausschüsse bilden.

(2)   Für die Fachausschüsse gilt Artikel 32 entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)   Wird einem Fachausschuss die Leitung einer Einrichtung des Kirchenkreises übertragen, kann die Satzung vorsehen, dass Kompetenzen des Fachausschusses auf ein Kollegialorgan, eine Einzelperson oder beide delegiert werden. Die Mitglieder des Kollegialorgans und Einzelpersonen müssen der evangelischen Kirche angehören.

Artikel 152

(1) Die Kreissynode kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachausschüsse bilden.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse sowie ihre Vorsitzenden und deren Stellvertretung werden von der Kreissynode für die Amtsdauer der Kreissynode gewählt. Wählbar sind Mitglieder der Kreissynode und sonstige sachkundige Gemeindeglieder, die zur Mitwirkung bei der Übertragung des Presbyteramtes berechtigt sind. Vorsitzende müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Pfarrerinnen und Pfarrer, die vom Kirchenkreis für das Arbeitsgebiet eines Fachausschusses angestellt sind, und leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in dem Ausschuß angemessen vertreten sein.

(3) Durch Satzung kann die Kreissynode Fachausschüssen bestimmte Aufgaben zur Erledigung in eigener Verantwortung übertragen. Dazu gehört in der Regel die Leitung der fachlichen Dienste und Einrichtungen des Kirchenkreises. Die Kreissynode kann den Fachausschüssen das Recht geben, über die für ihren Fachbereich im Haushalt vorgesehenen Mittel selbständig zu verfügen. Die Satzung muß gewährleisten, daß die Gesamtleitung entsprechend den Vorschriften der Kirchenordnung von der Kreissynode und vom Kreissynodalvorstand wahrgenommen werden kann. Der Fachausschuß ist zu hören, bevor Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für seinen Fachbereich durch den Kreissynodalvorstand eingestellt werden.

(4) Die Fachausschüsse können für die Planung und Koordinierung der ihnen übertragenen Aufgaben Auskünfte von den Kirchengemeinden verlangen und Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie sollen Verbindungen auch zu den entsprechenden Arbeitszweigen der Landeskirche sowie ihrer Werke und Einrichtungen halten.

(5) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand kann den Fachausschüssen Aufträge zur Bearbeitung bestimmter Fragen erteilen. Die Fachausschüsse haben das Recht, in Fragen, die sich aus ihrer Zuständigkeit ergeben, der Kreissynode oder dem Kreissynodalvorstand Anträge vorzulegen. Die Anträge müssen konkrete Vorschläge enthalten und bedürfen einer eingehenden Begründung.

(6) Die Fachausschüsse sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich und erstatten auf Verlangen Bericht. Der Kreissynodalvorstand ist zu ihren Sitzungen einzuladen. Die Fachausschüsse können ohne Genehmigung der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes öffentliche Erklärungen nicht abgeben.

Artikel 110

(1)   Die der Kreissynode obliegende Überwachung der Vermögens­verwaltung geschieht durch einen von der Kreissynode zu wählenden Rechnungsausschuss.

(2)   Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses muss der Kreissynode angehören. Die Kreissynode wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Kreis der synodalen Mitglieder. Für diesen Ausschuss ist eine sachkundige Kreissynodalrechnerin oder ein sachkundiger Kreissynodalrechner zu berufen.

(3)   Der Kreissynodalrechnungsausschuss ist unmittelbar der Kreissynode verantwortlich. Die oder der Ausschussvorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.

(4)   Für die Arbeit gelten die Vorschriften für das Presbyterium entsprechend.

(5)   Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 154

(1) Die der Kreissynode obliegende Überwachung der Vermögensverwaltung der Gemeinden sowie der Einrichtungen des Kirchenkreises geschieht durch einen von der Synode zu wählenden Rechnungsausschuß. Die Mehrzahl der Mitglieder und die oder der Vorsitzende des Ausschusses müssen der Kreissynode angehören. Für diesen Ausschuß ist eine sachkundige Kreissynodalrechnerin oder ein sachkundiger Kreissynodalrechner zu berufen. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.



 

 

(2) Die Kreissynode kann ein kreiskirchliches Rentamt errichten, dem es obliegt, das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Kirchenkreises zu führen. Ihm können die gleichen Aufgaben für Gemeinden, die kein Gemeindeamt haben, übertragen werden.

Artikel 111

Zur Erfüllung von Aufgaben, für die keine Fachausschüsse gebildet werden, bestellt die Kreissynode Synodalbeauftragte.

Artikel 153

Zur Erfüllung von Aufgaben, für die keine Fachausschüsse gebildet werden, bestellt die Kreissynode Synodalbeauftragte.

Artikel 112

(1)   Die Kreissynode kann zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises Satzungen erlassen.




(2)   Für die Einrichtungen des Kirchenkreises, die von besonderer Bedeutung sind, soll der Kreissynodalvorstand Verwaltungsanweisungen erlassen.

(3)   Satzungen und Verwaltungsanweisungen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Satzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 155

(1) Der Kirchenkreis kann sich Satzungen geben, die nähere Regelungen über die Wahrnehmung seiner Aufgaben treffen. Die Satzungen dürfen der Kirchenordnung, anderen Kirchengesetzen und der Verwaltungsordnung nicht widersprechen, können aber ergänzende Bestimmungen enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung und sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2) Für Einrichtungen des Kirchenkreises, die von besonderer Bedeutung sind, soll die Kreissynode Verwaltungsanweisungen erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.

Artikel 113

(1)   Unbeschadet ihrer Selbstständigkeit sollen Kirchenkreise in gemeinsamen Angelegenheiten zusammenarbeiten. Artikel 8 gilt entsprechend.







(2)   Die Kreissynodalvorstände und Kreissynoden können beschließen, für gemeinsame Einrichtungen und Aufgaben zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung zusammen zu treten. Mit Zustimmung der Kirchenleitung kann jede Kreissynode zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnen.

(3)   Aufgaben nach Artikel 98 können gegen den Willen einzelner Kirchenkreise von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden.

Artikel 156

(1) Kirchenkreise sollen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammenarbeiten.

(3) Die Zusammenarbeit der Kirchenkreise wird durch Vereinbarung oder Satzung geregelt. Die Satzung kann die Bildung gemeinsamer Organe und die Übertragung der Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, einschließlich des Stellenplanes und der Feststellung der Jahresrechnung, auf diese Organe vorsehen. Im übrigen bleibt Artikel 140 Abs. 3 der Kirchenordnung unberührt. Die Kirchenkreise können sich zu Verbänden zusammenschließen, denen auch Kirchengemeinden angehören können. Das nähere regelt ein Kirchengesetz.

(2) Die Kirchenleitung kann das Zusammentreten mehrerer Kreissynoden zu gemeinsamer verbindlicher Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten anordnen und dabei den Vorsitz und den Geschäftsgang regeln, Kirchenordnungsmäßige Aufgaben der einzelnen Kirchenkreise können gegen deren Willen von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden.

Zweiter Abschnitt

Der Kreissynodalvorstand

Artikel 114

(1)   Der Kreissynodalvorstand leitet den Kirchenkreis im Auftrag der Kreis­synode. Er nimmt die in Artikel 95 und 97 genannten Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagung wahr.

(2)   Der Kreissynodalvorstand hat außer den ihm übertragenen u.a. folgende Aufgaben:

a)    Er bereitet die Tagung der Kreissynode vor.

b)    Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode und berichtet ihr über seine Tätigkeit.

c)    Er berät die Gemeinden und führt die Kirchenvisitation nach der von der Landessynode erlassenen Ordnung durch.

d)    Er vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. Er kann die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung oder im Einzelfall durch Vollmacht übertragen.

e)    Er leitet die kreiskirchlichen Einrichtungen, soweit nicht nach Artikel 109 eine andere Regelung getroffen ist, koordiniert die Fachausschüsse und sorgt für eine geregelte Zusammenarbeit aller im Kirchenkreis tätigen Kräfte.

f)     Er beruft die Mitarbeitenden in die von der Kreissynode errichteten Stellen des Kirchenkreises und beaufsichtigt ihre Tätigkeit.

g)    Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Kirchenkreises.

h)    Er regelt den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises.



 

(3)   Der Kreissynodalvorstand beschließt über- und außerplanmäßige Ausgaben und Aufnahme von Darlehen. Ein solcher Beschluss ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Die nachträgliche Genehmigung der Kreissynode ist erforderlich. Durch Verweigerung der Genehmigung werden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die Dritten gegenüber verbindlich sind, nicht unwirksam.

(4)   Der Kreissynodalvorstand wirkt bei den Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten nach Artikel 122 mit.

Zweiter Abschnitt

Der Kreissynodalvorstand

Artikel 157

(1) Der Kreissynodalvorstand leitet den Kirchenkreis im Auftrage der Kreissynode gemäß der Kirchenordnung und den kirchlichen Gesetzen. Er nimmt die in Artikel 137 und 140 Abs. 2 genannten Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb der Tagung wahr.

(2) Der Kreissynodalvorstand hat insbesondere

d) die Tagungen der Kreissynode vorzubereiten und dazu die Legitimation ihrer Mitglieder, die Rechnungslegung und die eingegangenen Anträge vorzuprüfen,

f) für die Ausführung der Beschlüsse der Synode zu sorgen,

e) der Kreissynode über seine Tätigkeit zu berichten,

c) die Gemeinden fortlaufend zu beraten und die Kirchenvisitation unter Leitung der Superintendentin oder des Superintendenten nach der von der Landessynode erlassenen Ordnung durchzuführen,

g) den Kirchenkreis im Rechtsverkehr zu vertreten,


b) die kreiskirchlichen Einrichtungen zu leiten, soweit nicht nach Artikel 152 eine andere Regelung getroffen ist, die Fachausschüsse zu koordinieren und eine geregelte Zusammenarbeit aller im Kirchenkreis tätigen Kräfte anzuregen,

i) die Pfarrerinnen und Pfarrer, Beamtinnen und Beamten und die Angestellten in die von der Kreissynode errichteten Stellen des Kirchenkreises zu berufen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen,

h) das Kassenwesen des Kirchenkreises zu beaufsichten,

k) den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises zu regeln,

l) bei der Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden mitzuwirken,

m) über Fragen, welche die Kirchenleitung vorlegt, Gutachten zu erstellen.

(3) Der Kreissynodalvorstand beschließt über außerplanmäßige Ausgaben und Überschreitungen des Haushaltsplanes sowie die Aufnahme von Darlehen. Dieser Beschluß ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Die nachträgliche Genehmigung der Kreissynode ist erforderlich. Durch Verweigerung der Genehmigung werden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die Dritten gegenüber verbindlich sind, nicht beeinträchtigt.

(4) Der Kreissynodalvorstand ist berufen zur Mitwirkung bei

a) der Wahl und Einführung von Pfarrerinnen und Pfarrern;

b) der allgemeinen kirchlichen Aufsicht, soweit sie ihm durch diese Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz übertragen wird;

c) der Einweihung neuer Gottesdienststätten sowie bei allen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis bedeutsam sind;

d) der Schlichtung von Streitigkeiten in den Gemeinden.

Artikel 115

(1)   Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Skriba und vier Synodalältesten. Die Zahl der Synodalältesten kann durch Satzung auf sechs erhöht werden.

(2)   Die Superintendentin oder der Superintendent wird durch die Assessorin oder den Assessor vertreten, deren Stellvertretung übernimmt die oder der Skriba.

(3)   Die Assessorin oder der Assessor und die oder der Skriba unterstützen die Superintendentin oder den Superintendenten in der Führung der Amtsgeschäfte.

(4)   Für die oder den Skriba wählt die Kreissynode eine erste und zweite Stellvertretung, für die Synodalältesten je eine Stellvertretung.



(5)   Die neugewählten Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem Gottesdienst eingeführt.

(6)   Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildeten Ausschüssen übertragen.

(7)   Der Kreissynodalvorstand kann die Wahrnehmung einzelner Aufgaben, die die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreissynodalvorstandes hat, mit ihrem oder seinem Einver­ständnis übernehmen oder an einzelne seiner Mitglieder übertragen. Die Verantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten für die Leitung des Kirchenkreises wird dadurch nicht eingeschränkt.

Artikel 158

(1) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten (Vorsitz), der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Skriba und vier Synodalältesten. Die Zahl der Synodalältesten kann durch Satzung auf sechs erhöht werden.

(3) Die Superintendentin oder der Superintendent wird durch die Assessorin oder den Assessor vertreten. Die Stellvertretung übernimmt die oder der Skriba.

(2) Die Assessorin oder der Assessor und die oder der Skriba unterstützen die Superintendentin oder den Superintendenten in der Führung der Amtsgeschäfte.

(4) Für die oder den Skriba wählt die Synode eine erste und zweite Stellvertretung, für die Synodalältesten je eine Stellvertretung.

 (5) Die oder der Skriba sorgt bei den Tagungen der Synode und bei den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes für eine Niederschrift der Verhandlungen.

(6) Die neugewählten Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem Gottesdienst eingeführt.

(7) Der Kreissynodalvorstand kann bestimmte Aufgaben einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildeten Ausschüssen übertragen.

(8) Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten im Einverständnis mit diesen übernehmen oder an einzelne seiner Mitglieder übertragen. Die Verantwortung der Superintendentin oder des Superintendenten für die Leitung des Kirchenkreises wird dadurch nicht eingeschränkt.

Artikel 116

(1)   Der Kreissynodalvorstand wird von der Kreissynode aus ihrer Mitte gewählt. Die Superintendentin oder der Superintendent, die Assessorin oder der Assessor, die oder der Skriba und deren Stellvertretung sind aus den Inhaberinnen oder Inhabern der Pfarrstellen, die in einer Kirchengemeinde, einem Verband oder im Kirchenkreis selbst errichtet sind, zu wählen. Nicht wählbar zur Superintendentin oder zum Superintendenten sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren pfarramtlicher Dienst über den Bereich eines Kirchenkreises hinausgeht. Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst können nur zur Superintendentin oder zum Superintendenten gewählt werden, wenn sie bereit sind, auf die Einschränkung zu verzichten.

(2)   Wenn zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer gemeinsam eine Gemeindepfarrstelle oder eine Pfarrstelle des Kirchenkreises oder eines Verbandes innehaben, so sind beide, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Kreissynode, zum Kreissynodalvorstand wählbar. Wird eine oder einer von ihnen in den Kreissynodalvorstand gewählt, so ruhen, abweichend von Artikel 99 Absatz 4, das Stimmrecht und die Wählbarkeit der oder des anderen in der Kreissynode.

(3)   Die Amtsdauer der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihrer Stellvertretung beträgt acht Jahre. Alle vier Jahre scheiden entweder die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Skriba oder die Assessorin oder der Assessor und die beiden Stellvertretungen der oder des Skriba sowie die Hälfte der Synodalältesten mit ihren Stellvertretungen aus. Bei neugebildeten Kreissynodalvorständen werden die nach vier Jahren Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Die Wahl zum Kreissynodalvorstand erfolgt spätestens auf der zweiten Tagung nach der Neubildung der Kreissynode.

(4)   Die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten, der Assessorin oder des Assessors, der oder des Skriba und deren Stellver­tretung bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung.

(5)   Die ausscheidenden Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben jeweils bis zur Einführung der Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

(6)   Scheidet ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes während seiner Wahlperiode aus, so tritt an diese Stelle zunächst die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Kreissynode hat auf ihrer nächsten Tagung für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.



(7)   Der Kreissynodalvorstand kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(8)   Richtet sich die Zusammensetzung der Kreissynode nach Artikel 99 a, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 alle Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen im Kirchenkreis oder die dem Kirchenkreis zugeordnet sind sowie alle derzeitigen und ehemaligen Presbyterinnen und Presbyter wählbar, sofern sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kreissynode erfüllen.

Artikel 159

(1) Der Kreissynodalvorstand wird von der Synode aus ihrer Mitte gewählt. Die Superintendentin oder der Superintendent, die Assessorin oder der Assessor, die oder der Skriba und deren Stellvertretung sind aus den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen, die in einer Kirchengemeinde, einem Verband oder im Kirchenkreis selbst errichtet sind, zu wählen. Nicht wählbar zur Superintendentin oder zum Superintendenten sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren pfarramtlicher Dienst über den Bereich eines Kirchenkreises hinausgeht oder die in einem eingeschränkten Dienstverhältnis stehen.


(2) Wenn zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer gemeinsam eine Gemeindepfarrstelle des Kirchenkreises oder eines Verbandes innehaben, so sind beide, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Kreissynode, zum Kreissynodalvorstand wählbar. Wird eine oder einer von ihnen in den Kreissynodalvorstand gewählt, so ruhen, abweichend von Art. 141 Absatz 4, das Stimmrecht und die Wählbarkeit der oder des anderen in der Kreissynode.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihrer Stellvertretung beträgt acht Jahre. Alle vier Jahre scheiden entweder die Superintendentin oder Superintendent und die oder der Skriba oder die Assessorin oder der Assessor und die beiden Stellvertretungen der oder des Skriba sowie die Hälfte der Synodalältesten mit ihren Stellvertretungen aus. Bei neugebildeten Kreissynodalvorständen werden die nach vier Jahren Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Die Wahl zum Kreissynodalvorstand erfolgt spätestens auf der zweiten Tagung nach der jeweiligen Neubildung der Kreissynode.

(4) Die Wahlen der Superintendentin oder des Superintendenten, der Assessorin oder des Assessors, der oder des Skriba und deren Stellvertretung bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung.

(5) Die ausscheidenden Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben jeweils bis zur Einführung der Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes während seiner Wahlperiode aus, so tritt an diese Stelle zunächst die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Kreissynode hat auf ihrer nächsten Tagung für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.

(7) Ausscheidende Mitglieder des Kreissynodalvorstandes können wiedergewählt werden.

(8) Der Kreissynodalvorstand kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

Artikel 117

Der Kreissynodalvorstand wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung es fordern.

Artikel 160

(1) Der Kreissynodalvorstand wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal einberufen. Er muß einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder die Kirchenleitung es fordern.

(4) Die Niederschrift der Verhandlungen ist von der oder dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen.

Artikel 118

(1)   Der Kreissynodalvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.

(2)   Der Kreissynodalvorstand soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.

(4)   Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimm­berechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.

(5)   Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.

Artikel 160

(2) Der Kreissynodalvorstand ist beschlußfähig, wenn auf eine ordnungsmäßig ergangene Einladung mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder erschienen ist.

(3) Der Kreissynodalvorstand soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.



Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.  Außerhalb einer Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.

Artikel 119

(1)   Die Superintendentin oder der Superintendent zeichnet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes rechtsverbindlich für den Kirchenkreis. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

Artikel 161

Ausfertigungen der Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten unter Beidrückung des Siegels des Kirchenkreises zu unterzeichnen. Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, und Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem Mitglied des Kreissynodalvorstandes unter Beidrückung des Siegels zu unterzeichnen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.

Dritter Abschnitt

Die Superintendentin, der Superintendent

Artikel 120

(1)   Die Superintendentin oder der Superintendent

a)    trägt Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises;

b)    führt den Vorsitz der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes;

c)    vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit;

d)    berichtet jährlich auf einer Tagung der Kreissynode über ihre oder seine Tätigkeit sowie alle wichtigen Ereignisse des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis;


e)    sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreis­synodalvorstandes;

f)     ist verantwortlich für die Arbeit der kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und sorgt dafür, dass sie im Geiste des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind;

g)    führt Aufsicht über die Kirchengemeinden und Presbyterien, die Verbände und ihre Organe;

h)    sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis.

(2)   Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Kirchengemeinden, den Verbänden, den Mitarbeitenden im Kirchenkreis und der Kirchenleitung geht über die Superintendentin oder den Superintendenten.


(3)   Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten eine Verwaltung zur Verfügung.

Dritter Abschnitt

Die Superintendentin und der Superintendent

Artikel 162

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Leitung des Kirchenkreises und führt den Vorsitz der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.


(2) Die Superintendentin oder der Superintendent berichtet auf der ordentlichen Tagung der Kreissynode über ihre oder seine Tätigkeit sowie über alle wichtigen Ereignisse, die im Kirchenkreis seit der letzten Tagung auf dem Gebiete des kirchlichen Lebens geschehen sind.

(3) Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.

(4) Sie oder er ist verantwortlich für die Arbeit der kreiskirchlichen Einrichtungen und Dienste und trägt Sorge, daß sie im Geist des Evangeliums geführt werden und zweckmäßig organisiert sind.

(5) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht über die Gemeinden und Presbyterien.

(6) Sie oder er sorgt für die Ausführung der Anordnungen der Kirchenleitung im Kirchenkreis und berichtet der Kirchenleitung über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis.

(7) Der gesamte Schriftverkehr zwischen der Kirchenleitung und den Gemeinden, den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den anderen kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern des Kirchenkreises geht durch die Hand der Superintendentin oder des Superintendenten und wird mit einer Stellungnahme versehen, falls die Sache es erfordert.

(8) Zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben steht der Superintendentin oder dem Superintendenten ein Büro zur Verfügung.

Artikel 121

(1)   Unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Kreissynode und des Kreis­synodalvorstandes nach Artikel 97 und 114 hat die Superintendentin oder der Superintendent den Auftrag, über die lautere Verkündigung des Evangeliums und über die gewissenhafte Ausrichtung des Dienstes der Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu wachen. Sie oder er achtet auf das gesamte kirchliche Leben innerhalb des Kirchenkreises und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.

(2)   Ihr oder ihm obliegt die Seelsorge und Beratung der Ordinierten und Beauftragten sowie Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. Sie oder er soll ihnen helfen, ihr persönliches Leben und ihren Dienst gewissenhaft unter das Wort Gottes zu stellen und an ihrer Fortbildung ständig weiterzuarbeiten. Sie oder er berät und fördert die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.


(3)   Sie oder er führt die Aufsicht über die Mitarbeitenden im Kirchenkreis. Werden bei den Mitarbeitenden in ihrem Dienst Mängel, Nachlässigkeiten oder Konflikte bekannt oder gibt es sonst begründete Beschwerden, so soll sie oder er zur Abstellung der Mängel mahnen und für Abhilfe sorgen. Wenn diese Möglichkeiten erschöpft sind und der Tatbestand einer ernsten dienstlichen Verfehlung angenommen werden kann, berichtet sie oder er der Kirchenleitung, spricht gegebenenfalls die sofortige Beurlaubung aus oder ordnet andere vorläufige Maßnahmen an.

(4)   Sofern ein Verband kirchenkreisübergreifend gebildet wird, muss durch Satzung festgelegt werden, welche Superintendentin oder welcher Superintendent die Aufgaben und Rechte gemäß Absätze 1 bis 3 wahrnimmt. Diejenige oder derjenige kann nicht gleichzeitig den Vorsitz in der Verbandsvertretung innehaben.

Artikel 163

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent hat unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes nach Artikel 140 und 157 - den Auftrag, über der rechten Verkündigung des Evangeliums und über der gewissenhaften Ausrichtung des Dienstes der kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger des Kirchenkreises zu wachen. Sie oder er achtet auf das gesamte kirchliche Leben innerhalb des Kirchenkreises und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung.

(2) Der Superintendentin oder dem Superintendenten obliegt die Seelsorge und Beratung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare und Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. Sie oder er soll ihnen helfen, ihr persönliches Leben und ihren Dienst gewissenhaft unter das Wort Gottes zu stellen und an ihrer Fortbildung ständig weiterzuarbeiten. Sie oder er berät und fördert die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.

(3) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger im Kirchenkreis. Werden ihr oder ihm Mängel oder Nachlässigkeit im Amt oder Konflikte bekannt oder begegnen ihr oder ihm sonst begründete Beschwerden, so soll sie oder er zur Abstellung der Mängel mahnen und für Abhilfe sorgen. Hält sie oder er die Möglichkeiten für erschöpft und den Tatbestand einer ernsten dienstlichen Verfehlung für gegeben, berichtet sie oder er der Kirchenleitung. Notfalls kann sie oder er die sofortige einstweilige Beurlaubung aussprechen oder andere vorläufige Maßnahmen anordnen.

Artikel 122

Zu den weiteren Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten gehören:

a)    die Durchführung der Ordination, die Leitung der Pfarrwahl, die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,

 

b)    die Leitung der Kirchenvisitation in den Kirchengemeinden,



c)    die Regelung der Vertretung bei einer Vakanz.

Artikel 164

Zu den besonderen Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten gehören:

1. die Durchführung der Ordinationen,

2. die Leitung der Pfarrwahl und die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes,

3. die Leitung der Kirchenvisitation in den Gemeinden,

4. die Vertretung der Kreissynode bei der Einweihung kirchlicher Räume sowie bei sonstigen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis von Bedeutung sind,

5. die Regelung der Vertretung im Pfarramt bei Erledigung einer Pfarrstelle bis zur Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.

Bei dem allem soll sie oder er nach Möglichkeit den Kreissynodalvorstand beteiligen.

Artikel 123

(1)   Die Superintendentin oder der Superintendent versammelt regelmäßig die im Bereich des Kirchenkreises tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sowie die Vikarinnen und Vikare zum Pfarrkonvent.

(2)   Die Superintendentin oder der Superintendent sorgt dafür, dass die anderen Mitarbeitenden in ihrem Amt unterstützt und begleitet werden.

Artikel 165

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent versammelt die im Bereich des Kirchenkreises tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare sowie die Vikarinnen und Vikare des Kirchenkreises zum Pfarrkonvent. Der Pfarrkonvent soll in jedem Monat, möglichst an einem feststehenden Tag, zusammentreten.

(2) Die Superintendentin oder der Superintendent versammelt die Presbyterinnen und Presbyter sowie die anderen Amtsträgerinnen und Amtsträger im Kirchenkreis zu regelmäßigen Konferenzen, um sie für ihr Amt auszurüsten.

Artikel 124

Die Superintendentin oder der Superintendent behält ihre oder seine Pfarrstelle. Sie oder er soll in den pfarramtlichen Pflichten entlastet werden.

Artikel 166

Wenn es die Verhältnisse erfordern, soll die Superintendentin oder der Superintendent durch Verringerung der pfarramtlichen Pflichten entlastet werden.

Artikel 125

Das weitere Verfahren für die Organe des Kirchenkreises wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

Dritter Teil

Die Landeskirche

Artikel 126

(1)   Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der in ihr zusammen­geschlossenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise.

(2)   Die Landeskirche nimmt den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 1 in den ihr übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung unter eigener Leitung und Ordnung wahr. Sie errichtet dafür Ämter, Dienste und Einrichtungen.

 

(3)   Die Landeskirche ordnet unter Wahrung der presbyterial-synodalen Ordnung Auftrag und Dienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Sie wacht darüber, dass die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände ihren Auftrag und ihre Aufgaben erfüllen und gibt ihnen die notwendige Hilfestellung.

Dritter Teil

Die Landeskirche

Artikel 167

In der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu gegenseitigem Dienst zusammengeschlossen. Sie bilden eine Einheit, die sich eine gemeinsame Leitung und Ordnung gibt.

 

Artikel 168

(3) Die Landessynode ordnet den Dienst, den Gemeinden und Kirchenkreise einander schulden, und fördert die Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden.

Artikel 169

Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben:

4. Ihr liegt es ob, die presbyterial-synodale Ordnung der Kirche zu wahren.

3. Sie fördert die kirchliche Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden, insbesondere auch durch Wahrnehmung des Besuchsdienstes.

Artikel 127

(1)   Die Landeskirche pflegt besonders die Verbindung mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und die Aufrechterhaltung gemeinsamer kirchlicher Ordnungen.

(2)   Sie entsendet Gäste in die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen und beruft Vertreterinnen und Vertreter für gemeinsame Aus­schüsse beider Kirchen.

Artikel 173

(1) Die Landessynode läßt sich die Verbindung mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und die Aufrechterhaltung gemeinsamer kirchlicher Ordnungen besonders angelegen sein.

(2) Die Landessynode entsendet Gäste in die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen und ordnet Vertreterinnen und Vertreter zu gemeinsamen Ausschüssen beider Kirchen ab.

Erster Abschnitt

Die Landessynode

Artikel 128

(1)   Die Landessynode leitet die Evangelische Kirche im Rheinland.

(2)   Sie sorgt dafür, dass die Landeskirche ihren Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt.

 

(3)   Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Sie erlässt die Kirchengesetze und achtet auf ihre Befolgung.

b)    Sie beschließt unter Wahrung des Bekenntnisstandes der Kirchengemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes.




c)    Sie beschließt die Einführung von Gesangbüchern.

d)    Sie erlässt die Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit.

e)    Sie entscheidet über Lehrbücher, Richtlinien und Lehrpläne für den Religionsunterricht in den Schulen.

f)     Sie trifft Bestimmungen über die Kirchen- und Hauskollekten in den Kirchengemeinden.

g)    Sie setzt sich für die Zusammenarbeit der Kirche mit den theologischen Fakultäten der Universitäten und mit den kirchlichen Hochschulen ein.

h)    Sie nimmt die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und privaten Schulen und Hochschulen wahr.

i)     Sie ordnet und pflegt das Verhältnis zu den missionarischen und den diakonischen Werken.


j)     Sie sorgt dafür, dass auch in nichtkirchlichen Einrichtungen Seelsorge ausgeübt werden kann.

k)    Sie vertritt die Kirche in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den staatlichen Stellen, und sorgt dafür, dass die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, nicht verletzt wird.

Erster Abschnitt

Die Landessynode

Artikel 168

(1) Die Evangelische Kirche im Rheinland wird von der Landessynode geleitet.

 

Artikel 169

Die Landessynode hat vor allem folgende Aufgaben:

13. Sie erläßt die Kirchengesetze und achtet auf ihre Befolgung.

14. Sie beschließt unter Wahrung des Bekenntnisstandes der Gemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes.

2. Sie hat dafür zu sorgen, daß der Bekenntnisstand der Gemeinden nicht verletzt wird, daß insbesondere der dem Bekenntnisstand entsprechende Katechismus gebraucht wird.

15. Sie fördert den Dienst der Kirchenmusik, beschließt die Einführung von Gesangbüchern, genehmigt Lehrbücher für den kirchlichen Unterricht und stellt Lehrpläne für diesen Unterricht sowie für die evangelische Unterweisung (Religionsunterricht) in den Schulen auf.

16. Sie trifft Bestimmungen über die in den Gemeinden abzuhaltenden Kirchen- und Hauskollekten.

9. Sie hat auf eine geordnete Zusammenarbeit der Kirche mit den theologischen Fakultäten der Universitäten und mit den kirchlichen Hochschulen hinzuwirken.

10. Sie hat die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und privaten Schulen und Hochschulen wahrzunehmen.

7. Sie ist berufen, die Weltmission zu fördern, die Gemeinden zum Werk der Diakonie tüchtig zu machen und den Dienst an der evangelischen Diaspora zu pflegen. Sie hat insbesondere das Verhältnis zu den missionarischen und diakonischen Werken zu ordnen und zu pflegen.

11. Sie hat Sorge zu tragen, daß in den nichtkirchlichen Anstalten und Einrichtungen (Krankenhäusern, Erziehungsheimen, Gefängnissen, Arbeitshäusern) die Ausübung der Seelsorge gewährleistet ist.

12. Sie hat die Kirche in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber den staatlichen Stellen, zu vertreten und dafür zu sorgen, daß die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, nicht verletzt wird.

Artikel 168

(2) Die Landessynode ist berufen, im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche auf die Weckung und Pflege des geistlichen Lebens in den Gemeinden bedacht zu sein, daß die Kirche wachse in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus.

(4) Sie nimmt ihren Auftrag wahr in der Bindung an die Heilige Schrift und nach Maßgabe der in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bekenntnisse.

Artikel 129

(1)   Die Landessynode

a)    entscheidet über Vorlagen der Kirchenleitung, des Rates und der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Union sowie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland;

b)    beschließt über Anträge der Kreissynoden;

c)    beaufsichtigt das Rechnungswesen der Kirchenkreise;

d)    stellt Haushaltspläne für die landeskirchlichen Kassen und die Jahresrechnung fest;

e)    beschließt die landeskirchlichen Umlagen;

f)     beaufsichtigt die gesamte Vermögensverwaltung der Kirche;



g)    beschließt über Bürgschaften der Landeskirche und über die Aufnahme von Darlehen, durch die der Schuldenstand der Landeskirche vermehrt wird und die nicht aus laufenden Einkünften desselben Haushaltsjahres erstattet werden können.

(2)   Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung nachzuprüfen.

Artikel 170

Die Landessynode hat ferner:

1. über die Vorlagen der Kirchenleitung, des Rates und der Synode der Evangelischen Kirche der Union sowie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zu befinden;

2. über Anträge der Kreissynoden zu beschließen;

3. das Rechnungswesen der Kirchenkreise zu beaufsichtigen;

4. die Haushaltspläne für die landeskirchlichen Kassen aufzustellen und über die Entlastung zu beschließen;

6. die landeskirchliche Umlage auszuschreiben;

5. die gesamte Vermögensverwaltung der Kirche zu beaufsichtigen;

7. Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten der Kirche aufzustellen;

8. über Bürgschaften der Kirche und über die Aufnahme von Anleihen zu beschließen, durch die der Schuldenstand der Kirche vermehrt wird und die nicht aus den laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode erstattet werden können.

9. Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung nachzuprüfen.

Artikel 130

Durch Kirchengesetz muss die Landessynode regeln:

a)    die Lehrverpflichtungen der Ordinierten und der Beauftragten;

b)    die Voraussetzungen für die Berufung der Ordinierten und der Beauftragten;

c)    die Ordnung des Gottesdienstes und des kirchlichen Lebens;

 

d)    die Festsetzung der kirchlichen Festtage;

e)    die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeitenden;

f)     die Ordnung der Visitation;

g)    das kirchliche Umlagen- und Besteuerungsrecht;

h)    die Heranziehung des Kirchen- und Pfarrvermögens zu Abgaben.

Artikel 171

Der Regelung durch Kirchengesetz bleiben vorbehalten:

1. die Lehrverpflichtungen der Dienerinnen und Diener am Wort;

2. die kirchlichen Erfordernisse für die Berufung der Dienerinnen und Diener am Wort;

3. die Ordnung des Gottesdienstes;

5. der Bereich der Ordnung des kirchlichen Lebens;

6. die Festsetzung kirchlicher Festtage;

7. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;

4. die Ordnung der Visitation und eines Besuchsdienstes;

8. das kirchliche Umlagen- und Besteuerungsrecht;

9. die Heranziehung des Kirchen- und Pfarrvermögens zu Abgaben.

Artikel 131

Die Landessynode wählt:

a)    die oder den Präses, die oder den Vizepräses, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums der Landessynode (Kirchenleitung);

b)    die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchengerichte;

c)    die von ihr zu berufenden Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes;

d)    die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse sowie deren Vorsitzende und Stellvertretung;

e)    die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Artikel 172

Die Landessynode wählt:

1. die oder den Präses, die oder den Vizepräses, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums der Landessynode (Kirchenleitung);

2. die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchengerichte;

3. die synodalen Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes;

4. die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse, deren Stellvertretung und die von ihr zu bestimmenden Mitglieder dieser Ausschüsse;

5. die Abgeordneten zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Synode der Evangelischen Kirche der Union.

Artikel 132

(1)   Die Landessynode wird alle vier Jahre neu gebildet.

(2)   Sie besteht aus

a)    der oder dem Präses, der oder dem Vizepräses, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Präsidiums;

b)    den Superintendentinnen und den Superintendenten der Kirchenkreise;

c)    den Abgeordneten der Kirchenkreise;

d)    drei Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie, von denen je eine oder einer aus den evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Mainz sowie der Kirchlichen Hochschule Wuppertal entsandt wird, sofern die Kirche bei ihrer Ernennung beteiligt war;


e)    den Mitgliedern, die von der Kirchenleitung berufen werden.

(3)   Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, welche der Kirchenleitung nicht angehören, nehmen an der Landessynode mit beraten­der Stimme teil. Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Ämter und Träger anderer gesamtkirchlicher Dienste können von der Kirchenleitung zu den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Artikel 174

(1) Die Landessynode wird alle vier Jahre neu gebildet.

(2) Sie besteht aus

a) der oder dem Präses, der oder dem Vizepräses, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Präsidiums;

b) den Superintendentinnen und Superintendenten der Kirchenkreise;

c) den Abgeordneten der Kirchenkreise;

d) drei Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie, von denen je eine oder einer von der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Sinne des staatlichen Hochschulrechts in den evangelisch-theologischen Fachbereichen der Universitäten Bonn und Mainz und von der Gruppe der Professorinnen und Professoren in der Kirchlichen Hochschule Wuppertal entsandt wird, sofern eine Beteiligung der Kirche bei ihrer Ernennung gewährleistet ist;

e) den Mitgliedern, die von der Kirchenleitung berufen werden.

(3) Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes, welche der Kirchenleitung nicht angehören, nehmen an der Synode mit beratender Stimme teil. Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Ämter und Träger anderer gesamtkirchlicher Dienste können von der Kirchenleitung zu den Tagungen der Synode mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

Artikel 133

(1)   Alle Mitglieder der Landessynode müssen der Evangelischen Kirche im Rheinland angehören. Diese Regelung gilt nicht für das nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe d entsandte Mitglied der Universität Mainz. Verzieht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter aus dem Bereich des Kirchen­kreises, der sie oder ihn entsandt hat, so erlischt der Auftrag, es sei denn, dass sie oder er nach dem Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen beim Zusammentritt der Landessynode Mitglied einer Kirchengemeinde dieses Kirchenkreises ist.

(2)   Mitglieder der Landessynode, die eine Pfarrstelle innehaben, scheiden mit Eintritt in den Ruhestand oder bei sonstigem Ausscheiden aus der Pfarrstelle aus der Landessynode und der Kirchenleitung aus. Dies gilt nicht für aus dem Kirchenkreis entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer, sofern sie im entsendenden Kirchenkreis eine andere Pfarrstelle übernehmen. Die übrigen Mitglieder scheiden bei Verlust der Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes aus der Landessynode und der Kirchenleitung aus. Das Gleiche gilt, wenn sie nicht mehr Mitglied des entsendenden Kirchenkreises sind.

(3)   Die Landessynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.

Artikel 175

(1) Alle Mitglieder der Landessynode müssen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland wohnen. Diese Regelung gilt nicht für das nach Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe d entsandte Mitglied der Universität Mainz. Verzieht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter aus dem Bereich des Kirchenkreises, der sie oder ihn entsandt hat, so erlischt der Auftrag, es sei denn, daß sie oder er nach dem Kirchengesetz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen beim Zusammentritt der Landessynode Mitglied einer Kirchengemeinde dieses Kirchenkreises ist.

(2) Mitglieder der Landessynode, die eine Pfarrstelle innehaben, scheiden mit Eintritt in den Ruhestand oder bei sonstigem Ausscheiden aus der Pfarrstelle aus der Landessynode und der Kirchenleitung aus. Dies gilt nicht für aus dem Kirchenkreis entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer, sofern sie im entsendenden Kirchenkreis eine andere Pfarrstelle übernehmen. Die übrigen Mitglieder scheiden bei Verlust der Befähigung zur Übernahme des Presbyteramtes aus der Landessynode und der Kirchenleitung aus.

(3) Die Landessynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.

Artikel 134

(1)   Jede Kreissynode wählt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in die Landessynode. Kirchenkreise mit mehr als 100 000 Mitgliedern entsenden eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren Pfarrer.

(2)   Jede Kreissynode wählt zwei Mitglieder eines Presbyteriums oder der Kreissynode oder frühere Mitglieder, sofern sie die Befähigung zum Presbyteramt haben, zu Abgeordneten in die Landessynode. Kirchenkreise mit mehr als 80 000 Mitgliedern entsenden eine weitere Abgeordnete oder einen weiteren Abgeordneten, solche mit mehr als 120 000 Mitgliedern zwei weitere Abgeordnete.

(3)   Die Zahl der Mitglieder eines Kirchenkreises wird von der Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.

(4)   Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen, die im Falle der Verhinderung eintritt. Scheiden Abgeordnete oder deren Stellvertretung aus, so hat die Kreissynode bei ihrem nächsten Zusammentreten Ersatzwahlen vorzunehmen.

Artikel 176

(1) Jede Kreissynode wählt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei Mitglieder (Älteste) eines Presbyteriums oder der Kreissynode oder frühere Mitglieder (Älteste), sofern sie die Befähigung zum Presbyteramt nicht verloren haben, in die Landessynode.

(2) Kirchenkreise mit mehr als 80000 Gemeindegliedern entsenden eine weitere Älteste oder einem weiteren Ältesten, solche mit mehr als 120000 Gemeindegliedern zwei weitere Älteste. Kirchenkreise mit mehr als 100000 Gemeindegliedern entsenden eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren Pfarrer. Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird von der Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.

(3) Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen, die im Falle der Verhinderung eintritt. Scheiden Abgeordnete oder deren Stellvertretung aus, so hat die Kreissynode bei ihrem nächsten Zusammentreten Ersatzwahlen vorzunehmen. Bis dahin sind die Vertreterinnen und Vertreter Ersatzleute für die weggefallenen Abgeordneten und untereinander.

Artikel 135

Die Kirchenleitung beruft bis zu 20 Mitglieder der Landessynode, wobei sie die verschiedenen Arbeitsbereiche im kirchlichen Leben berücksichtigt. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann die Kirchenleitung für den Rest der Amtsdauer der Landessynode ein neues Mitglied berufen. Artikel 99 Absatz 3 gilt entsprechend.

Artikel 177

Die Kirchenleitung beruft bis zu 20 Mitglieder der Landessynode. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann die Kirchenleitung für den Rest der Amtsdauer der Landessynode ein Ersatzmitglied berufen.

Artikel 136

(1)   Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2)   Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder wenn die Kirchenleitung es für erforderlich hält.

(3)   Die Landessynode wird von der oder dem Präses auf Beschluss der Kirchenleitung einberufen.




 

(4)   Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Rat der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen.

Artikel 178

(1) Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2) Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt oder wenn die Kirchenleitung es für erforderlich hält.

(3) Die Landessynode wird von der oder dem Präses auf Beschluß der Kirchenleitung einberufen.

(4) Vor der Beschlußfassung der Kirchenleitung über die Verhandlungsgegenstände versammelt die oder der Präses die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu einer vorbereitenden Aussprache.

Artikel 191

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Rat der Evangelischen Kirche der Union werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen.

Artikel 137

Zum Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Wort Gottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, das in Artikel 44 Absatz 2 vorgesehene Amtsgelübde ab.

Artikel 179

(1) Beim Eintritt in die Landessynode legen diejenigen Mitglieder, die in anderen Eigenschaften noch kein kirchliches Amts- bzw. Dienstgelübde abgelegt haben, das in Artikel 84 Abs. 2 vorgesehene Amtsgelübde ab.

(2) Die Verweigerung des Gelübdes schließt die Mitgliedschaft in der Landessynode aus.

Artikel 138




(1)   Die Landessynode beginnt mit einem öffentlichen Gottesdienst, in dem das Heilige Abendmahl gefeiert wird. Jede Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.

 

(2)   Die Kirchengemeinden werden aufgefordert, der Tagung der Landessynode fürbittend zu gedenken.

Artikel 180

(1) Die Landessynode wird von der oder dem Präses geleitet. Die oder der Präses kann mit Zustimmung der Landessynode die Leitung der Verhandlungen oder Teile derselben an andere Mitglieder der Landessynode übertragen.

(2) Die Landessynode beginnt mit einem öffentlichen Gottesdienst, in dem das heilige Abendmahl gefeiert wird.

(3) Jede Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.

(4) Die Gemeinden werden aufgefordert, der Tagung der Landessynode fürbittend zu gedenken.

Artikel 139

Bei jeder ordentlichen Tagung der Landessynode erstattet die Kirchenleitung einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode. Die oder der Präses berichtet mindestens bei jeder zweiten ordentlichen Tagung über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse. Über die Berichte findet eine Aussprache statt.

Artikel 181

Bei jeder ordentlichen Tagung der Landessynode erstattet die Kirchenleitung einen Bericht über ihre Tätigkeit und über die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode. Die oder der Präses berichtet mindestens bei jeder zweiten ordentlichen Tagung über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse. Die Berichte sind zur Besprechung zu stellen.

 

Artikel 182

(1) Die Landessynode bestellt für ihre Verhandlungen die erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen und Schriftführern.

(2) Die Niederschrift der Verhandlungen wird gedruckt und den Mitgliedern der Landessynode, den Presbyterien sowie den Kreissynodalvorständen zugesandt.

Artikel 140



(1)   Die Tagungen der Landessynode sind öffentlich, soweit nicht Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, verhandelt werden. Im Übrigen kann die Landessynode im Einzelfall Nichtöffentlichkeit beschließen.



(2)   Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Landessynode werden bei jeder Tagung die erforderlichen Tagungsausschüsse gebildet. Ihnen sollen nach Möglichkeit die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse angehören, soweit sie Mitglieder der Landessynode sind.

(3)   Die Verhandlungen der Tagungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Landessynode kann Gäste und Sachkundige zu den Beratungen der Tagungsausschüsse zulassen.

Artikel 183

(1) Die Kirchenleitung beruft in der Regel die Mitglieder der Landessynode zu regionalen Vorbereitungstagungen ein.

(2) Die Tagungen der Landessynode sind öffentlich, soweit die Landessynode im Einzelfall nicht anders beschließt.

(4) Über Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, darf nicht öffentlich verhandelt werden.

(3) Die Kirchenleitung kann Gäste einladen.

(5) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Landessynode werden bei jeder Tagung die erforderlichen Tagungsausschüsse gebildet. Ihnen sollen nach Möglichkeit die Mitglieder der Ständigen Synodalausschüsse angehören, soweit sie Mitglieder der Landessynode sind.

(6) Die Verhandlungen der Tagungsausschüsse sind nicht öffentlich. Die Synode kann Gäste, insbesondere Sachkundige, zu den Beratungen der Tagungsausschüsse zulassen.

Artikel 141

Die Mitglieder der Landessynode sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.

Artikel 183

(7) Die Mitglieder der Synode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet werden, dauernd Verschwiegenheit zu wahren.

Artikel 142

(1)   Die Landessynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihres ordentlichen Mitgliederbestandes.

(2)   Die Landessynode soll sich bemühen, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.

(3)   Das weitere Verfahren für die Arbeit der Landessynode wird durch Kirchengesetz geregelt.

(4)   Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden. In der Geschäftsordnung kann für bestimmte Wahlen geheime Abstimmung vorgeschrieben werden.

(5)   Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.

 





 

(6)   Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.

Artikel 184

(1) Die Landessynode ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

(2) Die Synode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.

 





Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.

Artikel 185

Wahlen können durch Zuruf erfolgen. Wird dagegen Widerspruch erhoben, so ist die Wahl schriftlich zu vollziehen. Soweit nicht eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los.

Artikel 184

(3) Wer an dem Gegenstand der Beschlußfassung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, kann aber verlangen, gehört zu werden. Vor der Beratung und Beschlußfassung müssen sich die Betroffenen entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.

(4) Bei Wahlen nehmen alle Mitglieder der Synode an der Abstimmung teil.

Artikel 143

(1)   Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.

(2)   Bedenken, die von einem Bekenntnis her geltend gemacht werden, sind in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden. Zu diesem Zweck kann die Landessynode einer besonderen Beratung unter denjenigen Synodalen stattgeben, die dem betreffenden Bekenntnis angehören.

(3)   Tritt die Mehrheit dieser Synodalen den Bedenken bei und gelingt es der Landessynode nicht, die Bedenken auszuräumen, so kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden, der nicht gegen diese Bedenken verstößt.

Artikel 186

(1) Die Landessynode faßt ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.

(2) Bedenken, die von einem Bekenntnis her geltend gemacht werden, sind in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden. Zu diesem Zweck kann die Synode einer besonderen Beratung unter denjenigen Synodalen stattgeben, die dem betreffenden Bekenntnis zugehören.

(3) Tritt die Mehrheit dieser Synodalen den Bedenken bei und gelingt es der Synode nicht, die Bedenken auszuräumen, so kann in der Sache nur ein Beschluß gefaßt werden, der nicht gegen diese Bedenken verstößt.

Artikel 144

(1)   Kirchliche Gesetze erfordern zweimalige Beratung und Abstimmung. Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden.

(2)   Das gilt auch für Kirchengesetze, die die Erprobung neuer Strukturen in der Kirche und neuer Ordnungen des Lebens in der Kirchengemeinde zulassen. Derartige Kirchengesetze müssen befristet sein, und zwar auf längstens 5 Jahre. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Geltungszeitraum durch einfaches Gesetz um bis zu 2 Jahre verlängert werden.

(3)   Gesetze nach Absatz 1 und 2 werden unter Hinweis auf den Beschluss der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ausgabe des Blattes in Kraft.

Artikel 187

(1) Kirchliche Gesetze erfordern zweimalige Beratung und Abstimmung. Änderungen der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und müssen in zwei Lesungen an zwei verschiedenen Tagen beschlossen werden.

(2) Das gilt auch für Kirchengesetze, die die Erprobung neuer Strukturen und Ordnungen des Lebens in einer Gemeinde zulassen; derartige Kirchengesetze müssen befristet sein, jedoch längstens auf 5 Jahre. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Geltungszeitraum durch einfaches Gesetz um bis zu 2 Jahre verlängert werden.

(3) Gesetze nach Absatz 1 und 2 werden unter Hinweis auf den Beschluß der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ausgabe des Blattes in Kraft.

Artikel 145

(1)   Die Landessynode bestellt zur Vorbereitung ihrer Aufgaben für die Dauer einer Wahlperiode Ständige Synodalausschüsse.

(2)   Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse werden aus der Mitte der Landessynode gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden Ausschusses muss der Landesynode angehören. Wählbar sind außer Mitgliedern der Landessynode Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen und sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.

(3)   Die Landessynode oder die Kirchenleitung erteilt den Ständigen Synodalausschüssen Aufträge zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten.

(4)   Die Ständigen Synodalausschüsse haben das Recht, in Angelegenheiten, die sich aus ihrer Zuständigkeit ergeben, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge vorzulegen.

(5)   Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchen­amtes haben das Recht und auf Verlangen des jeweiligen Ständigen Synodalausschusses die Pflicht, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6)   Auf Antrag eines Ständigen Synodalausschusses kann die Kirchenleitung die Mitglieder des entsprechenden Tagungsausschusses der vorhergehenden Synodaltagung zur Teilnahme an dessen Beratung einladen.

(7)   Die Ständigen Synodalausschüsse haben der Kirchenleitung über ihre Arbeit zu berichten. Auf Verlangen sind von der Kirchenleitung die für die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(8)   Zu öffentlichen Erklärungen sind die Ständigen Synodalausschüsse nicht befugt.

(9)   Die Kirchenleitung sorgt für die Koordinierung der Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse. Sie lädt die Vorsitzenden der Ständigen Synodalaus­schüsse zu regelmäßigen Aussprachen ein.

Artikel 189

(1) Die Landessynode bestellt zur Vorbereitung ihrer Aufgaben für die Dauer einer Wahlperiode Ständige Synodalausschüsse, insbesondere für theologische, kirchenrechtliche und finanzielle Angelegenheiten.

(2) Die Landessynode wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse; sie wählt auch die übrigen Mitglieder, soweit sie dies nicht der Kirchenleitung überläßt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder eines jeden Ausschusses muß der Landessynode angehören. Wählbar sind außer Mitgliedern der Landessynode Pfarrerinnen und Pfarrer und sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.

(3) Die Landessynode oder die Kirchenleitung erteilt den Ständigen Synodalausschüssen Aufträge zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten.

(4) Die Ständigen Synodalausschüsse haben das Recht, in Angelegenheiten, die sich aus ihrer Zuständigkeit ergeben, der Landessynode oder der Kirchenleitung Anträge vorzulegen. Die Anträge müssen konkrete und eingehend begründete Vorschläge enthalten.

(5) Die zuständigen Mitglieder der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes haben das Recht und auf Verlangen des jeweiligen Ständigen Synodalausschusses die Pflicht, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Auf Antrag eines Ständigen Synodalausschusses kann die Kirchenleitung die Mitglieder des entsprechenden Tagungsausschusses der vorhergehenden Synodaltagung zur Teilnahme an dessen Beratung einladen.

(7) Die Ständigen Synodalausschüsse haben der Kirchenleitung über ihre Arbeit zu berichten. Auf Verlangen sind von der Kirchenleitung die für die Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(8) Zu Beschlüssen, die der Evangelischen Kirche im Rheinland Verpflichtungen auferlegen, und zu öffentlichen Erklärungen sind die Ständigen Synodalausschüsse nicht befugt.

(9) Die Kirchenleitung sorgt für die Koordinierung der Arbeit der Ständigen Synodalausschüsse. Sie lädt die Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse zu regelmäßigen Aussprachen ein.

Artikel 146

Die Landessynode gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

Artikel 190

Die Landessynode gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

Artikel 147

(1)   Die Landessynode errichtet zur Durchführung ihrer Aufgaben landeskirchliche Ämter. Diese üben ihren Dienst nach den Weisungen der Landessynode und der Kirchenleitung aus und berichten diesen regelmäßig über ihre Arbeit.

(2)   Die Landessynode erlässt die notwendigen Ordnungen für den Dienst dieser Ämter.

Artikel 188

(1) Die Landessynode errichtet zur Durchführung ihrer Aufgaben landeskirchliche Ämter. Diese tun ihren Dienst nach den Weisungen der Landessynode und der Kirchenleitung und berichten diesen regelmäßig über ihre Arbeit.

(2) Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Kirchenleitung ist Mitglied des entsprechenden Amtes.

(3) Die Landessynode erläßt die notwendigen Ordnungen für den Dienst dieser Ämter.

Zweiter Abschnitt

Die Kirchenleitung

Artikel 148

(1)   Das Präsidium der Landessynode leitet im Auftrag der Landessynode die Evangelische Kirche im Rheinland. Dabei führt es die Bezeichnung "Kirchenleitung".



(2)   Die Kirchenleitung nimmt den Auftrag gemäß Artikel 1 wahr.

(3)   Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:







a)    Sie führt die Beschlüsse der Landessynode aus und erlässt die Ausführungsverordnungen für die von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetze.

b)    Sie überwacht die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und Ordnungen der Kirche und sichert sie.

c)    Sie führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchenkreise, die Gemeinde- und Kirchenkreisverbände und übt die Dienstaufsicht aus.

d)    Sie trägt die Verantwortung für die Ausbildung von Theologinnen und Theologen und für die Durchführung der theologischen Prüfungen.

e)    Sie ordnet die Ordinationen an, bestätigt die Pfarrwahlen und besetzt die Pfarrstellen.

f)     Sie bestätigt die Wahl der Superintendentinnen und Superintendenten, Assessorinnen und Assessoren, der Skribae und deren Stellvertretung.

g)    Sie spricht die kirchliche Berufung (Vokation) der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Katechetinnen und Katecheten aus.

h)    Sie sorgt für die organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

i)     Sie ernennt die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes.

 

j)     Sie vertritt die Evangelische Kirche im Rheinland im Rechtsverkehr. Sie kann die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung oder im Einzelfall durch Vollmacht übertragen.

k)    Sie leitet die Vermögens- und Finanzverwaltung.

 

l)     Sie stellt das Meldewesen durch eine zentrale Datenverarbeitung in der Landeskirche sicher.

(4)   Die Kirchenleitung kann Angelegenheiten der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Gemeindeverbände und die kirchlichen Stiftungen, die ihr nach der Kirchenordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften obliegen, durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Kirchenkreise übertragen. Solche Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenleitung und sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(5)   Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes entscheidet ein von der Kirchenleitung berufener Beschwerdeausschuss. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Zweiter Abschnitt

Die Kirchenleitung

Artikel 192

(1) Das Präsidium der Landessynode ist berufen, im Auftrage der Landessynode die Evangelische Kirche im Rheinland nach der Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode aufgestellten Grundsätzen zu leiten.

(2) In Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse führt das Präsidium der Landessynode die Bezeichnung "Kirchenleitung".

 

(3) Demgemäß hat die Kirchenleitung insbesondere

a) über der rechten Verkündigung des Evangeliums und der rechten Verwaltung der Sakramente zu wachen;

b) dahin zu wirken, daß in den Gemeinden der Dienst der Kirche an denen wahrgenommen werde, die dem Leben der Kirche entfremdet sind;

c) auf die Wahrung des Bekenntnisstandes in der Kirche und in den Gemeinden zu achten;

e) die Beschlüsse der Landessynode auszuführen und die Ausführungsverordnungen für die von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetze zu erlassen;

d) die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und Ordnungen der Kirche zu überwachen und zu sichern;

f) die Aufsicht über die Gemeinden, Kirchenkreise, die Gemeinde- und Kirchenkreisverbände sowie die Dienstaufsicht auszuüben und über Beschwerden zu befinden;

g) die Verantwortung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und für die Durchführung der theologischen Prüfungen zu tragen;

h) die Ordinationen anzuordnen, die Pfarrwahlen zu bestätigen und Pfarrstellen zu besetzen;

i) die Wahl der Superintendentinnen und Superintendenten, Assessorinnen und. Assessoren, der Skribae und deren Stellvertretung zu bestätigen;

n) die kirchliche Berufung (Vokation) der Lehrerinnen und Lehrer sowie Katechetinnen und Katecheten auszusprechen;



k) die Mitglieder des Landeskirchenamtes zu ernennen;

Artikel 195

Die Kirchenleitung vertritt die Evangelische Kirche im Rheinland im Rechtsverkehr.


m) die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche zu leiten;

l) Verfahren gegen kirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger einzuleiten;

o) das Meldewesen durch eine zentrale Datenverarbeitung in der Landeskirche sicherzustellen.

(4) Die Kirchenleitung kann Angelegenheiten der kirchlichen Aufsicht über die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die kirchlichen Stiftungen, die ihr nach der Kirchenordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften obliegen, durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Kirchenkreise übertragen. Solche Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung und sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(5) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes entscheidet ein von der Kirchenleitung berufener Beschwerdeausschuß. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 149

Die Kirchenleitung hat das Recht,

a)    Erklärungen an die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden und die Öffentlichkeit zu richten;

b)    Visitationen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen durchzuführen.

Artikel 193

Die Kirchenleitung hat das Recht:

a) Ansprachen an die Gemeinden, die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger und die Öffentlichkeit zu richten;

b) Visitationen in den Gemeinden und Kirchenkreisen durchzuführen.

Artikel 150

(1)   Die Kirchenleitung kann in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder eine Einberufung der Bedeutung der Sache nicht entspricht.

 

(2)   Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Kirchenleitung.

(3)   Die Bestimmungen der Kirchenordnung können durch sie nicht geändert werden.

(4)   Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in Kraft.

(5)   Sie sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, so sind sie von der Kirchenleitung durch eine Verordnung außer Kraft zu setzen. Diese ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 194

(1) Die Kirchenleitung kann in dringenden Fällen Notverordnungen erlassen.

(2) Sie sind nur zulässig, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder eine Einberufung der Bedeutung der Sache nicht entspricht

(3) Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung.

(4) Bestimmungen der Kirchenordnung, mit Ausnahme des Artikels 200 Abs. 2, können durch Notverordnung nicht geändert werden.

(5) Notverordnungen sind als solche im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Verkündung in Kraft.

(6) Notverordnungen sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so sind sie von der Kirchenleitung durch eine Verordnung außer Kraft zu setzen, die im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden ist.

Artikel 151

(1)   Zwei hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung zeichnen gemeinsam rechtsverbindlich für die Evangelische Kirche im Rheinland. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Artikel 195

Urkunden, durch welche rechtsverbindliche Erklärungen für die Evangelische Kirche im Rheinland abgegeben werden, und Vollmachten sind gültig, wenn sie die Unterschrift von zwei hauptamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung tragen und mit dem Siegel der Evangelischen Kirche im Rheinland versehen sind, dadurch wird die Gesetzmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.

Artikel 152

(1)   Die Kirchenleitung besteht aus:

a)    ordinierten Theologinnen und Theologen:

der oder dem Präses, der oder dem Vizepräses und sechs weiteren Mitgliedern,

b)    Mitgliedern von Kirchengemeinden, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen:

der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern,

die durch Wahl bestimmt werden.

(2)   Bei den Wahlvorschlägen soll den Bekenntnissen Rechnung getragen werden.

Artikel 196

(1) Die Kirchenleitung besteht aus:

a) ordinierten Theologinnen und Theologen:

- der oder dem Präses der Landessynode (Vorsitz)

- der oder dem Vizepräses

- sechs weiteren Mitgliedern

b) Gemeindegliedern, welche die Befähigung zum Presbyteramt besitzen:

- der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten

- sieben weiteren Mitgliedern

 

(2) Bei den Berufungen in die Ämter der Kirchenleitung ist dem Bekenntnisstand der Kirche Rechnung zu tragen.

Artikel 153

(1)   Die Kirchenleitung besteht aus haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern.

(2)   Als Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt werden gewählt:

a)    die oder der Präses und vier weitere ordinierte Theologinnen oder Theologen, die die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben;

b)    zwei rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt besitzen.

Anstelle eines theologischen und eines rechtskundigen Mitgliedes kann je ein Mitglied mit vergleichbarer akademischer Ausbildung gewählt werden, das die Befähigung zum Presbyteramt hat.

(3)   Als Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt werden gewählt:

a)    drei ordinierte Theologinnen oder Theologen,

b)    sechs Mitglieder von Kirchengemeinden, die die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.

Diese sind so auszuwählen, dass die verschiedenen Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland möglichst berücksichtigt werden. Für alle Mitglieder sind je zwei Vertretungen zu wählen.

 

(4)   Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung, ausgenommen die oder der Präses, haben auch die Aufgabe der Abteilungsleitung zu erfüllen. Deshalb sollen sie auch mit Angaben zu ihrem zukünftigen Arbeitsbereich zur Wahl gestellt werden.

(5)   Aus der Mitte der Hauptamtlichen werden ein theologisches Mitglied als Vizepräses und ein rechtskundiges Mitglied als Vizepräsidentin oder Vizepräsident gewählt.

 

(6)   Alle Mitglieder werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Alle vier Jahre scheiden im Wechsel aus:

entweder

a)    die oder der Präses, zwei hauptamtliche theologische Mitglieder, ein hauptamtliches rechtskundiges Mitglied sowie ein theologisches Mitglied und drei Mitglieder von Kirchengemeinden im Nebenamt

oder

b)    die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung.

Zum selben Termin findet die turnusmäßige Wahl der oder des Vizepräses und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten statt.

(7)   Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, findet auf der nächsten Tagung der Landessynode eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.

(8)   Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder im Amt.

(9)   Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder werden durch Kirchengesetz geregelt.

(10)  Die oder der Präses führt die Dienstbezeichnung "Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland", die oder der Vizepräses die Dienstbezeichnung "Vizepräses der Evangelischen Kirche im Rheinland" und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Dienstbezeichnung "Vizepräsi­dentin der Evangelischen Kirche im Rheinland" oder "Vizepräsident der Evangelischen Kirche im Rheinland". Die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung führen die Dienstbezeichnung "Oberkirchenrätin" oder "Oberkirchenrat".

Artikel 197

(1) Die Kirchenleitung besteht aus haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern, die durch Wahl berufen werden.

(2) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt werden gewählt:

a) die oder der Präses, die oder der Vizepräses und drei weitere ordinierte Theologinnen und Theologen, die die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben;

b) die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie ein weiteres rechtskundiges Mitglied, welche die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt besitzen.

Anstelle eines der weiteren theologischen Mitglieder und des weiteren rechtskundigen Mitglieds kann je ein Mitglied mit vergleichbarer akademischer Ausbildung gewählt werden, welches die Befähigung zum Presbyteramt hat.

(3) Als Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt werden gewählt:

a) drei ordinierte Theologinnen oder Theologen,

b) sechs Gemeindeglieder, welche die Befähigung zum Presbyteramt besitzen.

Diese sind so auszuwählen, daß die verschiedenen Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland möglichst berücksichtigt werden. Für alle Mitglieder sind je zwei Vertretungen zu wählen.

Artikel 198

(1) Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung sollen im Hinblick auf ihren künftigen Arbeitsbereich gewählt und mit Angaben darüber zur Wahl gestellt werden. Aus der Mitte der Hauptamtlichen werden die oder der Vizepräses und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident gewählt.




Artikel 197

(4) Alle Mitglieder werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Alle vier Jahre scheiden im Wechsel aus:

entweder

a) die oder der Präses, zwei hauptamtliche theologische Mitglieder, ein hauptamtliches rechtskundiges Mitglied sowie ein theologisches Mitglied und drei Gemeindeglieder im Nebenamt

oder

b) die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung.

Zum selben Termin findet die turnusmäßige Wahl der oder des Vizepräses und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten statt.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, findet auf der nächsten Tagung der Landessynode eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.

(6) Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder im Amt.

(7) Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder werden durch Kirchengesetz geregelt.

(8) Die oder der Präses führt die Dienstbezeichnung "Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland", die oder der Vizepräses die Dienstbezeichnung "Vizepräses der Evangelischen Kirche im Rheinland" und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Dienstbezeichnung "Vizepräsidentin der Evangelischen Kirche im Rheinland" oder "Vizepräsident der Evangelischen Kirche im Rheinland". Die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung führen die Dienstbezeichnung "Oberkirchenrätin" oder "Oberkirchenrat".

 

Artikel 198

(2) Bei der Wahl aller Mitglieder der Kirchenleitung ist einzeln abzustimmen.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhält bei mehr als zwei Wahlvorschlägen niemand die erforderliche Mehrheit, so wird die Wahlhandlung unterbrochen und ein zweiter Wahlgang durchgeführt, für den die anwesenden Mitglieder der Synode weitere Vorschläge machen können. Erhält auch in dem zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so werden bei nicht mehr als drei Wahlvorschlägen die beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Bei mehr als drei Wahlvorschlägen wird zunächst ein dritter Wahlgang durchgeführt. Wenn auch in diesem die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, findet die engere Wahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

Artikel 154

Die Mitglieder der Kirchenleitung sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Artikel 137 gilt entsprechend.

Artikel 199

Die Mitglieder der Kirchenleitung sind in einem Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Sie sind für ihre Amtsführung an den Grundartikel der Kirchenordnung gebunden und werden nach der Agende verpflichtet.

Artikel 155

(1)   Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Es sollen wenigstens vier Gemeindeglieder (Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe b) anwesend sein.

(2)   Die Kirchenleitung soll sich bemühen, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.

(3)   Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel offen. Bei Wahlen muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abgestimmt werden.

(4)   Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht durch Kirchengesetz eine erhöhte Mehrheit vorgeschrieben ist.

(5)   Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzu­stellen.

(6)   Das weitere Verfahren für die Arbeit der Kirchenleitung wird durch Kirchengesetz geregelt.

Artikel 200

(2) Die Kirchenleitung ist beschlußfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Es sollen wenigstens vier Gemeindeglieder (Artikel 197 Abs. 3 Buchstabe b) anwesend sein.

(1) Die Kirchenleitung faßt ihre Beschlüsse in geschwisterlicher Beratung.



Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Artikel 156

(1)   Die oder der Präses der Landessynode führt den Vorsitz der Kirchenleitung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Sie oder er übt in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung, des Kollegiums des Landeskirchenamtes und den Superintendentinnen und Superintendenten den Dienst der Seelsorge an den Mitarbeitenden und an den Gemeinden aus.

(2)   Die oder der Präses

a)    vertritt die Evangelische Kirche im Rheinland in der Öffentlichkeit;





b)    führt die Superintendentinnen und Superintendenten in ihr Amt ein;

c)    sorgt für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der Kirchenleitung und den missionarischen und diakonischen Werken;




d)    achtet auf die Vertretung der kirchlichen Belange gegenüber dem Staat.


(3)   Diese Aufgaben übt die oder der Präses in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung aus und kann diese oder Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit der Durchführung betrauen.

(4)   Die oder der Präses versammelt die Superintendentinnen und Superintendenten in der Regel dreimal im Jahr zu Arbeitstagungen, auf denen Erfahrungen ausgetauscht und Fragen des kirchlichen Dienstes beraten werden sollen. Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind zu diesen Tagungen einzuladen.

Artikel 201

(1) Die oder der Präses der Landessynode führt den Vorsitz der Kirchenleitung und des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Sie oder er übt in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung, des Kollegiums des Landeskirchenamtes und den Superintendentinnen und Superintendenten den Dienst der Seelsorge an den Kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und an den Gemeinden aus.

(2) Demgemäß hat die oder der Präses im besonderen

a) die Evangelische Kirche im Rheinland in den Gemeinden und Kirchenkreisen, in der Evangelischen Kirche in Deutschland und gegenüber ihren Gliedkirchen, in der Evangelischen Kirche der Union sowie in der Ökumene und im öffentlichen Leben zu vertreten;

b) die Träger kirchlicher Dienste zu besuchen und zu versammeln; sie oder er kann persönliche schriftliche Ansprachen an sie richten;

c) die Superintendentinnen und Superintendenten in ihr Amt einzuführen;

d) Sorge zu tragen für eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen der Kirchenleitung und den kirchlichen Werken;

e) sich durch den Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt der Förderung des theologischen Nachwuchses anzunehmen und die Zusammenarbeit mit den theologischen Fakultäten und Kirchlichen Hochschulen zu pflegen;

f) auf eine gedeihliche Zusammenarbeit von Kirche und Schule hinzuwirken, die evangelische Erziehungsarbeit zu fördern sowie in den Religionsunterricht der Schulen Einsicht zu nehmen.

(3) Diese Aufgaben übt die oder der Präses in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung aus und kann diese oder Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit der Durchführung betrauen.

(4) Die oder der Präses versammelt die Superintendentinnen und Superintendenten in der Regel dreimal im Jahr zu Arbeitstagungen, auf denen Erfahrungen ausgetauscht und Fragen des kirchlichen Dienstes beraten werden sollen. Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind zu diesen Tagungen einzuladen.

Artikel 157

(1)   Der oder dem Vizepräses obliegt die ständige Vertretung der oder des Präses. Sie oder er steht der oder dem Präses in allen ihren oder seinen Aufgaben in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Seite.

(2)   Die oder der Präses und die oder der Vizepräses werden durch die übrigen hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Landessynode bestimmt.

Artikel 202

(1) Der oder dem Vizepräses obliegt die ständige Vertretung der oder des Präses. Sie oder er steht der oder dem Präses in allen ihren oder seinen Aufgaben in Gemeinschaft mit den Mitgliedern der Kirchenleitung zur Seite.

(2) Die oder der Präses und die oder der Vizepräses werden durch die übrigen hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Landessynode bestimmt.

Artikel 158

(1)   Die Mitglieder der Kirchenleitung haben das Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2)   Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung sollen regelmäßig den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung wahrnehmen.

Artikel 203

(1) Die Mitglieder der Kirchenleitung haben das Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Den hauptamtlichen theologischen Mitgliedern der Kirchenleitung soll die Möglichkeit zum Dienst an Wort und Sakrament gegeben werden.

Artikel 159

(1)   Das Landeskirchenamt unterstützt die Kirchenleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag der Kirchenleitung.

(2)   Das Landeskirchenamt hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung selbstständig wahrzunehmen. Es handelt dabei in Verant­wortung gegenüber der Kirchenleitung.

(3)   Die Kirchenleitung kann dem Landeskirchenamt Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Das Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese Aufgaben wieder an sich ziehen.

(4)   Das Nähere regelt eine Dienstordnung, soweit keine kirchengesetzlichen Regelungen bestehen. Darin sind Zuständigkeiten, Aufgaben, Organi­sations- und Leitungsstrukturen des Landeskirchenamtes näher zu regeln. Die Dienstordnung wird durch die Kirchenleitung mit Zustimmung der Landessynode erlassen.

Artikel 204

(1) Das Landeskirchenamt unterstützt die Kirchenleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag der Kirchenleitung.

(2) Das Landeskirchenamt hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung selbständig wahrzunehmen. Es handelt dabei gemäß der Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode aufgestellten Grundsätzen in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung.

(3) Die Kirchenleitung kann dem Landeskirchenamt Leitungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Das Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese Aufgaben wieder an sich ziehen.

(5) Das Nähere regelt eine Dienstordnung, soweit keine kirchengesetzlichen Regelungen bestehen. Darin sind Aufgaben, Organisations- und Leitungsstrukturen des Landeskirchenamtes näher zu regeln. Die Dienstordnung wird durch die Kirchenleitung mit Zustimmung der Landessynode erlassen.

Artikel 160

(1)   Das Landeskirchenamt gliedert sich in Abteilungen, die durch hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung geleitet werden. Abteilungs­übergreifende Angelegenheiten und solche von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung nimmt das Kollegium des Landeskirchenamtes wahr.

(2)   Das Kollegium soll sich bemühen, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.

(3)   Mitglieder des Kollegiums sind:

a)    die oder der Präses, die oder der Vizepräses, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,

b)    die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, die von der Kirchenleitung berufen werden.

(4)   Im Vorsitz des Kollegiums wird die oder der Präses in der Regel durch die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere regelt die Dienstordnung.

(5)   Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet das Landeskirchenamt, unbeschadet der Rechte des Kollegiums. Sie oder er ist für eine geordnete Geschäftsführung im Landeskirchenamt verantwortlich. Das Nähere regelt die Dienstordnung.

Artikel 205

(1) Das Landeskirchenamt gliedert sich in Abteilungen, die durch hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung geleitet werden. Abteilungsübergreifende Angelegenheiten und solche von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung nimmt das Kollegium des Landeskirchenamtes wahr. Das Kollegium faßt seine Beschlüsse in geschwisterlicher Beratung.

(2) Mitglieder des Kollegiums sind:

1. die oder der Präses, die oder der Vizepräses, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,

2. die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, die von der Kirchenleitung berufen werden.

(3) Im Vorsitz des Kollegiums wird die oder der Präses in der Regel durch die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere regelt die Dienstordnung.

(4) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet das Landeskirchenamt, unbeschadet der Rechte des Kollegiums. Sie oder er ist für eine geordnete Geschäftsführung im Landeskirchenamt verantwortlich. Das Nähere regelt die Dienstordnung.

Artikel 161

(1)   Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes führen die Dienstbezeichnung "Landeskirchenrätin" und "Landeskirchenrat".

(2)   Die theologischen Mitglieder des Kollegiums müssen ordiniert sein und die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben. Die anderen Mitglieder des Kollegiums müssen die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung haben.

(3)   Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. In Fragen ihres Arbeitsgebietes sind sie hinzuzuziehen.

(4)   Die Bestimmungen von Artikel 154 und 158 gelten entsprechend.

Artikel 206

(1) Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes führen die Dienstbezeichnung "Landeskirchenrätin" oder "Landeskirchenrat".

(2) Die theologischen Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes müssen ordiniert sein und die Befähigung zur Übernahme einer Pfarrstelle haben. Die nichttheologischen Mitglieder des Kollegiums müssen die Befähigung zum Presbyteramt und zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung haben.

(3) Die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter des Landeskirchenamtes nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. In Fragen ihres Arbeitsgebietes sind sie hinzuzuziehen.

(4) Die Bestimmungen von Artikel 199 und 203 gelten entsprechend.

Artikel 162

(1)   Die oder der nach der Geschäftsordnung zuständige Dezernentin oder Dezernent oder die oder der im Rahmen der Delegation Beauftragte zeichnet in Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben rechtsverbindlich für die Evangelische Kirche im Rheinland. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln.

(2)   Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Artikel 204

(4) Urkunden, durch die das Landeskirchenamt in Wahrnehmung dieser Aufgaben rechtsverbindliche Erklärungen für die Evangelische Kirche im Rheinland abgibt, sind von der oder dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Dezernentin oder Dezernenten oder einer oder einem im Rahmen der Delegation beauftragten zu unterzeichnen und zu siegeln. Diese Regelung gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

Dritter Abschnitt

Die Kirchengerichte

Artikel 163

Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die Disziplinarkammer und die Verwaltungskammer. Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen.

Dritter Abschnitt

Die Kirchengerichte

Artikel 207

Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche im Rheinland sind die Disziplinarkammer und die Verwaltungskammer. Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen.

Artikel 164

(1)   Die Disziplinarkammer ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Entscheidung im Dienststrafverfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zuständig. Ist ein Rechtsmittel zugelassen, so entscheidet der Disziplinarhof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(2)   Die Verwaltungskammer ist zuständig für die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze bestimmten Fällen. Ist ein Rechtsmittel zugelassen, so entscheidet der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Artikel 208

(1) Die Disziplinarkammer ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Entscheidung im Dienststrafverfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte zuständig. Ist ein Rechtsmittel zugelassen, so entscheidet der Disziplinarhof der Evangelischen Kirche der Union.

(2) Die Verwaltungskammer ist zuständig für die Entscheidung in Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung in den durch die Kirchenordnung oder andere Kirchengesetze bestimmten Fällen. Ist ein Rechtsmittel zugelassen, so entscheidet der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union.

Artikel 165

Bildung, Zusammensetzung und Verfahren der Kirchengerichte werden durch Kirchengesetz geregelt.

Artikel 209

Bildung, Zusammensetzung und Verfahren der Kirchengerichte werden durch Kirchengesetz geregelt.

Vierter Teil

Die missionarischen und diakonischen Werke

Artikel 166

(1)   Die Kirche wird in ihrem Auftrag und Dienst gemäß Artikel 1 unterstützt durch in den verschiedenen Arbeitszweigen tätige missionarische Werke sowie das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und dessen Mitglieder.

(2)   Die Werke sind Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Ihre Arbeit geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift, in Übereinstimmung mit dem Grundartikel der Evangelischen Kirche im Rheinland und unter Beachtung ihrer Ordnung. Die freie Gestaltung ihrer Arbeit wird gewährleistet. Die Werke tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich.

(3)   Die Verbindung der Evangelischen Kirche im Rheinland, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit dem Dienst der einzelnen Werke wird durch Kirchengesetze, Vereinbarungen und entsprechende Richtlinien geordnet. Zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben bildet die Kirchenleitung mit den Werken eine Arbeitsgemeinschaft und ruft sie mindestens einmal jährlich zusammen.

(4)   Vor Errichtung neuer Ausbildungsstätten, in denen Mitarbeitende für den kirchlichen Dienst zur Anstellung durch Kirchengemeinden und Kirchenkreise vorbereitet werden sollen, ist Rat und Zustimmung der Kirchenleitung einzuholen.

Vierter Teil

Die missionarischen und diakonischen Werke

Artikel 210

Durch den Befehl des Herrn, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, ist die Evangelische Kirche im Rheinland zum missionarischen Dienst gerufen. In der Nachfolge Christi hat sie in dienender Liebe überall da zu helfen, wo ihr Menschen in Not begegnen. Dieser Dienst ist Aufgabe der Gemeinden.

 

Artikel 211

(1) Die Gemeinden werden in diesem Dienst unterstützt durch die in den verschiedenen Arbeitszweigen tätigen Werke der Jugend-, Männer- und Frauenarbeit, durch das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland, das Gustav-Adolf-Werk und die Äußere Mission. Diese Werke erfüllen auch übergemeindliche Aufgaben.

(2) Die Werke sind Lebensäußerungen der Kirche. Ihre Arbeit geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift, in Übereinstimmung mit dem Grundartikel der Evangelischen Kirche im Rheinland und unter Wahrung ihrer Ordnung. Die Mitarbeit der Werke und die freie Gestaltung ihrer Arbeit werden gewährleistet.

(3) Die Werke tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich.

(4) Die Verbindung der Evangelischen Kirche im Rheinland, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit dem Dienst der einzelnen Werke wird durch Kirchengesetze, Vereinbarungen und entsprechende Richtlinien geordnet. Zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben bildet die Kirchenleitung mit den Werken eine Arbeitsgemeinschaft und ruft sie mindestens einmal jährlich zusammen.

(5) Vor Errichtung neuer Ausbildungsstätten, die Kräfte für die kirchlichen Dienste zur Anstellung durch Gemeinden und Kirchenkreise zurüsten wollen, ist Rat und Zustimmung der Kirchenleitung einzuholen.

 

Artikel 212

Die in der Jugend-, Männer- und Frauenarbeit tätigen Werke haben die Aufgabe, Menschen zu Christus zu rufen, in seiner Nachfolge zu stärken und für den Dienst in der Gemeinde und in der Welt zu rüsten.

 

Artikel 213

Die in dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland zusammengefaßten Werke haben vornehmlich die Aufgabe, den Menschen in Not Christi Liebe in Wort und Tat zu verkündigen und ihnen Helfer zu werden zu ihrem zeitlichen und ewigen Heil.

 

Artikel 214

Das Gustav-Adolf-Werk ist im Gehorsam gegen Christus und sein Evangelium zum Dienst an den Gemeinden in der Zerstreuung gerufen, um in ihnen die Wortverkündigung, die evangelische Unterweisung und den Aufbau evangelischer Gemeindearbeit zu ermöglichen. Der Dienst gilt den Gemeinden der Diaspora im In- und Ausland.

 

Artikel 215

(1) Die Evangelische Kirche im Rheinland erkennt den Dienst der in ihrem Gebiet arbeitenden Missionswerke als ihren eigenen Dienst und trägt ihn verantwortlich mit.

(2) Die Missionswerke dienen dem Auftrag Jesu, alle Völker in seine Jüngerschaft zu rufen und zur Gemeinde zu sammeln. Sie unterstützen die Kirche durch die Zusammenarbeit mit den Partnerkirchen bei der Erfüllung ihres Sendungsauftrages. Deshalb ist es ihre Aufgabe, in allen Gemeinden zum Gehorsam des Glaubens gegenüber dem Sendungsauftrag Christi zu rufen, damit das Evangelium vom Reich in der ganzen Welt gepredigt werde in der Erwartung des Tages Jesu Christi.

Fünfter Teil

Finanz- und Rechtsaufsicht

 

Fünfter Teil

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 216

(2) Werden einer Gemeinde, einem Kirchenkreis oder der Evangelischen Kirche im Rheinland Zuwendungen gemacht, so dürfen sie nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht.

Artikel 167

Weigern sich die Organe der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten oder sonst von ihnen zu bewirken sind, in den Haushaltplan einzustellen, so ist die Kirchenleitung befugt, nach Anhörung des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode die Einstellung in den Haushaltplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Artikel 218

Weigern sich die Organe der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten oder sonstwie von den Gemeinden und Kirchenkreisen zu bewirken sind, auf den Haushaltsplan zu bringen, so ist die Kirchenleitung befugt, nach Anhörung des Finanzausschusses der Landessynode die Eintragung in den Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Artikel 168

Beschlüsse der Presbyterien, der Kreissynoden, der Kreissynodalvorstände und der Verbandsorgane, die deren Befugnisse überschreiten, gegen die Kirchenordnung verstoßen oder andere Kirchengesetze verletzen, sind von der Kirchenleitung außer Kraft zu setzen.

Artikel 219

Beschlüsse der Presbyterien, der Kreissynoden und der Kreissynodalvorstände, welche deren Befugnisse überschreiten, gegen die Kirchenordnung verstoßen oder andere Kirchengesetze verletzen, sind von der Kirchenleitung außer Kraft zu setzen.

Artikel 169

Die Aufsicht über die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 170

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1998, zuletzt geändert am 10. Januar 2003, außer Kraft.

Schlußbestimmungen

Artikel 220

(1) Das im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland geltende Kirchenrecht bleibt, soweit es dieser Kirchenordnung nicht widerspricht, in Kraft.

(2) Soweit in Gesetzen oder anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch die Kirchenordnung aufgehoben sind, werden sie in Ermangelung anderer Vorschriften durch die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung ersetzt.

 

Artikel 221

(gegenstandslos)